Goodbye, EEG-Umlage!

Nun ist es wohl beschlossene Sache. Die EEG-Umlage, die Energieversorger für die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen abführen, ist noch in diesem Sommer Vergangenheit: Sie soll zum 1. Juli 2022 entfallen. Künftig wird die Förderung der Erneuerbaren Energien nicht mehr über die EEG-Umlage finanziert, sondern aus der Staatskasse, insbesondere aus den Erträgen des Verkaufs der Emissionszertifikate für Brenn- und Treibstoffe nach dem BEHG.

Abschied, Verabschieden, Tschüss, Strasse, Schild

Doch haben sich damit auch die Begrenzungsanträge der stromkostenintensiven Unternehmen zum 30. Juni 2022 für das Folgejahr erledigt? Schließlich gibt es dann ja gar keine EEG-Umlage mehr, die begrenzt werden könnte. Doch zum einen gibt es mindestens einen Unsicherheitsfaktor bei dem Plan der Bundesregierung: Leistungen aus der Staatskasse – wie nun die Förderung Erneuerbarer Energien – sind Beihilfen. Und Beihilfen unterliegen der Notifzierungspflicht durch die Europäische Kommission.

Zwar ist zu hoffen, dass der Schritt soweit vorabgestimmt ist, dass keine unliebsamen Überraschungen drohen, aber wer sich an das KWKG 2016 erinnert, weiß, dass das keine ganz sichere Bank ist. Zum anderen gibt es ja noch mehr Beihilfen, die begrenzt werden können, nämlich die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Es ist also – so auch das BAFA – sinnvoll, auch 2022 einen Begrenzungsantrag zu stellen und bis dahin sorgfältig zu verfolgen, wie es mit diesen Umlagen und den Erleichterungen für stromkostenintensive Unternehmen weitergeht (Miriam Vollmer)

 

2022-02-25T21:42:59+01:0025. Februar 2022|Energiepolitik|

Verwaltungsgericht Bremen zur Ordnung des Fußverkehrs

 

Das Problem ist klar: Immer mehr und immer größere Kfz müssen sich in deutschen Städten den seit Jahren in etwa gleich bleibenden Platz teilen. Zugleich profitiert davon nur etwas über die Hälfte der Haushalte. Denn der andere Teil verzichtet inzwischen auf einen eigenen Pkw. Das Resultat ist zum einen, dass im Parkraum kaum noch Spielräume bestehen. Daher haben Lieferverkehr, Pflegedienste oder Handwerker kaum noch Möglichkeiten, flexibel vor Ort ihre Dienste zu verrichten. Zum andere drängen parkende Kfz in andere Bereiche des öffentlichen Raums und parken z.B. rechtswidrig auf Gehwegen. Dadurch sind sie oft nur noch eingeschränkt nutzbar. Verfolgt und sanktioniert wird das in vielen Städten kaum. Vielmehr hat sich vielerorts, jedenfalls unter Kfz-Haltern, eine Art “Konsens” herausgebildet, dass dies schon seine Richtigkeit habe, denn “Wo soll man denn sonst parken?”.

SUV parkt auf Gehweg, so dass Passantin kaum noch vorbeikommt

In Bremen wurde dieser angebliche Konsens nun nachhaltig gestört. Durch eine Gruppe von Klägern aus mehreren Bremer Wohnstraßen, die auf ihr Recht pochen, die Gehwege auf vorgesehene Weise, nämlich “per pedes” zu benutzen. Und das auch in voller Breite oder – wie es in der Verwaltungsvorschrift zur StVO heißt: “im ungehinderten Begegnungsverkehr” auch mit Rollstühlen und Kinderwagen. Oder um Kindern auf dem Weg zur Schule das Radfahren zu ermöglichen.

Geklagt haben sie nicht gegen die in Bußgeldsachen untätige Polizei oder das Ordnungsamt. Das war insofern schlau, weil ähnliche Klagen bisher oft an dem sogenannten “Opportunitätsprinzip” im Ordnungswidrigkeitenrecht gescheitert waren. Die für Bußgeldverfahren zuständigen Behörden haben bei Ordnungswidrigkeiten anders als im Strafrecht einen Ermessenspielraum. Denn die für die Verfolgung von Rechtsverstößen bereitstehenden Ressourcen sind knapp und ihr Einsatz muss priorisiert werden. Daher wandten sich die Kläger gleich an die Straßenverkehrsbehörde. Diese solle geeignete Maßnahmen ergreifen, das systematische Faschparken abzustellen.

Das VG hat den Klägerinnen und Klägern in einem sogenannten Bescheidungsurteil recht gegeben: Die Straßenverkehrbehörde soll nun entlang der Rechtsauffassung des Gerichts nun prüfen, welche effektiven Maßnahmen dafür in Frage kommen. Grundlage für diese Entscheidung sind drei zentrale Erwägungen, die für freie Bürgersteige buchstäblich “bahnbrechend” werden könnten:

1) Neben Polizei- und Ordnungsbehörden ist auch die Straßenverkehrsbehörde dafür zuständig, das systematische Falschparken zu verfolgen. Außer dem Ausstellen von Bußgeldbescheiden kommen nämlich ein paar Möglichkeiten zusammen, für die die Straßenverkehrbehörde zuständig ist: Zum Beispiel – neben der Polizei – für die Durchsetzung von Halteverboten durch Abschleppen, für Aufforderungen an die Fahrzeughalter, ihre Kfz zu entfernen, gegebenenfalls für das Aufstellen von Verkehrszeichen oder -einrichtungen.

2) Die Fußgänger haben ein subjektives, einklagbares Recht, den Gehweg unbehindert zu nutzen. Dies eignet sich zugleich als Grundlage für Eingriffe der Behörden gegenüber den Falschparkern. Denn durch das Falschparken – so das VG – ist die Ordnung des Verkehrs gestört. Nicht nur die Ordnung des Kraftfahrzeugverkehrs, wenn etwa Müllwagen oder Rettungsfahrzeuge nicht mehr durch die Straßen kommen. Sondern auch die Ordnung, genauer gesagt die Leichtigkeit und Flüssigkeit, des Fußverkehrs.

3) Das Opportunitätsprinzip und der grundsätzlich bestehende Ermessenspielraum der Straßenverkehrsbehörde kann nicht dazu führen systematische Regelverstöße konsequent zu ignorieren. Denn dies ist ein Ermessensfehlgebrauch in Form des Ermessensausfalls, wie es auf Juristendeutsch heißt. Mit anderen Worten die Verwaltung kann sich zwar in einzelnen Fällen dagegen entscheiden gegen Rechtsverstöße einzuschreiten, aber sie darf sie nicht systematisch dulden.

Die Entscheidung hat auch eine allgemeinere verfassungsrechtliche Botschaft im Sinne von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie: Für die Bundesgesetze und Verordnungsermächtigungen ist in der parlamentarischen Demokratie der Gesetzgeber zuständig. Es kann nicht an der Exekutive sein, geltendes Recht durch konsequente Nichtanwendung zu unterlaufen (Olaf Dilling).

2022-02-23T20:26:23+01:0023. Februar 2022|Verkehr|

Achtung bei Werbung mit Klimaneutralität!

Eine interessante Entscheidung zur im Energiemarkt immer relevanten Werbung mit positiven Umwelteigenschaften hat das Landgericht Kiel (LG Kiel) am 2. Juli 2021 gefällt (14 HKO 99/20).

Beworben wurden hier zwar nicht Strom oder Gas, sondern Müllbeutel. Diese bot das beklagte Unternehmen zu zwei unterschiedlichen Preisen, aber ansonsten identisch an. Die teureren Müllbeutel bewarb die Beklagte als “KLIMA-NEUTRAL” mit dem Hinweis, dass das Produkt Gold Standard zertifizierte Klimaschutzprojekte zur Erreichung der UN-Klimaziele unterstützt. Die Müllbeutel wurden also nicht selbst klimaneutral hergestellt, sondern die auf die Müllbeutel entfallenden Emissionen wurden “nur” an anderer Stelle zertifiziert eingespart. Wie genau diese Einsparung zustande kommt, wurde auf der Homepage des Unternehmens erläutert, aber man musste mehrfach klicken, um zu diesen Informationen zu gelangen.

Gängige Praxis, möchte man meinen. Dies hat auch das LG Kiel nicht beanstandet. Gleichwohl wurde das Unternehmen abgemahnt und vom LG Kiel zu Unterlassung verurteilt. Die Werbung sei nämlich irreführend und verstoße gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und 5a Abs. 2 UWG. Zum einen befand sich nach Ansicht des Gerichts die Bezeichnung “KLIMA-NEUTRAL” zu nah an dem Logo auf der Verpackung, so dass Kunden vermuten könnten, nicht nur das Produkt, sondern das ganze Unternehmen wirtschafte klimaneutral. Zum anderen würde der Eindruck erweckt, nicht nur diese, sondern auch die nicht klimaneutralen anderen Müllbeutel des Herstellers wären klimaneutral, weil der Kunde einen Produktvergleich durchführen müsste, um darauf zu kommen, dass es zwei Untermarken gibt, von denen nur eine klimaneutral ist. Und zum dritten sei es für den Kunden nicht unproblematisch genug möglich, Informationen einzuholen, auf welche Weise hier Klimaneutralität erreicht wird. Der Verweis auf die Zertifizierung reicht nicht, auch der Verweis auf Projekte, die nur über weitere Unterseiten erreicht werden, sah das Gericht als unzureichend an.
Renovieren, Tapezieren, Tapete, Müllsack, Müll, Wand

Hier immerhin gibt das Gericht auch anderen Unternehmen und Branchen, die mit Klimafreundlichkeit werben, einen Hinweis: Es verlangt die Angabe einer Website (ohne Umweg über Unterseiten) oder einen QR-Code auf der Verpackung.

Unternehmen, die etwa für klimaneutral gestellte Enegrieprodukte werben, sollten also beherzigen: Der Kunde soll optimal mit einer Ein-Klick-Lösung Informationen erhalten, wie und durch welche Maßnahme das Produkt klimaneutral gestellt wurde. Und es ist wichtig, nicht halb oder ganz versehentlich den Eindruck eines klimaneutralen Unternehmens zu erwecken, wenn man tatsächlich nur einzelne klimaneutrale Produkte vertreibt (Miriam Vollmer)

2022-02-22T21:47:27+01:0022. Februar 2022|Vertrieb|