Durch die aktuelle Energiepreiskrise verlieren derzeit viele Kunden ihren bisherigenEnergieversorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Lieferprobleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder der Ersatzversorgung? Wo liegt da eigentlich der Unterschied? Wir erklären es:
Die Grundversorgung (§ 36 EnWG)
Ein Energieliefervertrag im Rahmen der Grundversorgung ist rechtlich gesehen zunächst einmal ein ganz normaler Vertrag, der wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt. Daher landet rechtlich gesehen auch niemand „automatisch“ oder versehentlich in der Grundversorgung. Eine Belieferung im Rahmen der Grundversorgung bedarf immer eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Grundversorger und dem Kunden.
Eine Besonderheit der gesetzlichen Grundversorgung ist allerdings der Umstand, dass der entsprechende Vertrag zwischen dem Kunden und dem Grundversorger nicht nur schriftlich, oder in Textform geschlossen werden kann, sondern auch konkludent durch „schlüssiges Handeln“ des Kunden. Konkret dadurch dass der Kunde einfach Strom oder Gas aus dem Netz entnimmt, sofern diese Entnahme nicht bereits durch einen anderen Liefervertrag abgedeckt ist. Das ist für den Kunden von Vorteil, da er an einem ungesperrten Anschluss damit faktisch immer Zugriff auf Energie hat, ohne vorher umständlich einen schriftlichen Vertrag abschließen zu müssen.
Die Aufgabe des Grundversorgers übernimmt pro Netzgebiet derjenige Lieferant, der dort die meisten Kunden beliefert. Dies wird alle 3 Jahre vom örtlichen Netzbetreiber geprüft und ggf. neu vergeben.
Die Grundversorgung steht allen Kunden offen, die Energie entweder privat verbrauchen oder aber einen gewerbliche Nutzung von nicht mehr als 10.000 kWh/Jahr aufweisen. Das Energierecht nennt diese Kunden „Haushaltskunden“. Der Grundversorger unterliegt gegenüber diesen Haushaltskunden einem Kontrahierungszwang. Er kann also – anders als andere Energieversorger – grundsätzlich nicht frei entscheiden, ob er den Grundversorgungsvertrag einem Kunden anbieten möchte oder nicht. Lediglich im Ausnahmefall der Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann der Grundversorger die Belieferung eines Kunden ablehnen.
Die inhaltlichen Vertragsbedingungen der Grundversorgung kann der Grundversorger nicht frei gestalten, sondern sie sind vom Gesetzgeber durch die StromGVV und die GasGVV weitestgehend vorgegeben und gelten automatisch. Der Grundversorger muss die von ihm angebotenen Grundversorgungspreise öffentlich bekannt geben und auf seiner Website veröffentlichen.
Die Preise unterliegen dabei keiner staatlichen Festlegung. Der Grundversorger nimmt am normalen Preiswettbewerb der Versorger teil, denn natürlich können seine Kunden kündigen und statt einem Grundversorgungsvertrag anderweitige Verträge mit anderen Lieferanten abschließen. Auch dem Grundversorger ist es erlaubt, neben seinem Grundversorgungstarif auch noch weitere Tarife anzubieten. Um diese voneinander abzugrenzen schreibt das EnWG eine Kennzeichnungspflicht vor (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG).
Im nächsten Teil wenden wir uns dann Ersatzversorgung zu.
(Christian Dümke)
Hinterlasse einen Kommentar