Durch die aktuelle Energiepreiskrise verlieren derzeit viele Kunden ihren bisherigenEnergieversorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Lieferprobleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder der Ersatzversorgung? Wo liegt da eigentlich der Unterschied? Wir erklären es:
Die Grundversorgung (§ 36 EnWG)
Ein Energieliefervertrag im Rahmen der Grundversorgung ist rechtlich gesehen zunächst einmal ein ganz normaler Vertrag, der wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt. Daher landet rechtlich gesehen auch niemand „automatisch“ oder versehentlich in der Grundversorgung. Eine Belieferung im Rahmen der Grundversorgung bedarf immer eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Grundversorger und dem Kunden.
Eine Besonderheit der gesetzlichen Grundversorgung ist allerdings der Umstand, dass der entsprechende Vertrag zwischen dem Kunden und dem Grundversorger nicht nur schriftlich, oder in Textform geschlossen werden kann, sondern auch konkludent durch „schlüssiges Handeln“ des Kunden. Konkret dadurch dass der Kunde einfach Strom oder Gas aus dem Netz entnimmt, sofern diese Entnahme nicht bereits durch einen anderen Liefervertrag abgedeckt ist. Das ist für den Kunden von Vorteil, da er an einem ungesperrten Anschluss damit faktisch immer Zugriff auf Energie hat, ohne vorher umständlich einen schriftlichen Vertrag abschließen zu müssen.
Die Aufgabe des Grundversorgers übernimmt pro Netzgebiet derjenige Lieferant, der dort die meisten Kunden beliefert. Dies wird alle 3 Jahre vom örtlichen Netzbetreiber geprüft und ggf. neu vergeben.
Die Grundversorgung steht allen Kunden offen, die Energie entweder privat verbrauchen oder aber einen gewerbliche Nutzung von nicht mehr als 10.000 kWh/Jahr aufweisen. Das Energierecht nennt diese Kunden „Haushaltskunden“. Der Grundversorger unterliegt gegenüber diesen Haushaltskunden einem Kontrahierungszwang. Er kann also – anders als andere Energieversorger – grundsätzlich nicht frei entscheiden, ob er den Grundversorgungsvertrag einem Kunden anbieten möchte oder nicht. Lediglich im Ausnahmefall der Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann der Grundversorger die Belieferung eines Kunden ablehnen.
Die inhaltlichen Vertragsbedingungen der Grundversorgung kann der Grundversorger nicht frei gestalten, sondern sie sind vom Gesetzgeber durch die StromGVV und die GasGVV weitestgehend vorgegeben und gelten automatisch. Der Grundversorger muss die von ihm angebotenen Grundversorgungspreise öffentlich bekannt geben und auf seiner Website veröffentlichen.
Die Preise unterliegen dabei keiner staatlichen Festlegung. Der Grundversorger nimmt am normalen Preiswettbewerb der Versorger teil, denn natürlich können seine Kunden kündigen und statt einem Grundversorgungsvertrag anderweitige Verträge mit anderen Lieferanten abschließen. Auch dem Grundversorger ist es erlaubt, neben seinem Grundversorgungstarif auch noch weitere Tarife anzubieten. Um diese voneinander abzugrenzen schreibt das EnWG eine Kennzeichnungspflicht vor (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG).
Im nächsten Teil wenden wir uns dann Ersatzversorgung zu.
(Christian Dümke)
Hallo Herr Dümke,
vielen Dank für diesen sehr verständlichen Text zum Thema Grund-Ersatzversorgung.
Sie schreiben (Zitat) …
„Ein Haushaltskunde fällt eigentlich nur dann in die Ersatzversorgung wenn er zwar einen wirksamen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, dieser von seinem vertraglichen Lieferanten aber (zum Beispiel wegen Insolvenz) nicht mehr erfüllt werden kann, der Kunde faktisch aber weiter Energie über seinen Anschluss entnimmt.“
… genau so interprätieren wir den Gesetzestext auch!
Ist diese Version heute (16.09.2022) auch noch so gültig, oder gab´s hier zwischenzeitlich eine Überarbeitung vom Gesetzgeber?
Vielen Dank für Ihre kurze Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Familie Filser
Das gilt auch heute noch, Stand Oktober 2022.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mich würde auch interressieren, ob man auch in die Ersatzversorgung fällt, wenn ich, als Endverbraucher mein Vertrag kündige?
Vielen Dank im Voraus.
MfG
Viktoria Maier
Haushaltskunden fallen durch die faktische Entnahme von Energie grundsätzlich in die Grundversorgung, sofern kein anderweitiger Liefervertrag besteht.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir (WEG mit 50 Wohnungen und einem Jahres-Gasverbrauch von 560.000 KWh) bekamen vom Versorger die Info, dass wir nicht in die Grundversorgung fallen, weil der Verbrauch > 100.000 KWh sei. Es sind aber bis auf 3 Wohnungen keine Gewerbewohnungen. Die Anlage wird einer zentralen Gasheizung betrieben.
Wir waren gezwungen einen neuen Vertrag mit deutlich höheren Konditionen abzuschließen, als sie für die Grundversorgung gelten.
Ist das lt. Gesetz so richtig?
Vielen Dank
MfG
M. Schreiber
Wir haben gewisse Zweifel, ob der Versorger hier mit seiner Einschätzung richtig liegt. Derartige Fälle bedürfen allerdings einer genauen Prüfung der konkreten Gesamtumstände. Sie können sich hierzu gerne an uns wenden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind ein mittelsndiges Unternehmen und haben unser GAS bis 30. 8. 2022 vom örtlichen Versorger auf der Basis der Grundversorgung bezogen. Die Belieferung erfolgte seit 2015 ohne Einschränkungen oder Schwierigkeiten. Auch gab der Arbeitspreis keinen Anlass für einen Wechsel.
Nun wurde uns die Grundversorgung zum 30. 8. 2022 innerhalb von14 Tagen gekündigt, mit dem Verweis auf den Gesetzgeber, der die Grundversorgung für Gewerbekunden mit einem Verbrauch über 10.000 kWh untersagt. Ist diese Argumentation seitens des Versorgers richtig? Wieso erfolgte diese gesetzliche Kündigung erst nach so langer Lieferzeit?
Mit freundlichen Grüßen
Frank Eilenberger
Wir sollten mal telefonieen: 030 403 643 62 0
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte minen Gasvertrag bei meinem alten Anbieter gekündigt, einen neuen Anbieter noch nicht gefunden.
Nunmehr teilen mir die Stadtwerke mit, dass ich ab 01.07.2023 in einen Basisvertrag komme, weil der alte Anbieter angegeben hat, dass ich mehr als 10.000 kWh verbraucht habe. Eine Einstufung in einen Grundversorgungstarif mit kurzer Kündigungslaufzeit somit nicht möglich ist.
Nunmehr ist es für den neuen Anbieter erst mit 01.09.2023 möglich, eine Belieferung zu beginnen.
Ich bin ganz normaler Haushaltskunde mit Gasverbrauch über Gasherd und Heizung. Im Normalfall verbrauche ich ca 15.000 kWh.
Kann ich dahingehend eine kurze Einschätzung ihrerseits erhalten?
Danke für Ihre Mühe,
D. Schneider
Haushaltskunden haben Anspruch auf die Grundversorgung. Haushaltskunde ist jeder, der die entsprechende Energie im privaten Haushalt verbraucht. Die Mengenbegrenzung von 10.000 kWh pro Jahr gilt nur für Kunden, die die Energie auch gewerblich nutzen.