Die neue Abwärmeplattform
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vom September 2023 hat sich Großes vorgenommen: 45 TWh sollen ab diesem Jahr bis 2030 jährlich eingespart werden. Ein Instrument, das das neue Gesetz vorsieht, besteht in einem besseren Matching von Abwärmeproduktion und Wärmesenke, zum einen durch eine direkte Auskunftspflicht von Abwärmeproduzenten nach § 17 Abs. 1 EnEfG, zum anderen durch eine Plattform, in die die neue Bundesstelle für Energieeffizienz alle relevanten Informationen über verfügbare Abwärme öffentlich bereit stellt, § 17 Abs. 2 EnEfG (wir berichteten).
Die Daten soll die Bundesstelle sich nicht beschaffen, sondern die Unternehmen sind verpflichtet, ihr diese auch ohne Abfrage mitzuteilen. Ausgenommen sind nur Unternehmen, die in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren durchschnittlich 2,5 GWh oder weniger Gesamtendenergieverbrauch hatten.
Die Daten, die gemeldet werden sollen, ergeben sich aus einer Aufzählung in § 17 Abs. 1 EnEfG:
„1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius“
Für das erste Jahr sollten die Unternehmen diese Informationen nach § 20 Abs. 1 EnEfG bis zum 01.01.2024 melden, danach jeweils bis zum 31.03. jeden Jahres. Inzwischen hat die neue Bundesstelle für Energieeffizienz aber schon veröffentlicht, dass ihr für das erste Jahr Daten zum 01.01.2025 reichen. Wer bis dahin meldet, bekommt kein Bußgeld aufgebrummt, das bis zu 50.000 EUR betragen kann.
Für Unternehmen heißt das: Pflichtenhefte müssen aufgerüstet werden. Teilweise müssen die Daten überhaupt erst bereitgestellt werden. Zwar haben die Unternehmen nun noch etwas Zeit. Klar ist aber: Hier besteht Handlungsbedarf Immerhin hat der Bund nun die neue Plattform bereit gestellt. Nun fehlen noch die Daten (Miriam Vollmer).
Zum Einsichtsrecht des Mieters in Wärmelieferungsverträge des Vermieters
Wärmelieferungen finden regelmäßig auch in einer Art Dreipersonenverhältnis statt, bei dem ein Wärmelieferant einen Gebäudeeigentümer (Vermieter) auf Basis eines Wärmelieferungsvertrages mit Wärme versorgt und der Vermieter diese Kosten als betriebskosten an seine mieter weiterwälzt.
Hier haben die betroffenen Mieter nach der Rechtsprechung (z.B. LG Berlin vom 13. November 2009, Az. 63 S 122/09 ) das Recht, vom Vermieter Einsicht in die entsprechenden Wärmelieferungsverträge zu erhalten, die der Vermieter abgeschlossen hat, insbesondere wenn die Wärmekosten dem Mieter als Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Dieses Recht auf Einsichtnahme ist von entscheidender Bedeutung, da es den Mietern ermöglicht, die Grundlage für die Abrechnung ihrer Nebenkosten besser zu verstehen und sicherzustellen, dass diese Abrechnung gerecht und transparent erfolgt.
Die Wärmelieferungsverträge regeln die Bedingungen, zu denen der Vermieter Wärmeenergie von einem Dritten bezieht, um sie an die Mieter weiterzugeben. Diese Verträge enthalten wichtige Informationen, wie zum Beispiel die Kosten für die gelieferte Wärmeenergie, die Abrechnungsmodalitäten sowie eventuelle Regelungen bezüglich der Wartung und Reparatur der Heizungsanlagen und insbesondere auch die Preisanpassungsregelungen, die den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV entsprechen muss.
Indem Mieter Einsicht in diese Verträge erhalten, können sie überprüfen, ob die ihnen in Rechnung gestellten Wärmekosten angemessen sind und ob der Wärmelieferungsvertrag die Vorgaben der AVBFernwärmeV einhält. Falls Unstimmigkeiten oder Unklarheiten auftreten, können die Mieter auf Grundlage dieser Informationen entsprechende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel indem sie eine Überprüfung der Nebenkostenabrechnung verlangen oder gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Es ist wichtig zu betonen, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mietern die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Wärmelieferungsverträge zu gewähren, und dass er diese Information nicht zurückhalten darf. Mieter sollten sich daher nicht scheuen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und bei Bedarf entsprechende Anfragen beim Vermieter zu stellen.
Insgesamt dient das Recht auf Einsicht in die Wärmelieferungsverträge dazu, die Transparenz und Fairness bei der Abrechnung von Nebenkosten im Mietverhältnis zu gewährleisten und den Mietern eine wirksame Möglichkeit zur Kontrolle dieser Kosten zu bieten.
(Christian Dümke)
Solarpaket I – 2. Anhörung beendet
Am vergangenen Montag, den 22.04. hat sich der Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie in einer zweiten öffentlichen Anhörung mit dem „Solarpaket I“ befasst. Geschnürt hat dieses Paket die Bundesregierung und Gegenstand ist ein Gesetzentwurf zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung von PV als weiterer Baustein der Transformation, damit Deutschland bis 2045 klimaneutral wird. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Stromsektor bereits bis 2035 weitgehend ohne die Emission von Treibhausgasen auskommen. Hierfür bestehen ambitionierte Ausbauziele für erneuerbare Energien. 2022 waren in Deutschland insgesamt knapp 150 Gigawatt (GW) Kapazität zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien installiert. Die Photovoltaik hatte dabei einen Anteil von rund 45 Prozent. Um die im EEG 2023 gesetzten Ziele zur Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen bis 2040 zu erreichen, wurde 2023 ein Zubau von Leistung in Höhe von 9 GW angestrebt. Dieses Jahr sollen es 13 GW sein und nächstes Jahr schon 18 GW. Im Jahr 2026 soll der jährliche Leistungszubau auf 22 GW gesteigert und für die Folgejahre auf diesem hohen Niveau stabilisiert werden. Der Ausbau umfasst zur einen Hälfte Dachanlagen und zur anderen Freiflächenanlagen. Die Regelungen des Solarpakets I zielen daher insbesondere darauf ab, den Ausbau der Photovoltaik zu erleichtern und zu beschleunigen. Beantragungs- und Genehmigungsverfahren sollen kürzer werden. In der Anhörung gab es durchaus viel Zustimmung von Sachverständigenseite, allerdings werden mit der jüngst angepassten Version des Gesetzesentwurfs nicht alle Wünsche erfüllt. Das betrifft insbesondere den sog. Resilienzbonus. Hierdurch sollte die Nutzung von Photovoltaik-Komponenten aus europäischer Produktion gefördert werden. Daraus wird nun erstmal nichts. Auch was Beschleunigungen von Verfahren anbelangt sollte man weiterhin allenfalls vorsichtig optimistisch bleiben. Jeder, der sich mit Genehmigungen bei Freiflächenanlagen befasst, weiß, dass selbst wenn das Thema Bebauungsplan durch ist, noch einiges an (zu bewältigendem) Ungemach aus Anforderungen drohen kann. Sofern jedoch noch nicht einmal ein Bebauungsplan beschlossen wurde, um die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage herzustellen, sind auch hier Zielkonflikte und auch die Bürokratie Hemmschuhe beim Ausbau. Und noch sind wir auch noch nicht ganz mit dem Paket durch… (Dirk Buchsteiner)
EU-weite Gefahren durch nach Deutschland importierte Pick Ups
Um auf den Straßen Klimaschutz und Verkehrssicherheit durchzusetzen, sollten die Europäische Union und Deutschland idealerweise an einem Strang ziehen: Denn nicht nur das deutsche Straßen- und Straßenverkehrsrecht, sondern auch das das europäisierte Recht der Straßenverkehrszulassung hat Auswirkungen auf CO2-Ausstoß und Verletzungsrisiko der Fahrzeuge.
Nun ist in Deutschland nicht nur die Straßenverkehrsrechtsreform blockiert, sondern die Verkehrsverwaltung hintertreibt drüber hinaus auch die europäischen Ansätze, Klimaschutz und „Vision Zero“ durchzusetzen. Denn für den Import von Fahrzeugen gibt es neben der Typzulassung auch die Einzelzulassung (Individual Vehicle Approval – IVA), die Ausnahmen von den Produktstandards zulässt. Dieses Schlupfloch wird von den deutschen Zulassungsbehörden so weit ausgelegt, dass inzwischen Tausende großer Pick Ups und SUVs jährlich nach Deutschland importiert und in andere EU-Mitgliedstaaten weiterverkauft werden.
An sich gibt es in der EU nämlich vergleichsweise strenge Produktstandards für Automobile. Dies zeigt jedenfalls der Blick über den großen Teich: In den USA und in Kanada werden die SUVs und Pick Ups immer martialischer. Gerade das sogenannte „Front-End“ rund um Stoßstange und Kühlerhaube erinnert auch bei Trucks, die privat im urbanen Umfeld genutzt werden, an Militärfahrzeuge, die sich den Weg durch feindliches Terrain bahnen müssen.
Diese Fahrzeuge weisen mehrere Merkmale auf, die an ihrer Eignung für einen zivilen Straßenverkehr zweifeln lassen. Was die Verkehrssicherheit angeht, führt das Design des sogenannten „Front-End“, also Stoßstange, Kühlergrill und ‑haube, zu mehr schweren und tödlichen Unfällen mit vulnerablen Gruppen, insbesondere Kindern, Fußgängern, Fahrradfahrern und Menschen, die im Rollstuhl fahren. Je höher und ausgeprägter die Kühlerhaube, ist desto leichter werden Fußgänger an lebenswichtigen Organen oder gar am Kopf verletzt. Die Höhe der Kühlerhaube und das robuste Design der Fensterrahmen führt zu großen Bereichen, die nicht eingesehen werden können, so dass kleine Kinder, Rollstuhlfahrer oder Radfahrer und beim Abbiegen übersehen werden. Das hohe Gewicht bedingt zudem eine hohe kinetische Energie beim Aufprall.
Das Gefühl der Sicherheit, dass diese Fahrzeuge ihren Insassen vermitteln wird teuer erkauft durch den Verlust an Sicherheit für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Dies spiegelt sich deutlich in der Verkehrsunfallstatistik der USA wieder, die nach dem kontinuierlichen Sinken der Unfallzahlen bis ca 2010 seitdem einen deutlichen Anstieg verzeichnet. Besonders drastisch ist der Anstieg bei den Fußgängern. Seit 2020 gibt es einen solchen Anstieg auch in anderen OECD-Ländern, auch in Deutschland und besonders markant im Bereich der Fußgänger. Auch wenn das Fahrzeugdesign sicher nur einer von mehreren Faktoren ist, trägt es zum Gefühl der Unsicherheit bei, und führt in einer Art Teufelskreis zum weiteren Wettrüsten auf den Straßen.
Auch was Klimaschutz angeht, entsprechen die Pick-Ups und großen SUVs aus den USA nicht den Europäischen Vorgaben. Trotzdem werden sie im Wege der Einzelzulassung von deutschen Zulassungsbehörden genehmigt. Tatsächlich lässt die EU Verordnung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 die individuelle Genehmigung zu. Dass exzessiv von diesem Schlupfloch Gebrauch gemacht wird, zeigt die Tatsache, dass die Zahl der Neuzulassungen dieser Fahrzeuge von knapp 3000 im Jahr 2019 auf 6800 im Jahr 2022 angestiegen sind. Typischerweise wird nach Deutschland importiert und dann innerhalb der EU weiterverkauft.
Zuständig ist das Kraftfahrbundesamt und verantwortlich letztlich das Bundesverkehrsministerium. Das FDP-geführte Verkehrsressort hat nicht nur seine Hausaufgaben im Klimaschutz nicht gemacht. Es verhindert mit seiner ideologischen Fixierung auf Freihandel und „Konsumdemokratie“ auch, dass die Ansätze der EU zum Schutz von Klima und Verkehrssicherheit durchgehalten werden. (Olaf Dilling)
Wenn die Kaffeemaschine nach zwei Jahren kaputt geht
Spitzfindigkeit macht ja einsam. Das gilt für Weinkenner und auch für ambitionierte Kaffeetrinker. Wenn man sich erst einmal schlaugelesen und eine informierte Kaufentscheidung getroffen zu haben glaubt, über 2.000 € in die Maschine investiert hat, denkt man: Nun ist doch alles gut! Urplötzlich – zwei Jahre später – heizt die Maschine einfach nicht mehr auf. Was ist geschehen? Hat etwa der ominöse Teufel der eingebauten Obsoleszenz zugeschlagen? Hat die Maschine eine Sollbruchstelle, die mich zu einem erneuten Kauf zwingen will? Wie soll ich ohne Kaffee in den Tag starten?
Jeder von uns kennt irgendwie dieses Problem – mal ist es der Toaster oder der Staubsauger. Je teurer das Gerät, desto auffälliger ist es, wenn es dann mal nicht funktioniert. Bei der Kaffeemaschine war es nun besonders schmerzlich. Zwar konnte die Stiftung Warentest 2013 den Verdacht nicht bestätigen, dass Hersteller ihre Produkte bewusst mit Schwachstellen ausstatten, damit Kunden schnell neu kaufen müssen. Es ist jedoch fraglich, ob man auch heute noch zu diesem Ergebnis kommen würde.
Am 26.03.2024 ist nun ein Gesetzespaket zur „Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher im Grünen Wandel“ (Richtlinie 2024/825), die auch dieses Thema als Baustein des Green Deals der EU adressiert. Die Vorschriften müssen bis zum 27. März 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und finden ab dem 27. September 2026 Anwendung. Hierbei geht es um die Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken, die Verbraucher irreführen und verhindern, dass sie nachhaltige Konsumentscheidungen treffen, beispielsweise Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren und irreführenden Umweltaussagen, irreführende Informationen über die sozialen Merkmale von Produkten oder der Geschäftstätigkeit von Gewerbetreibenden oder nicht transparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel. Kunden sollen folglich besser informiert bessere Produkte kaufen können. Abgerundet wird dies durch das Recht zur Reparatur. Kunden haben ein Recht darauf, am Verkaufsort etwas über die Lebensdauer von Produkten zu erfahren. Grünfärberei („Greenwashing“) wird ebenfalls der Kampf angesagt. Dies betrifft allgemeine, vage Aussagen über die Umwelteigenschaften, die im Endeffekt nicht nachweisbar sind, wie „umweltfreundlich“, „öko“, „grün“ oder „nachhaltig“.
Bei der Kaffeemaschine stellte sich dann heraus, dass der Totalschaden drei Tage vor Ablauf der zweijährigen Gewährleistung eingetreten war. Ich konnte die Maschine zurücksenden und habe den vollen Kaufpreis erstattet bekommen und mir dieses Modell erneut zugelegt. Ob das eine richtige Entscheidung war, sehen wir dann erneut nach Ablauf von etwa zwei Jahren. (Dirk Buchsteiner)