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Die neue THG-Quote – Kabinetts­entwurf ist raus

Kurz vor Weihnachten hat das Bundes­ka­binett den Gesetz­entwurf zur Weiter­ent­wicklung der THG-Quote beschlossen, um die Vorgaben der RED III auch für den Verkehrs­sektor umzusetzen. Es zeigt sich: Der Kabinetts­be­schluss unter­scheidet sich in zentralen Punkten deutlich vom Referen­ten­entwurf aus dem Sommer. Womit also muss der Markt künftig rechnen?

Das Wichtigste zuerst: Die verpflich­tende prozen­tuale Minderung steigt schritt­weise bis 2040 auf 59 Prozent. Nach der Berech­nungs­me­thode der RED III entspricht das einem Anteil erneu­er­barer Energien von rund 62 Prozent im Verkehrs­sektor. Der Markt erhält so erstmals einen langfris­tigen, gesetzlich fixierten Zielpfad. Gleich­zeitig erhöht sich der Druck erheblich, entspre­chende Mengen tatsächlich verfügbar zu machen.

Zweitens führt der Gesetz­entwurf eine allge­meine Quote für erneu­erbare Kraft­stoffe nicht biogenen Ursprungs ein. Damit werden RFNBO verbindlich in das THG-Quoten­­system integriert. Das schafft regula­to­rische Sicht­barkeit für Wasser­stoff und E‑Fuels. Offen bleibt jedoch, ob der verlang­samte Hochlauf ausreicht, um Inves­ti­tionen auszu­lösen, oder ob später abgeschwächt oder ander­weitig kompen­siert werden muss.

Drittens wird die Quote für fortschritt­liche Biokraft­stoffe angehoben, während die bisher mögliche Doppel­an­rechnung entfällt. Dies verein­facht das System und stärkt die ökolo­gische Steue­rungs­wirkung. Zugleich geht aber ein wichtiges Flexi­bi­li­täts­in­strument verloren, das bislang zur Kosten­dämpfung beigetragen hat. Viertens verschärft der Gesetz­geber die Voraus­set­zungen für die Anrechen­barkeit erneu­er­barer Kraft­stoffe. Künftig sind Vor-Ort-Kontrollen durch staat­liche Kontrol­leure zwingende Voraus­setzung. Das soll Missbrauch vermeiden. Gleich­zeitig steigen der adminis­trative Aufwand und die Anfor­de­rungen an inter­na­tionale Liefer­ketten. Weiter wird die Anrechnung von Biokraft­stoffen aus Reststoffen der Palmöl­pro­duktion beendet.

Daneben sieht der Gesetz­entwurf mehrere Ausnahmen und Sonder­pfade vor. Zwar wird der Anwen­dungs­be­reich der THG-Quote erweitert, bestimmte sicher­heits­re­le­vante und katastro­phen­schutz­be­zogene Struk­turen bleiben jedoch ausdrücklich außen vor. Eine Sonder­stellung behält auch die Luftfahrt. Mit ReFuelEU Aviation werden erstmals spezi­fische Kontroll- und Sankti­ons­me­cha­nismen für Flugkraft­stoff­an­bieter einge­führt. Diese greifen jedoch außerhalb der THG-Quote. Der Sektor wird damit gesondert adres­siert, nicht in das Quoten­system einge­bunden. Wie die Überwa­chung praktisch ausge­staltet wird, ist angesichts geteilter Zustän­dig­keiten noch nicht abschließend geklärt.

In der Summe verbindet der Kabinetts­be­schluss höhere Zielvor­gaben mit begrenz­teren Unter­quoten, zusätz­lichen Ausnahmen und einem stärkeren Fokus auf Kontrolle. Ob dieses Gefüge die europäi­schen Vorgaben erfüllt, die natio­nalen Klima­ziele trägt und zugleich belastbare Inves­ti­ti­ons­be­din­gungen schafft, wird sich erst in der Umsetzung erweisen (Miriam Vollmer).

Von |9. Januar 2026|Kategorien: Energie­po­litik, Klima­schutz|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Bidirek­tio­nales Laden: Verbes­se­rungen ab 2026

Wir hatten kürzlich zu überfäl­ligen Verbes­se­rungen fürs bidirek­tionale Laden berichtet – nun sind sie beschlossen: Mit den am 13.11.2025 verab­schie­deten Novellen des Energie- und Strom­steu­er­ge­setzes sowie des Energie­wirt­schafts­ge­setzes kommen wesent­liche Klarstel­lungen und Erleichterungen.

Steuer­recht­liche Verein­fa­chungen ab 1.1.2026:
§ 5a Abs. 1 StromStG legt künftig für Ladepunkte fest, dass die Strom­ent­nahme beim Laden eines Elektro­fahr­zeugs stets dem Betreiber der Ladesäule zugerechnet wird. Damit entsteht die Versor­ger­rolle nur noch „bis zur Ladesäule“: Versorger und Steuer­schuldner ist, wer als Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zugleich Betreiber der Ladesäule ist, wer einen Ladesäu­len­be­treiber beliefert oder wer selbst Strom erzeugt und eine eigene Ladesäule betreibt.

§ 5a Abs. 3 StromStG stellt zusätzlich klar: Beim bidirek­tio­nalen Laden wird der Rückspei­sende nicht zum Versorger. Wird der rückge­speiste Strom unmit­telbar verbraucht, fällt keine Strom­steuer an (BT-Drs. 21/1866, S. 73 f.).

Der Gesetz­geber reagiert damit auf die Vielzahl von Akteuren und Geschäfts­mo­dellen beim Laden: Bisher war nach der Grund­regel in § 5 StromStG oft schwer zu bestimmen, wer steuer­rechtlich als Versorger und damit Steuer­schuldner galt – in Betracht kamen insbe­sondere Ladesäu­len­be­treiber (CPO), Elektro­mo­bi­li­täts­an­bieter (EMP), Strom­lie­fe­ranten und Platt­form­be­treiber. § 5a StromStG soll nun auf Grundlage der neuen Defini­tionen von Ladepunkt, Ladepunkt­be­treiber und bidirek­tio­nalem Laden (§ 2 Nr. 8a–c StromStG-neu) Rechts­klarheit schaffen.

Energie­wirt­schafts­recht­liche Änderungen:
Das Energie­wirt­schafts­recht liefert einen weiteren entschei­denden Baustein für wirtschaft­liches bidirek­tio­nales Laden. Durch die Anpassung des § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG entfällt die bisherige Doppel­be­lastung rückge­speister Strom­mengen mit Netzent­gelten. Unter Verweis auf § 21 EnFG wird nun eine anteilige Netzent­gelt­be­freiung ermög­licht – ein echter Durch­bruch. Bislang war eine Befreiung nur möglich, wenn Einspei­chern und Ausspeisen im selben Netz statt­fanden; damit waren E‑Autos als mobile Speicher faktisch ausgeschlossen.

Damit kommt Bewegung in die Vision eines netzdien­lichen und wirtschaftlich attrak­tiven Vehicle-to-Grid-Einsatzes von E‑Fahrzeugen (V2G). Wir verfolgen die weiteren Entwick­lungen aufmerksam. (Friederike Pfeifer)

Von |9. Januar 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Zu geringes Markt­element ‑Amtsge­richt Leipzig entscheidet zu Wärmepreisklausel

Wärme­preis­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen sind zunehmend Gegen­stand recht­licher Ausein­an­der­set­zungen. Ein Grund dafür ist das von § 24 Abs. 4 AVBFer­wärmeV gefor­derte Verhältnis von Kosten­element und Markt­element. Beide Elemente müssen nach der Recht­spre­chung des BGH grund­sätzlich gleich­ge­wichtet in einer Preis­klausel sein, wobei der BGH Abwei­chungen von diesem 50/50 Grundsatz im Einzelfall für grund­sätzlich zulässig erachtet, sofern diese angemessen sei. Wobei es sich dabei um eine pauschale Feststellung handelt, ohne dass der BGH bisher genauer entschieden hätte, in welchem Umfang Abwei­chungen erlaubt und was die genauen Kriterien der in dem Fall zu prüfenden Angemes­senheit sein sollen.

Um so inter­es­santer sind daher zwei aktuelle Entschei­dungen des Amtsge­richts Leipzig vom 24.11.2025 (Az. 107 C 1594/25) und 01.12.2025 (Az. 108 C 1837/25). Das Amtsge­richt Leipzig hat dort jeweils eine Preis­än­de­rungs­klausel in einem Wärme­lie­fe­rungs­vertrag für unwirksam befunden, in der eine rechne­rische Verteilung von 70 % Kosten­element und 30 % Markt­element vorge­sehen war. Das Amtsge­richt entschied dort:

Auch wenn natürlich klar ist, dass nach der Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs der Fernwär­me­ver­sorger einen gewissen Gestal­tung­s­pielraum hat, ist diese aber begrenzt. Die Gewichtung des Kosten­ele­ments und des Markt­ele­ments muss sachge­recht begründet sein. Damit steht zwar fest, dass Abwei­chungen von einer ausge­wo­genen 50/50 Verteilung möglich sind, der Versorger hierfür aber gute Gründe liefern muss.
Hierauf hatte das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung hinge­wiesen, da diese Gründe bislang von Beklag­ten­seite nicht ausrei­chend vorge­tragen wurden. Auch im nachge­las­senen Schriftsatz sieht das Gericht jedoch keine ausrei­chende Darlegung. Insbe­sondere waren die angebo­tenen Beweise nicht zu erheben, da ein substan­ti­ierter Vortrag diesbe­züglich gefehlt hat.

Da bereits die Aufteilung 70/30 aus Sicht des Gerichts nicht angemessen gewesen ist, können die weiteren Gründe, die von Kläger­seite zur Unwirk­samkeit der Preis­er­hö­hungs­klausel vorge­tragen wurden, unberück­sichtigt bleiben.“

(Christian Dümke)

Von |9. Januar 2026|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Abfal­lende für Kunststoffe

Im Rahmen ihres sogenannten „Winter­pakets“ zur Stärkung des Kunst­stoff­re­cy­clings hat die Europäische Kommission Ende Dezember 2025 einen Entwurf für eine Durch­füh­rungs­ver­ordnung vorgelegt, der erstmals einheit­liche End-of-Waste-Kriterien (Abfal­­lende-Kriterien) für Kunst­stoff­ab­fälle auf EU-Ebene festlegen soll. Diese Kriterien sollen klar definieren, ab welchem Zeitpunkt recycelte Kunst­stoffstoffe ihren Status als Abfall verlieren und als Sekun­där­roh­stoff gelten, also wieder als Produkt einge­setzt werden dürfen – ein zentraler Schritt für funktio­nie­rende Kreis­lauf­wirt­schaft und einen echten Binnen­markt für Rezyklate. Zwar gibt es bereits einzelne Regelungen in den Mitglied­staaten (nicht so in Deutschland) zum Abfal­lende von Kunst­stoffen, doch diver­gieren diese erheblich. Das führt laut Kommis­si­ons­entwurf zu Rechts­un­si­cherheit, höherem Verwal­tungs­aufwand und zusätz­lichen Kosten bei der grenz­über­schrei­tenden Verbringung und Vermarktung recycelter Kunst­stoffe. Einheit­liche Kriterien sollen diese Hürden abbauen und zugleich die Versorgung der Industrie mit hochwer­tigen Sekun­där­roh­stoffen verbessern.

Die geplanten Kriterien bauen auf einer wissen­­schaftlich-techni­­schen Studie des Europäi­schen Kommis­­sions-Joint Research Centre (JRC) auf, die im Vorfeld erarbeitet wurde und technische Anfor­de­rungen vorschlägt, etwa Qualitäts- und Verfah­rens­stan­dards für recycelte Thermo­plaste sowie Vorgaben zur Quali­täts­si­cherung und Trans­parenz entlang der Wertschöp­fungs­kette. Plastik­ab­fälle sollen danach nur dann den Abfall­status verlieren, wenn sie so weit verar­beitet sind, dass sie ohne weitere Behandlung in neue Produkte einge­bracht werden können.

Branchen­ver­bände und Akteure der Recycling­wirt­schaft haben sich wiederholt für ein solches EU-weit harmo­ni­siertes Regelwerk ausge­sprochen. Sie betonen, dass klar definierte End-of-Waste-Kriterien Rechts­si­cherheit schaffen, Handels- und Inves­ti­ti­ons­bar­rieren abbauen und die Nachfrage nach recyceltem Kunst­stoff stärken – gerade angesichts niedriger Preise für Primär­kunst­stoffe und ambitio­nierter EU-Recycling- und Rezyklatziele.

Insgesamt steht der Vorstoß der Kommission für ein zentrales Element der europäi­schen Kreis­lauf­wirt­schafts­po­litik, das helfen soll, Produkt­qua­lität, Markt­chancen und Nachhal­tigkeit im Kunst­stoff­sektor zu erhöhen, und der zugleich ein wichtiger Baustein für weitere Initia­tiven im Rahmen des Green Deal und der Abfall­rah­men­richt­linie ist. Die öffent­liche Konsul­tation läuft bis zum 26.01.2026. (Dirk Buchsteiner)

Von |9. Januar 2026|Kategorien: Abfall­recht, Gesetz­gebung, Umwelt|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Radfahr­verbote auf Wald- und Wanderwegen

Auf Radtouren durch Wald und Feld stößt man mitunter auf Wege, die für das Radfahren gesperrt sind. Unter welchen Voraus­set­zungen ist das eigentlich seitens der Grund­stücks­ei­gen­tümer oder der örtlichen Behörden zulässig? Gelten die selben Regeln wie auf Straßen?

Bei vielen Wald- oder Feldwegen handelt es sich um Wege, die über Privat­ei­gentum verlaufen. Welche Rechte haben Eigen­tümer, ihre Benutzung einzu­schränken? Tatsächlich ist dieses Recht aufgrund der Sozial­pflich­tigkeit des Eigentums in Deutschland selbst in vielen Fällen einge­schränkt. So können auch Straßen im Privat­ei­gentum öffentlich gewidmet sein oder es können gewohn­heits­recht­liche Wegerechte bestehen. Dann gilt grund­sätzlich das Recht auf Gemein­ge­brauch, das nur durch die Straßen­ver­kehrs­ordnung einge­schränkt werden kann. Das heißt, eine Sperrung für Radfahrer setzt voraus, dass eine quali­fi­zierte Gefahr nachge­wiesen werden kann. Dies ist in Deutschland in aller Regel sehr anspruchsvoll und rechtlich angreifbar.

Daneben gibt es in der sogenannten freien Landschaft auch das natur­schutz­recht­liche Betre­tungs­recht nach § 59 Abs. 1 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG). Damit ist gemeint, dass Felder und Wiesen auf Straßen und Wegen und auf ungenutzten Flächen zur Erholung betreten werden dürfen. Nun heißt „betreten“ nicht „befahren“, so dass aus dem BNatSchG nicht unmit­telbar ein Anspruch für Fahrrad­fah­rende folgt. Aller­dings wurde das Betre­tens­recht von einigen Landes­na­tur­schutz­ge­setzen ausdrücklich auf das Radfahren und Reiten auf Straßen und Wegen ausge­weitet. Also darf dort auch auf einem Feldweg das Radfahren nicht ohne weiteres verboten werden. Nur in Bundes­ländern, die in ihrem Natur­schutz­ge­setzen keine solche Regelung haben, gibt es keinen Anspruch mit dem Rad auf Feldwegen zu fahren.

Das Recht auf Erholung im Wald ergibt sich aus dem Bundes­wald­gesetz. Das Betreten des Waldes ist demnach grund­sätzlich nach § 14 Abs. 1 S. 1 BWaldG gestattet. Fahrrad­fahren, das Befahren mit Kranken­roll­stühlen und Reiten ist auf Straßen und Wegen im Wald erlaubt. Auch hier können Forst­be­sitzer nur ausnahms­weise, etwas bei laufenden Forst­ar­beiten oder aus Natur­schutz­gründen Ausnahmen vorsehen. Ausnahmen gibt es auch im direkten Umfeld von Wohnhäusern. Sie dürfen aber Waldwege nicht einfach für die Öffent­lichkeit sperren. Dies gilt wie gesagt auch bei straßen­ver­kehrs­recht­lichen Verboten. Sie sind nur dann zulässig, wenn eine quali­fi­zierte Gefahr besteht (vgl. z.B. Bayeri­scher Verwal­tungs­ge­richtshof 11. Senat, Urteil vom 03.07.2015, 11 B 14.2809). (Olaf Dilling)

 

Von |8. Januar 2026|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

re|Adventskalender – Das 12. Türchen: Wie fest ist Klärschlamm?

Manchmal braucht es erstaunlich viel juris­ti­schen Aufwand, um eine natur­wis­sen­schaft­liche Selbst­ver­ständ­lichkeit zu vertei­digen. Zum Beispiel diese: Etwas, das aussieht wie Blumenerde, sich anfühlt wie Blumenerde und sich trans­por­tieren lässt wie Blumenerde, ist – Überra­schung – kein Flüssigbrennstoff.

Genau darüber wurde mehrere Jahre gestritten. Streit­ge­gen­stand: die behörd­liche Auffassung, entwäs­serter kommu­naler Klärschlamm sei „flüssig“. Begründung: Er könne gepumpt werden. Nun lässt sich vieles pumpen, wenn man nur genug Energie hinein­steckt. Auch Beton. Oder Kartof­felbrei. Die Physik zeigt sich davon wenig beein­druckt – und das Verwal­tungs­recht eigentlich auch nicht.

Pumpfähig ≠ flüssig

Die zuständige Behörde hielt dennoch lange an der These fest, die Pumpfä­higkeit sei das entschei­dende Abgren­zungs­kri­terium zwischen fest und flüssig. Ein Konzept, das weder im Geset­zestext noch in den einschlä­gigen europäi­schen Vorgaben wirklich vorkommt, sich aber hartnäckig hielt.

Demge­genüber stand eine eher altmo­dische Auffassung: Fest ist, was physi­ka­lisch fest ist.
Stichfest. Krümelig. Trans­por­tiert im Kipp-LKW und nicht im Tankwagen. Das wurde belegt: Mit Fotos, Gutachten, Verweisen auf Technik­recht, Umwelt­recht und sogar die Dünge­ver­ordnung (die bekanntlich ein recht boden­stän­diges Verhältnis zu Stoff­zu­ständen hat).

Klage erheben – Erkenntnis fördern

Nachdem all das im Verwal­tungs­ver­fahren nicht zur gewünschten Einsicht führte, wurde Klage erhoben. Und siehe da: Im Jahr 2025 erkannte die Behörde schließlich an, dass entwäs­serter Klärschlamm fest ist. Die Physik dürfte erleichtert gewesen sein. Eine Gerichts­ent­scheidung war nicht mehr nötig – die Erkenntnis setzte sich auch ohne Urteil durch. Wir konnten also die Erledigung erklären.

Und warum das alles? Vom Aggre­gat­zu­stand des entwäs­serten Klärschlamms hängt es ab, wie aufwändig die Bericht­erstattung über diesen Brenn­stoff im Emissi­ons­handel ausfällt und welche Kosten dem Verwerter entstehen (Miriam Vollmer).

Von |19. Dezember 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare