Circular Economy Act – UBA fordert ambitionierteren EU-Rechtsrahmen

Das Umweltbundesamt (UBA) hat seine Stellungnahme zum geplanten europäischen Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft (Circular Economy Act) veröffentlicht und macht deutlich, dass der bisherige Entwurf aus nationaler Sicht nicht ausreicht, um den dringend notwendigen Wandel hin zu einer echten zirkulären Wirtschaftsweise einzuleiten (siehe hierzu auch EUWID). Im Zentrum steht das EU-Ziel, die Circular Material Use Rate (CMUR) bis 2030 zu verdoppeln. Das UBA betont jedoch, dass dies nur gelingen kann, wenn die EU nicht nur mehr Sekundärrohstoffe nutzt, sondern vor allem den Gesamtmaterialverbrauch deutlich reduziert. Eine höhere Recyclingquote allein reiche nicht aus, solange Produkte zu kurz genutzt, schlecht reparierbar oder schwer recycelbar sind. Das UBA fordert daher einen systemischen Wandel entlang des gesamten Produktlebenszyklus – vom Design über Produktion und Nutzung bis zur Abfallbehandlung. Nur ein breiter Ansatz könne den Rohstoff- und Umweltfußabdruck der EU auf ein global verträgliches Niveau senken.

Zu den zentralen Empfehlungen gehören:

  • Ambitioniertere Vorgaben für Produktdesign und Lebensdauer: Produkte sollen reparierbarer, langlebiger und leichter wiederverwendbar werden.

  • Stärkere Nutzung hochwertiger Sekundärrohstoffe und klare Qualitätsanforderungen an Rezyklate, um Downcycling zu vermeiden.

  • Verbindliche Standards für Abfallende-Kriterien (End-of-Waste), insbesondere für Holz, Kunststoffe, Papier und mineralische Stoffe.

  • Harmonisierung europäischer Regeln, z. B. zur Sammlung und Registrierung von Elektrogeräten oder zur Berechnung von Sammelquoten.

  • Mehr Transparenz in den Lieferketten: Sorgfaltspflichten sollen über Batterien hinaus auf weitere rohstoffintensive Branchen ausgedehnt werden, etwa die Automobil-, Elektronik- oder Bauindustrie.

  • Neue wirtschaftliche Anreize, etwa Finanzierungsmechanismen für hochwertiges Metallrecycling oder eine reduzierte Mehrwertsteuer für Reparaturen und Gebrauchtwaren.

Das UBA macht deutlich: Eine Kreislaufwirtschaft ist weit mehr als Recycling. Sie erfordert weniger Ressourcenverbrauch, längere Produktnutzung und faire wie nachhaltige Lieferketten. Der neue EU-Rechtsakt bietet die Chance für einen großen Schritt in diese Richtung – doch nur, wenn er deutlich mutiger wird, als es der aktuelle Entwurf vorsieht. (Dirk Buchsteiner)

2025-11-14T18:29:51+01:0014. November 2025|Abfallrecht|

BGH: Nichteinhaltung der Vorgaben des § 41 Abs. 5 EnWG führt zur Unwirksamkeit der Preisanpassung

Der Streit über die Anforderungen an eine rechtswirksame Anpassung der Strom- und Gaspreise durch den Energieversorger gährt schon eine ganze Weile in der Rechtsprechung. Bisher stand zumindest fest, dass Preisanpassungen unwirksam sind, wenn der Versorger es gänzlich unterlassen hat, den Kunden rechtzeitig nach § 41 Abs. 5 EnWG über eine zukünftige Preisanpassung zu unterrichten oder wenn in dieser Unterrichtung der Hinweis auf das gesetzliche Sonderkündigungsrecht fehlt. Dann kam der BGH und hat in einer Grundsatzentscheidung die übrigen inhaltlichen Anforderung an eine transparente Preisanpassungsmitteilung präzisiert dabei festgestellt, dass der Versorger nicht nur den bisherigen Lieferpreis und den neuen Lieferpreis gegenüberstellen muss, sondern sämtliche Preisrelevanten Bestandteile des Energiepreises tabellarisch aufgeschlüsselt alt vs. neu gegenüberstellen muss.

Offen geblieben war dabei jedoch, was die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese erhöten Anforderungen ist. Hier gingen die Meinungen auseinander. Das Landgericht düsseldorf ging schon frühh von einer Unwirksamkeit entsprechender Preisänderungen aus, während zum Beispiel Landgericht Hamburg und Landgericht Köln vertraten, dass der Verstoß gegen § 41 Abs. 5 EnWG keine Auswirkungen auf die Preisänderung habe.

Jetzt hat der BGH entschieden und – für uns wenig überraschend – in seinem Leitsatz nochmal eindeutig festgestellt:

“Eine Preisänderung ist unwirksam, wenn der Energielieferant den Letztverbraucher unter Verstoß gegen die Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 5 Satz 1, 3 EnWG nicht über den Anlass der Preisänderung unterrichtet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. September 2024 – EnVR 75/23 – Rückerstattungsanordnung).”

Auf die Branche könnten in Folge unruhige Zeiten zukommen, denn sehr viele Versorger haben bei Preisänderungen der vergangenheit die vom BGH verlangte Aufschlüsselung nicht vorgenommen.

(Christian Dümke)

2025-11-14T17:41:15+01:0014. November 2025|Gas, Rechtsprechung, Strom, Vertrieb|

Außer Spesen nichts gewesen? Was ist neu an der Kraftwerksstrategie?

Man war ja schon mal weiter: Vor über einem Jahr, am 11. September 2024, startete das Bundeswirtschaftsministerium die Konsultation über die Kraftwerksstrategie, mit der insgesamt 12,5 GW Gaskraftwerke als Reserve für die Netzstabilität Stromnetze ausgeschrieben werden sollten. Doch diese Ausschreibungen reichten der neuen Bundesregierung nicht. Die CDU/CSU unterstützte den Entwurf nicht in der “letzten Runde” vor den Wahlen, in der einige besonders wichtige Energiegesetze noch im Konsens verabschiedet werden sollten. Man werde aber nach den Wahlen schnell liefern, aber die Kraftwerksstrategie der Ampel war der Union zu klein und sie wollte sich nicht auf H2 verengen.

Nach den Wahlen bekräftigte die Union, dass deutlich mehr ausgeschrieben werden sollte, die Wirtschaftsministerin sprach von bis zu 20 GW. Dies indes erwies sich bei der Europäischen Kommission als nicht durchsetzbar, ohne deren Notifizierung Deutschland bekanntlich keine Beihilfen zahlen darf. Es begann ein zähes Ringen, das nun im Koalitionsausschuss vom 13. November 2025 offenbar beschlossen wurde: Es sollen 2026 Gaskraftwerke mit insgesamt 8 GW Kapazität ausgeschrieben werden. Weitere 4 GW sollen 2026/2028 folgen. Die aktuelle Bundesregierung konnte also in Brüssel auch nicht mehr Kapazität durchsetzen als die Ampel. Die bisher einzige sichtbare markante Veränderung besteht in der Dekarbonisierungsstrategie für die neuen Kraftwerke: Die Ampel wollte sie gleich oder später auf Wasserstoff umstellen. Die Regierung Merz möchte auch CCS/CCU erlauben, also die Abscheidung und Speicherung von CO2 in fossil betriebenen Kraftwerken. Doch ob dies realistisch ist? Die Internationale Energieagentur (IEA) stuft die Technologiereife von CCS an Gaskraftwerken mit einer 8 (Skala 1–11) ein, was bedeutet, dass die Technologie in Demonstrationsanlagen funktioniert, aber noch keine großtechnische Marktreife erreicht hat. Ob Unternehmen unter diesen Voraussetzungen von der Option Gebrauch machen, wenn sie ansonsten Geld zurückzahlen müssen?

Doch wie auch immer – für 2026 ist damit endlich mit den Ausschreibungen zu rechnen. Es ist anzunehmen, wenn auch nicht sicher, dass auch im kommenden Entwurf die Bundesnetzagentur die Kapazitäten ausschreiben wird. Unternehmen, die Kraftwerke errichten und betreiben wollen, geben dann Gebote ab, indem sie den aus ihrer Sicht erforderlichen Förderbetrag nennen. Die wirtschaftlich günstigsten Gebote, die den Teilnahmekriterien entsprechen, bekommen den Zuschlag für den Abschluss langfristiger Differenzverträge (Contracts for Difference), die den Betreibern die Differenz zwischen Strike Price und Marktpreis ersetzen, gekoppelt mit Einhaltung der Dekarbonisierungspflichten und einer Förderung der Kapazitätsbereitstellung an sich.

Und nun sind wir mal alle sehr gespannt auf den Referentenwurf (Miriam Vollmer).

2025-11-14T13:16:55+01:0014. November 2025|Strom|