Wie nun weiter, Kundenanlage?

Das kann ja nicht sein“, meint der Mandant. Der Geschäfts­führer der Contracting-Sparte eines süddeut­schen Regio­nal­ver­sorgers versorgt seit vier Jahren eine bunt gemischte Nutzung aus Büro- und Laden­flächen, Wohnungen, einer Kita und ein bisschen Gastro­nomie in einem sanierten früheren Indus­trie­komplex aus dem 19. Jh. mit Wärme und Strom aus einem BHKW und Aufdach-PV über eine eigene Leitungs­struktur, die bisher sehr eindeutig als Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24a EnWG galt. Vorteil an diesem Status: Weil Kunden­an­lagen explizit keine Netze sind, fielen keine Netzent­gelte an und auch keine Umlagen.

Doch nun macht der Mandant sich Sorgen: Mit Urteil vom 28.11.2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Vorlage des Bundes­ge­richtshofs (BGH) hin entschieden, dass die Regelung der Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24a EnG nicht europa­rechts­konform ist. Sie verstößt gegen die Strom­markt­richt­linie 2019/944 (EltRL). Diese, so die Luxem­burger Richter, erlaubt es den Mitglied­staaten nicht, Energie­an­lagen zum Transport von Strom mindestens in Nieder­spannung einfach zu Nicht-Netzen zu erklären, wenn es keine ausdrück­liche Ausnah­me­re­gelung in der EltRL gibt. Eine solche Ausnahme gibt es für Kunden­an­lagen nicht, damit ist die Regelung nicht europarechtskonform.

Doch was wird nun aus dem Projekt in der alten Fabrik? Der Geschäfts­führer fragt nach Bestands­schutz, doch da sind wir skeptisch. Eine Regelung, nach der es nur für die Zukunft keine neuen Kunden­an­lagen geben wird, aber die alten weiter von der Regulierung ausge­nommen sind, dürfte nicht europa­rechts­konform sein. Und ein Rückgriff auf einen allge­meinen Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes in die Legalität der Kunden­anlage ist auch nichts, für das jemand heute seine Hand ins Feuer legen würde: Der EuGH hat schon vor vielen Jahren entschieden, dass das Effek­ti­vi­täts­prinzip der EU sogar den Vertrau­ens­schutz in seit Jahren bestands­kräftige Verwal­tungsakte überwiegt, die aufge­hoben werden können, wenn sie europa­rechts­widrig sind (EuGH, 20.03.1997, Alcan Deutschland, – C‑24/95). Manchmal sind Behörden sogar verpflichtet, bestands­kräftige unions­rechts­widrige Verwal­tun­gent­schei­dungen erneut zu überprüfen (EuGH, 13.01.2004, Kühne & Heitz, – C‑453/00). Hier, wo es nicht einmal Bescheide gibt, die Bestands­schutz vermitteln könnten, ist das alles andere als eine sichere Bank.

Müssen nun also für Jahre Netzentgelt nacher­hoben, Beträge an den vorge­la­gerten Netzbe­treiber weiter­ge­reicht und auch noch Umlagen nachge­zahlt werden? Ganz sicher ausschließen kann das derzeit wohl niemand. Erst recht aber für die Zukunft werden viele Kunden­an­la­gen­be­treiber alle Pflichten eines Netzbe­treibers erfüllen müssen. Doch wie das genau aussehen wird, liegt nicht in der Hand der örtlichen Akteure. Hier muss der Gesetz­geber tätig werden, und wenn er für mehr als nur einige der bishe­rigen Kunden­an­la­gen­be­treiber einen Sonder­status regeln will, geht dies nicht ohne die EU, wahrscheinlich nicht einmal ohne eine Änderung der EltRL. Dass der BGH, der im Mai entscheiden wird, hier für abschlie­ßende Klarheit sorgen wird, halten wir deswegen für eher unwahr­scheinlich. Da muss wohl der Gesetz­geber in Berlin und Brüssel noch einmal nachsteuern. Bis dahin bestehen erheb­liche Unsicher­heiten, die neue Projekte erschweren, aber vor allem auch für bereits bestehende erheb­liche Risiken begründen: Diese Sorge nimmt unserem Mandanten wie vielen anderen Unter­nehmen auch niemand ab (Miriam Vollmer).

2025-01-24T23:23:22+01:0024. Januar 2025|Strom|

Bye, bye Kunden­anlage? Zum Urteil EuGH, Az. C‑293/23 vom 28.11.2024

Okay. Pauken­schlag: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24a Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) für rechts­widrig (hier finden Sie das Urteil). Sie sei nicht mit der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie (EU) 2019/944 vereinbar. Der deutsche Gesetz­geber wäre verpflichtet, alle Strom­lei­tungs­systeme als Vertei­ler­netze zu behandeln, außer, die Richt­linie selbst erlaubt Ausnahmen. Eine entspre­chende Ausnahme für die deutsche Kunden­anlage gibt es aber nicht.

Wieso ist das wichtig?

Strom­netze zu betreiben bedeutet Aufwand. Zum einen müssen Netzbe­treiber einen ganzen Sack voll Pflichten erfüllen. Zum anderen fallen Netzent­gelte und Umlagen an, wenn Strom durch ein Stromnetz trans­por­tiert wird. Im Umkehr­schluss bedeutete dies: Strom, der auf dem Weg von der Erzeu­gungs­anlage zum Kunden kein Stromnetz passierte, sondern in der Kunden­anlage blieb, war günstiger als Strom aus dem Netz. Auf diesem Prinzip beruht die Wirtschaft­lichkeit vieler dezen­traler Strom­ver­sor­gungs­kon­zepte im Quartier. Auch viele Produk­ti­ons­tandorte profi­tierten von der Möglichkeit, in der Kunden­anlage in KWK-Anlagen zu erzeugen und zu verbrauchen.

Was bedeutet die Entscheidung?

Laut EuGH ist diese Ausnahme rechts­widrig. Deutschland ist nicht berechtigt, räumlich zusam­men­hän­gende Leitungs­systeme über mehrere Gebäude mit einigen hundert Letzt­ver­brau­chern und mit bis zu 10.000 qm Fläche und 1.000 MWh/a trans­por­tierter Menge von den Regeln für Vertei­ler­netze auszu­nehmen. Die Betreiber dieser Kunden­an­lagen müssen also künftig alle Regelungen für Vertei­ler­netz­be­treiber erfüllen, von der schieren Geneh­mi­gungs­pflicht angefangen bis zu den Melde- und Publi­ka­ti­ons­pflichten, aber vor allem darf nicht mehr netzentgelt- und umlagefrei geliefert werden.

Neben diesem Mehr an Kosten und Bürokratie hängen am Begriff der Kunden­anlage aber eine Vielzahl weiterer Rechts­folgen. Vom Mieter­strom bis zum StromPBG spielt die Einordnung als Kunden­anlage oder Vertei­lernetz eine oft zentrale Rolle.

Was ist nun zu tun?

Unter­nehmen, die Kunden­an­lagen betreiben, müssen nun erst einmal prüfen, welche Konse­quenzen sich für sie konkret ergeben. Zwar gelten Urteile an sich nur zwischen den Parteien des entschie­denen Rechts­streits. Aber nachdem der EuGH gesprochen hat, müssen und werden sich Behörden, Gerichte, auch Übertra­gungs­netz­be­treiber, daran orientieren.

Viele Fragen sind noch offen. Wie sieht es mit der betrieb­lichen Eigen­ver­sorgung aus? Macht es generell einen Unter­schied, ob Dritte versorgt werden? Wie ist mit der Vergan­genheit umzugehen? Teilweise müssen sicherlich Verträge geändert werden. Teilweise ändern sich ganze Kalku­la­tionen. Viele Unter­nehmen werden prüfen, ob Anträge nach § 110 EnWG Sinn ergeben. Aber klar ist auch: Viele dezen­trale Erzeu­gungs­pro­jekte rechnen sich so nicht mehr. Hier ist die Politik gefragt, von den Möglich­keiten der Richt­linie durch Änderung des EnWG Gebrauch zu machen, um zumindest für einen Teil der Fälle Befrei­ungen von der Netzre­gu­lierung zu ermög­lichen. Die politische Lage spricht aber eher dafür, dass eine solche zumindest partielle Lösung mindestens auf sich warten lassen wird (Miriam Vollmer).

Wenn Sie Fragen haben oder einen schnellen Check brauchen: Melden Sie sich bei uns.

2024-11-30T00:51:02+01:0030. November 2024|Allgemein|

Mal wieder: Die Kunden­anlage (OLG Dresden, Beschl. v. 16.09.2020 – Kart 9/19)

Die Abgrenzung von Netz und Kunden­anlage ist ein Dauer­brenner des Eenrgie­rechts. Das ist nicht erstaunlich, denn der Status als Kunden­anlage erspart ihrem Betreiber nicht nur viel Aufwand, sondern oft auch viel Geld (hierzu etwa hier).

Im vorver­gan­genen Jahr hat nach langem Hin und Her der BGH endlich ein paar wesent­liche Leitplanken zur Frage geklärt, was unter einer Kunden­anlage eigentlich zu verstehen ist. Doch § 3 Nr. 24a EnWG bietet noch einige offene Fragen mehr, wie eine Entscheidung des OLG Dresden vom 16. September 2020 (Kart 9/19) zeigt.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um zwei Wohnan­lagen jeweils bestehend aus mehreren Häusern, getrennt durch eine Straße. Die eine weist 160 Wohnein­heiten auf, die andere 96. Beide gehören demselben Eigen­tümer, beide sollen jeweils durch dasselbe Unter­nehmen (die Beschwer­de­füh­rerin) mit Energie aus einem jeweils zu errich­tenden BHKW versorgt werden. Dies haben der Betreiber der BHKW und der Eigen­tümer – und Vermieter – per Vertrag vereinbart. Wärme sollte der BHKW-Betreiber an den Eigen­tümer liefern, den Strom dagegen sollte er den Bewohnern anbieten, die aller­dings frei bleiben sollten, dieses Angebot anzunehmen. Die Strom­lei­tungen sollte laut Vertrag der BHKW-Betreiber übernehmen, aber keine Netzent­gelte berechnen. Wichtig: Beide Strom­lei­tungs­an­lagen auf beiden Straßen­seiten sind technisch nicht mitein­ander verbunden.

Der BHKW-Betreiber betrachtete sich deswegen als Betreiber einer Kunden­anlage, der örtliche Netzbe­treiber sah das anders. Die Sache ging vor Gericht.

Was sagt das OLG Dresden?

Die erhoffte Klarstellung, dass hier zwei Kunden­an­lagen betrieben werden, gab es von den Richtern nicht. Das OLG Dresden geht von einem Netz aus. Dass das angeb­liche Netz keine technische Verbindung hat, störte die sächsi­schen Richter dabei nicht. Dem OLG Dresden reichte der Vertrag zwischen dem Eigen­tümer und dem Betreiber der BHKW.

Weiter führte das OLG Dresden aus, dass auch ohne berechnete Netznut­zungs­ent­gelte hier keine unent­gelt­liche Netznutzung vorliegen würde, weil dieselbe Person die Kunden­an­lagen betreiben und die Energie­ver­sorgung gewähr­leisten würde. Das Unter­nehmen hätte anhand der Kalku­lation offen­legen müssen, dass der Strom­preis keine Infra­struk­tur­kosten enthalten würde. Hier an sich unerheblich, gleichwohl inter­essant, ist zudem die Feststellung des OLGDresden, dass es schon ab 200, nicht erst ab 300 Wohnein­heiten (wie das OLG Düsseldorf) von „mehreren hundert“ Wohnein­heiten ausgeht, die nicht mehr unbedeutend für den Wettbewerb und damit auch keine Kunden­anlage mehr sind.

Dresden, Elbe, Frauenkirche, Sonnenuntergang

Was halten wir von der Entscheidung?

Um es direkt zu sagen: Wir sind nicht überzeugt.

Zwar spricht auch die amtliche Begründung des § 3 Nr. 24a EnWG davon, dass für die Frage, ob die Kunden­anlage „unbedeutend“ ist, auch auf die Vertragslage abgestellt werden kann. Aber auf die Verträge mit den Letzt­ver­brau­chern, aus denen sich ergibt, welche Rolle der Betreiber der Leitungs­struktur hat. Nicht – wie hier – auf den Vertrag mit dem Vermieter und Eigentümer.

Auch die Frage der Einpreisung von Infra­struk­tur­kosten ist aus unserer Sicht nicht befrie­digend gelöst. Der Senat legt den Begriff der verbrauchs­ab­hän­gigen Nutzungs­ent­gelte ausge­sprochen weit aus, wenn er Infra­struk­tur­kosten als Teil des Strom­preises als faktische Netzent­gelte bewertet. Ob das noch von der Norm gedeckt ist? Wir haben Zweifel. Um so bedau­er­licher, dass der Senat die Rechts­be­schwerde nicht zugelassen hat. Es läuft wohl eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde (Miriam Vollmer).

 

2021-04-20T14:17:03+02:0016. April 2021|Strom|