Neues aus Brüssel zur Kundenanlage

Neues rund um die Kundenanlage: Nachdem der EuGH im November 2024 die deutsche Kundenanlage in ihrer bisherigen Form massiv in Frage gestellt haben, hat der deutsche Gesetzgeber zwar mit einer Übergangsregelung reagiert. Diese verschiebt das Problem aber eher, als dass sie es löst. Darüber hatten wir bereits hier und hier berichtet.

Nun kommen aus Brüssel zwei Reparaturvorschläge. Sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament wollen Art. 38 Abs. 5 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ändern. Ziel ist es, kleine oder begrenzte Stromverteilstrukturen wieder ausdrücklich aus der vollen Netzregulierung herausnehmen zu können.

Der Vorschlag des Rates ist dabei eher enger und eher technisch. Er sieht Schwellenwerte vor: Kleine geschlossene Strukturen sollen nur von den allgemeinen Regelungen ausgenommen werden können, wenn sie mehr als 90 % des Stroms an Eigentümer, Betreiber oder verbundene Unternehmen verteilen und weniger als 20 Kunden haben. Für Wohnanlagen ist von weniger als 100 Haushalten die Rede.

Das Europäische Parlament formuliert weiter. Es will Stromversorgungsnetze erfassen, die auf bestimmte Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Wohngebiete beschränkt sind. Ausgenommen werden könnten sie, wenn der Strom im Wesentlichen an Betreiber oder verbundene Unternehmen geht oder nur eine begrenzte Energiemenge an eine begrenzte Kundenzahl verteilt wird. Das klingt großzügiger, ist aber auch deutlich unbestimmter.

Für die Praxis ist das nur begrenzt beruhigend. Denn weder der Rats- noch der Parlamentsvorschlag führt zur alten deutschen Kundenanlage zurück. Gerade größere Industriestandorte, Gewerbeparks, Rechenzentren, Krankenhäuser, Campuslösungen und komplexe Quartiere werden mit beiden Ansätzen Schwierigkeiten haben. Der Rat ist für viele dieser Modelle zu eng. Das Parlament ist offener, produziert aber neue Auslegungsfragen: Was ist eine begrenzte Energiemenge? Wie viele Kunden sind noch begrenzt? Und wann ist ein Anteil nur untergeordnet?

Im Ergebnis werden damit viele frühere Kundenanlagen den bisherigen Status verlieren. Das bedeutet nicht nur erhebliche Mehrkosten bei Bezug von Strom innerhalb eines abgegrenzten Areals, obwohl die bezogenen Mengen das Netz der öffentlichen Versorgung nicht belasten. Der Verlust des Status der Kundenanlage verursacht entgegen der erklärten Absicht der Bundesregierung Bürokratie in Größenordnungen, weil mit dem Status eines Netzbetreibers viele Vorschriften verbunden sind, die in einem Ortsnetz Sinn ergeben, nicht aber in einem Industriepark oder einer Wohnanlage. Hier steht zu hoffen, dass die Organe der EU ihre Pläne noch einmal auf Praxistauglichkeit verproben.

2026-06-26T22:54:41+02:0026. Juni 2026|Allgemein, Gesetzgebung, Strom|

Neu: Übergangsregelung für die Kundenanlage

In den Top drei der Probleme, von denen wir alle wirklich nichts mehr hören wollen, behauptet die Kundenanlage jedenfalls einen sicheren Platz auf dem Treppchen. Nachdem der EuGH die deutsche Ausnahme für europarechtswidrig erklärt hat und der BGH in seinem Urteil in der Sache festgestellt hat, der Anwendungsbereich der Kundenanlage umfasse vor allem die Eigenerzeugung, ist es schwierig geworden, rechtssichere Lösungen für größere Gebäudebestände wie Krankenhäuser, Universitäten, Industriestandorte oder Wohnkomplexe zu finden: Fast immer findet vor Ort eben doch eine Lieferung von Energie zwischen verschiedenen Personen statt. Von der Einhaltung der Voraussetzungen, die nach wie vor in § 3 Nr. 24a und b EnWG stehen, ganz zu schweigen. Dies ist nicht nur ein Problem, weil viele Projekte sich nicht mehr rechnen, sobald auch für interne Stromlieferungen Netzentgelte und Umlagen anfallen, sondern auch, weil eine ganze Reihe anderer Regelungen, etwa der Rechtsrahmen für Mieterstrom, mit dem Begriff der Kundenanlage im EnWG verknüpft sind.

Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Abgrenzung zwischen Netzen und unreguliertem Transport allein  auf die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie an. Nur wenn nach dieser kein Netz vorliegt, kann auch der nationale Gesetzgeber eine Transportstruktur von der Regulierung ausnehmen. Entsprechend überraschend ist es, dass der Bundestag nun am 13. November 2025 eine Novelle des EnWG verabschiedet hat, nach deren § 118 Abs. 7 EnWG die bisherigen Kundenanlagen erst ab dem 1.1.2029 als Stromnetze behandelt werden sollen. Damit will der Gesetzgeber laut Gesetzesbegründung die bisherige Rechtslage “konservieren”.

Eine solche Konservierung einer europarechtswidrigen Rechtslage sieht das Unionsrecht jedoch nicht vor. Wenn der EuGH feststellt, dass nationales Recht gegen Unionsrecht verstößt, gibt es keine Schonfrist, in der man sich weiter europarechtswidrig verhalten darf. Für die Beteiligten – Letztverbraucher wie Transporteure – ist die Lage also ausgesprochen unsicher. Auf dieser Basis vor Ort Entscheidungen zu treffen (zumal nur für wenige Jahre), dürften die meisten Unternehmen als zu unsicher empfinden. So sehr sich vor Ort jeweils alternative Lösungen finden lassen müssen, so unbefriedigend ist diese Zwischenregelung, die das Verhältnis zwischen europäischem Recht und deutschem Recht auf den Kopf stellt und deswegen mit einiger Wahrscheinlichkeit in Luxemburg anecken wird.

Für neue Projekte soll die dreijährige Übergangsfrist ohnehin nicht gelten. Netzbetreiber und Investoren müssen hier also nun umgehend Entscheidungen treffen. Generell gilt: Die Vertagung in die Zukunft macht nichts einfacher, höchstens die Regierung ist aus dem Schneider, sollte sie am 01.01.2029 nicht mehr regieren  (Miriam Vollmer).

2025-11-22T00:54:07+01:0022. November 2025|Strom|

Wie nun weiter, Kundenanlage?

“Das kann ja nicht sein”, meint der Mandant. Der Geschäftsführer der Contracting-Sparte eines süddeutschen Regionalversorgers versorgt seit vier Jahren eine bunt gemischte Nutzung aus Büro- und Ladenflächen, Wohnungen, einer Kita und ein bisschen Gastronomie in einem sanierten früheren Industriekomplex aus dem 19. Jh. mit Wärme und Strom aus einem BHKW und Aufdach-PV über eine eigene Leitungsstruktur, die bisher sehr eindeutig als Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG galt. Vorteil an diesem Status: Weil Kundenanlagen explizit keine Netze sind, fielen keine Netzentgelte an und auch keine Umlagen.

Doch nun macht der Mandant sich Sorgen: Mit Urteil vom 28.11.2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) hin entschieden, dass die Regelung der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnG nicht europarechtskonform ist. Sie verstößt gegen die Strommarktrichtlinie 2019/944 (EltRL). Diese, so die Luxemburger Richter, erlaubt es den Mitgliedstaaten nicht, Energieanlagen zum Transport von Strom mindestens in Niederspannung einfach zu Nicht-Netzen zu erklären, wenn es keine ausdrückliche Ausnahmeregelung in der EltRL gibt. Eine solche Ausnahme gibt es für Kundenanlagen nicht, damit ist die Regelung nicht europarechtskonform.

Doch was wird nun aus dem Projekt in der alten Fabrik? Der Geschäftsführer fragt nach Bestandsschutz, doch da sind wir skeptisch. Eine Regelung, nach der es nur für die Zukunft keine neuen Kundenanlagen geben wird, aber die alten weiter von der Regulierung ausgenommen sind, dürfte nicht europarechtskonform sein. Und ein Rückgriff auf einen allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes in die Legalität der Kundenanlage ist auch nichts, für das jemand heute seine Hand ins Feuer legen würde: Der EuGH hat schon vor vielen Jahren entschieden, dass das Effektivitätsprinzip der EU sogar den Vertrauensschutz in seit Jahren bestandskräftige Verwaltungsakte überwiegt, die aufgehoben werden können, wenn sie europarechtswidrig sind (EuGH, 20.03.1997, Alcan Deutschland, – C-24/95). Manchmal sind Behörden sogar verpflichtet, bestandskräftige unionsrechtswidrige Verwaltungentscheidungen erneut zu überprüfen (EuGH, 13.01.2004, Kühne & Heitz, – C-453/00). Hier, wo es nicht einmal Bescheide gibt, die Bestandsschutz vermitteln könnten, ist das alles andere als eine sichere Bank.

Müssen nun also für Jahre Netzentgelt nacherhoben, Beträge an den vorgelagerten Netzbetreiber weitergereicht und auch noch Umlagen nachgezahlt werden? Ganz sicher ausschließen kann das derzeit wohl niemand. Erst recht aber für die Zukunft werden viele Kundenanlagenbetreiber alle Pflichten eines Netzbetreibers erfüllen müssen. Doch wie das genau aussehen wird, liegt nicht in der Hand der örtlichen Akteure. Hier muss der Gesetzgeber tätig werden, und wenn er für mehr als nur einige der bisherigen Kundenanlagenbetreiber einen Sonderstatus regeln will, geht dies nicht ohne die EU, wahrscheinlich nicht einmal ohne eine Änderung der EltRL. Dass der BGH, der im Mai entscheiden wird, hier für abschließende Klarheit sorgen wird, halten wir deswegen für eher unwahrscheinlich. Da muss wohl der Gesetzgeber in Berlin und Brüssel noch einmal nachsteuern. Bis dahin bestehen erhebliche Unsicherheiten, die neue Projekte erschweren, aber vor allem auch für bereits bestehende erhebliche Risiken begründen: Diese Sorge nimmt unserem Mandanten wie vielen anderen Unternehmen auch niemand ab (Miriam Vollmer).

2025-01-24T23:23:22+01:0024. Januar 2025|Strom|