Nicht jede Strom­leitung gehört zu einem Stromnetz. Es könnte sich auch um eine Kunden­anlage handeln. Dieser Unter­schied mag auf den ersten Blick akade­misch anmuten, aber von der Einordnung hängt eine Menge Geld und Aufwand ab: Strom­netze unter­liegen der Entgelt­re­gu­lierung und müssen ihre Netzent­gelte deswegen aufwändig kalku­lieren. Für Kunden­an­lagen gilt dies nicht.

Entspre­chend leiden­schaftlich wird um die Konturen des Begriffes gestritten. Eine Legal­de­fi­nition befindet sich in § 3 Nr. 24 EnWG:

„Kunden­an­lagen

Energie­an­lagen zur Abgabe von Energie,

a)
die sich auf einem räumlich zusam­men­ge­hö­renden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energie­ver­sor­gungsnetz oder mit einer Erzeu­gungs­anlage verbunden sind,
c)
für die Sicher­stellung eines wirksamen und unver­fälschten Wettbe­werbs bei der Versorgung mit Elektri­zität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belie­ferung der angeschlos­senen Letzt­ver­braucher im Wege der Durch­leitung unabhängig von der Wahl des Energie­lie­fe­ranten diskri­mi­nie­rungsfrei und unent­geltlich zur Verfügung gestellt werden,“
Wann eine für den Wettbewerb unbedeu­tende Versorgung statt­findet, ist natur­gemäß ausle­gungs­be­dürftig. Eine ausle­gende Entscheidung zu dieser noch recht neuen Norm hat vor wenigen Tagen das OLG Frankfurt getroffen (Az. 11 W 40/16). Ersten Presse­be­richten zufolge verlangt das OLG Frankfurt im Ergebnis nicht nur, dass der durch­lei­tende Lieferant kein Entgelt zahlen muss, wie der Wortlaut von § 3 Nr. 24 EnWG es mit der Formu­lierung „zum Zwecke“ nahelegt. Das OLG will offenbar, dass das Netz auch für die angeschlos­senen Verbraucher unent­geltlich genutzt werden kann. Dies wirft in Hinblick auf die korrekte Finan­zierung einer solchen Struktur erst einmal einige Rätsel auf, die die – noch nicht vorlie­genden – Entschei­dungs­gründe hoffentlich bald aufklären.
Zudem bejaht das OLG anscheinend eine Wettbe­werbs­ver­fäl­schung bei einer deutlich dreistel­ligen Anzahl von Anschlüssen. Mit dieser Einordnung weicht der Senat von der Einschätzung der Regulie­rungs­kammer Hessen ab. Diese hatte auf den Einzelfall abgestellt. § 3 Nr. 24 lit. c) EnWG legt dies auch nahe. Denn die Regelung erwähnt die schiere Größe der Struktur nicht einmal. Sondern fragt allein nach der wettbe­werb­lichen Bedeutung, die schließlich nicht absolut, sondern nur relativ beurteilt werden kann.
Insgesamt leuchtet die Entscheidung des OLG Frankfurt jeden­falls nicht auf den ersten Blick unmit­telbar ein. Um so gespannter werden nunmehr die Gründe erwartet. Mancher Betreiber von Versor­gungs­struk­turen hat aber bereits nach den wenigen schon bekannten Infor­ma­tionen Grund, über seine Strom­lei­tungen noch einmal gründlich nachzudenken.