OLG Frankfurt entscheidet zur Kundenanlage
Nicht jede Stromleitung gehört zu einem Stromnetz. Es könnte sich auch um eine Kundenanlage handeln. Dieser Unterschied mag auf den ersten Blick akademisch anmuten, aber von der Einordnung hängt eine Menge Geld und Aufwand ab: Stromnetze unterliegen der Entgeltregulierung und müssen ihre Netzentgelte deswegen aufwändig kalkulieren. Für Kundenanlagen gilt dies nicht.
Entsprechend leidenschaftlich wird um die Konturen des Begriffes gestritten. Eine Legaldefinition befindet sich in § 3 Nr. 24 EnWG:
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„Kundenanlagen
Energieanlagen zur Abgabe von Energie,
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die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
- b)
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mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
- c)
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für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
- d)
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jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,“
Wann eine für den Wettbewerb unbedeutende Versorgung stattfindet, ist naturgemäß auslegungsbedürftig. Eine auslegende Entscheidung zu dieser noch recht neuen Norm hat vor wenigen Tagen das OLG Frankfurt getroffen (Az. 11 W 40/16). Ersten Presseberichten zufolge verlangt das OLG Frankfurt im Ergebnis nicht nur, dass der durchleitende Lieferant kein Entgelt zahlen muss, wie der Wortlaut von § 3 Nr. 24 EnWG es mit der Formulierung „zum Zwecke“ nahelegt. Das OLG will offenbar, dass das Netz auch für die angeschlossenen Verbraucher unentgeltlich genutzt werden kann. Dies wirft in Hinblick auf die korrekte Finanzierung einer solchen Struktur erst einmal einige Rätsel auf, die die – noch nicht vorliegenden – Entscheidungsgründe hoffentlich bald aufklären.Zudem bejaht das OLG anscheinend eine Wettbewerbsverfälschung bei einer deutlich dreistelligen Anzahl von Anschlüssen. Mit dieser Einordnung weicht der Senat von der Einschätzung der Regulierungskammer Hessen ab. Diese hatte auf den Einzelfall abgestellt. § 3 Nr. 24 lit. c) EnWG legt dies auch nahe. Denn die Regelung erwähnt die schiere Größe der Struktur nicht einmal. Sondern fragt allein nach der wettbewerblichen Bedeutung, die schließlich nicht absolut, sondern nur relativ beurteilt werden kann.Insgesamt leuchtet die Entscheidung des OLG Frankfurt jedenfalls nicht auf den ersten Blick unmittelbar ein. Um so gespannter werden nunmehr die Gründe erwartet. Mancher Betreiber von Versorgungsstrukturen hat aber bereits nach den wenigen schon bekannten Informationen Grund, über seine Stromleitungen noch einmal gründlich nachzudenken.