Schadens­ersatz nach Fahrverbot

Nun wissen wir:  Als aller­letztes Mittel bei Überschreitung von Luftqua­li­täts­zielen sind auch Fahrverbote ausnahms­weise zulässig. Für die Fahrer der betrof­fenen Kraft­fahr­zeuge ist das natürlich ein herber Einschnitt. Schnell wurden vor diesem Hinter­grund Stimmen laut, die von Enteignung sprachen.  Doch liegt hier wirklich eine gezielte Entziehung der Eigen­tums­po­sition vor? Wohl kaum, denn schließlich behalten die Halter der Kraft­fahr­zeuge ihren Wagen. Sie können ihn „nur“ nicht mehr so unein­ge­schränkt nutzen wie zuvor. Entspre­chend spricht man hier rechts­tech­nisch nicht von einer Enteignung, sondern von einer Inhalts– und Schran­ken­be­stimmung.  Diese Unter­scheidung hat  weitrei­chende Bedeutung. Denn Enteig­nungen sind regel­mäßig entschä­di­gungs­pflichtig. Der frühere Eigen­tümer der enteig­neten Sache hält also Geld vom Staat. Bei einer Inhalts-und Schran­ken­be­stimmung sieht es indes anders aus.  Wenn der geprellte Autofahrer nicht durch den Hersteller oder Verkäufer seines Kraft­fahr­zeugs einen  Ausgleich erfährt, geht er leer aus.  Ob und unter welchen Bedin­gungen Ansprüche gegen die Automo­bil­in­dustrie und den Handel bestehen, ist derzeit Gegen­stand einer Vielzahl von Rechts­strei­tig­keiten. Insbe­sondere stehen hier Ansprüche aus Sachman­gel­ge­währ­leistung aus dem Kaufvertrag und arglis­tiger Täuschung im Raum. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat sich hierzu bisher noch nicht geäußert, aller­dings ist dies wohl lediglich eine Frage der Zeit.

Inter­essant ist in diesem Zusam­menhang eine mündliche Verhandlung vor dem Oberlan­des­ge­richt (OLG) Hamm am 11. 01.2018. In dieser mündlichen Verhandlung wurde seitens des erken­nenden Senats geäußert, dass sich die klagenden Autofahrer in Hinblick auf den vom Senat bejahten Sachmangel wohl auch nicht auf einen Nachbes­se­rungs­versuch per Software Update einlassen müssen. Dies sei ihnen nicht zumutbar, da das entspre­chende Vertrauen in die Hersteller der Kraft­fahr­zeuge nicht mehr bestehe.  Ein Urteil liegt noch nicht vor. Man darf gespannt sein.

Aller­dings bedeutet auch ein positives Urteil in dieser Sache nicht, dass automa­tisch alle Betrof­fenen Anspruch auf Schadens­ersatz hätten. Wie immer gilt: der Einzelfall zählt.