Zum Drittwirkungsurteil des BVerfG vom 11.4.2018

Man kennt das im Internet: Irgendeine Seite, nehmen wir einfach Spiegel Online (SpOn), löscht einen Kommentar, und der Verfasser und seine Onlineentourage wüten in den Folgekommentaren herum. Das sei Zensur und ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit, und überhaupt: Danke Merkel!!!1!

Inzwischen hat sich herumgesprochen, dass es so einfach nicht ist. Denn SpOn ist nicht der Staat. Die Grundrechte, die hauptsächlich in den ersten 19 Artikel des Grundgesetzes zu finden sind, richten sich deswegen nicht an SpOn, sondern an die Bundesrepublik Deutschland und jeden, der sonst noch so in diesem Lande öffentliche Gewalt ausübt.

Das hat in der Praxis ganz erhebliche Bedeutung. Ich beispielsweise darf einfach so unliebsame Meinungen unterdrücken, indem ich unpassende Kommentare hier einfach nicht freischalte. Damit verstoße ich nicht gegen die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG der Kommentaren, und auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil ich von zwei gleich unpassenden Kommentaren nur einen lösche und einen nicht.

Diese unterschiedliche Verpflichtungslage ist nicht nur gerechtfertigt, weil der Staat sich mit dem GG selbst gebunden hat, wohingegen ich jedenfalls nicht mit am Tisch saß, als das GG verabschiedet wurde. Vielmehr steht hinter den Grundrechten – ich simplifiziere – auch die Vorstellung, dass der Staat mächtiger ist als der Bürger und deswegen besonderer Bindungen bedarf. Wer bei mir ständig grundlos gelöscht wird, kann woanders das Beste über’s Energierecht lesen. Während er, behandelt der Staat ihn grundlos schlechter als andere Leute, er sich schlecht einen neuen Staat suchen kann, zumindest, solange er nicht den Wohnort wechseln will.

Doch ganz so einfach ist die Sache naturgemäß nicht. Der Staat steht schließlich nicht vollkommen unverbunden neben der Gesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat deswegen schon in den Fünfziger Jahren in der Entscheidung Lüth die sog. mittelbare Drittwirkung entwickelt, nach der über die Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts die Grundrechte auch auf die Auslegung zivilrechtlicher Normen ausstrahlen. Damit besteht eine oft komplexe Wechselwirkung zwischen Grundrechten und einfachen Gesetzen. Im Wesentlichen blieb es aber immer dabei: Der Staat ist unmittelbar an Grundrechte gebunden. Private dagegen nur mittelbar, was oft eben auch bedeutet: Im konkreten Fall nicht.

Doch wird diese Unterscheidung der Wirklichkeit auch immer gerecht? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) etwa hatte schon früh Zweifel. Schließlich ist Vater Staat nicht der einzige, der dem Bürger als übergeordnete Macht gegenübertritt. Der Chef ist in vielen Fällen mindestens genauso mächtig wie das Bezirksamt. Oder nehmen wir Facebook: Wenn der kalifornische Riese jemanden sperrt, dessen Meinung ihm nicht passt, dann schränkt das die Äußerungsfreiheit als Teil der Meinungsfreiheit faktisch durchaus empfindlich ein.

Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion um Drittwirkung keineswegs ein toter Hund des Verfassungsrechts. Vor einigen Jahren stellte das BVerfG in einer viel beachteten Entscheidung (Fraport) klar, dass der Staat auch dann mittelbar (und damit voll und ganz) an die Grundrechte gebunden ist, wenn er private Unternehmen gesellschaftsrechtlich beherrscht. Aber gut, es ist eigentlich logisch, dass man seine Verpflichtungen nicht los wird, nur weil man sich als Privatperson “verkleidet”.

Die Entscheidung des BVerfG vom 11.04.2018 bedeutet dem gegenüber aber noch einmal einen Quantensprung. In dieser Entscheidung ging es nämlich nicht um den Staat als Verpflichteten. Sondern um einen höchst privaten Fußballverein, den MSV Duisburg. In deren Stadion hatte sich der Beschwerdeführer als Fan des FC Bayern München wohl ausgemacht schlecht benommen und dafür ein bundesweites Stadionverbot kassiert. Das geht, weil die Vereine der Bundesliga sich gegenseitig zu solchen Verboten bevollmächtigt haben.

Nach klassischer Grundrechtslehre wäre das unproblematisch. Der MSV kann sich – darauf hat er sich vor Gericht auch berufen – an sich ebenso aussuchen, wem er Zutritt gewährt wie ich. An das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sah der Verein sich deswegen nicht gebunden. Doch das BVerfG beurteilte die Lage anders.

Der MSV Duisburg, so das BVerfG, habe seine Veranstaltungen aus eigenem Entschluss für jedermann ohne Ansehen der Person geöffnet. Für Fußballfans entscheidet er bei Ausübung seines Hausrechts in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Sprich: Wenn der MSV beschließt, jemanden auszusperren, ist dessen Dasein als Fußballfan erst einmal vorbei. Schließlich gibt es ebenso wenig eine Alternative zur Bundesliga wie zum Bezirksamt.

Aus einer solchen Situation, so das Gericht, resultiert eine besondere Verantwortung. Die mittelbare Drittwirkung trifft den MSV deswegen viel, viel stärker als etwa mich. Ich kann  Menschen völlig grundlos nicht zu meinem Geburtstag einladen. Der MSV darf das bundesweite Stadionverbot nur mit einem sachlichen Grund aussprechen, also unter denselben Bedingungen wie der Staat. Aus der Notwendigkeit eines solchen sachlichen Grundes leitet das BVerfG auch her, dass der MSV den Beschwerdeführer hätte anhören müssen.

Im Ergebnis bekam der Beschwerdeführer trotzdem nicht recht. Denn ein sachlicher Grund für das Stadionverbot lag vor.

Die Auswirkungen der Entscheidung gehen aber über Stadionverbote oder ähnliche Großveranstaltungen weit hinaus. Situationen, in denen ein privates Unternehmen erst einmal beschließt, seine Dienste jedermann anzubieten, gibt es viele. Und es ist nicht ganz selten, dass diese dann in irgendeinem Lebensbereich für die Teilnahme am öffentlichen Leben entscheidend sind. Nehmen wir eine abgelegene Kleinstadt, in der es nur noch einen einzigen ohne Kraftfahrzeug erreichbaren Supermarkt gibt. Oder WhatsApp, auf dessen Dienste zB viele Kollegien, Eltern oder Schülergruppen faktisch angewiesen sind, um noch an Nachrichten der Kitagruppe zu kommen. Von Facebook ganz zu schweigen.

Ob das BVerfG in solchen Konstellationen künftig eine Gleichbehandlung anmahnt, solange kein sachlicher Grund eine Schlechterstellung rechtfertigt, wird die Juristen sicherlich noch lange beschäftigen.

2018-04-29T17:36:21+02:0029. April 2018|Allgemein|

Preiskontrolle in der Fernwärme

Herrn Abusch ist die Fernwärme in Oberaltheim zu teuer. Er schreibt seit Jahren an die Stadtwerke Oberaltheim, die SWO, eigentlich immer, wenn er eine Rechnung bekommt. Steigen die Preise, wird auch seine Tonlage schriller. Bisher hat er zwar immer gezahlt. Aber als eines Tages eine Klage auf dem Tisch der Justitiarin Birte Berlach liegt, ist auch niemand erstaunt.

Herr Abusch klagt zum einen* auf die Herabsetzung der Preise. Er weist darauf hin, dass die Fernwärmepreise in Unteraltheim deutlich unter denen in seiner Heimatstadt liegen. Das trifft sogar zu. Aber ist das auch wirklich ein Argument?

Fakt ist jedenfalls: Für Fernwärmepreise gibt es keine Preiskontrolle wie für die Gas- und Strompreise in der Grundversorgung. Für diese hat der Gesetzgeber eine Preiskontrolle vorgesehen, aber für die Fernwärme gilt das nicht. Warum das so ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom 17.12.2012 einmal recht grundlegend auseinandergenommen.

Natürlich bedeutet das nicht, dass die SWO bei ihrer Preisgestaltung nun völlig frei ist.  Es gilt das Kartellrecht. Dieses ist in Deutschland im GWB geregelt. Es gilt für marktbeherrschende Unternehmen. Ein marktbeherrschendes Unternehmen ist die SWO auf jeden Fall, denn schließlich bietet in Oberaltheim sonst niemand Fernwärme an. Wegen der bestehenden Fernwärmesatzung, die einen Anschluss- und Benutzungszwang enthält, gibt es – mit engen Einschränkungen – auch keine anderen Möglichkeiten, seine Wohnung zu heizen.

Herr Abusch fühlt sich von der SWO ausgebeutet. In der Tat verbietet das GWB den sogenannten “Ausbeutungsmissbrauch”, also einen speziellen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Als Indiz für einen solchen Missbrauch führt Herr Abusch die Preise in Unteraltheim an.

Frau Berlach und die Rechtsanwältin der SWO seufzen. Sie haben Herrn Abusch im Laufe der Jahre schon mehrfach geschrieben, dass die Verhältnisse in Unteraltheim ganz andere sind. Schließlich gibt es dort eine große Raffinerie, die industrielle Abwärme sehr günstig an die Stadtwerke Unteraltheim abgibt. Hätte auch die SWO eine so günstige Wärmequelle, die Preise wären auch in Oberaltheim ganz andere.

Herr Abusch aber bleibt bei seiner Meinung. Wenn die SWO keine günstige Wärmequelle hat, dann sei das eben deren Problem, meint er. Doch zum Glück sieht das Landgericht Oberaltheim das anders: Bei einer Vergleichsmarktbetrachtung sticht die SWO nicht negativ heraus. Schon ein Blick auf die Ergebnisse der letzten Sektoruntersuchung durch die Landeskartellbehörde zeigt vielmehr, dass die SWO voll im Schnitt liegt. Auch der Blick auf die Preisbildungsfaktoren zeigt schon auf den ersten Blick, dass die SWO ihre marktbeherrschende Position nicht ausgenutzt hat. Im Ergebnis – dies stellt die Anwältin der Stadtwerke in der mündlichen Verhandlung klar – ist ihre Marge sogar geringer als die der Stadtwerke Unteraltheim. Herr Abusch hat also Pech: Er verliert den Prozess und muss auch noch die Kosten tragen.

*zum anderen verlangt Herr Abusch Geld zurück, weil er die Preisanpassungsklausel für unwirksam hält. Zu diesem Antrag aber nächste Woche mehr.

 

2018-04-27T12:20:29+02:0027. April 2018|Wärme|

Blockchain III: Was wird dann aus der E-Wirtschaft?

Er brauche die Blockchain nicht, sagte mir vor wenigen Wochen ein Stadtwerksmitarbeiter beim Bier. Alles, was die Blockchain könne, könne jedes deutsche Stadtwerk auch. Eine Ladeinfrastruktur für E-Autos sei schließlich völlig unproblematisch. Auch für die Idee einer “Sharing Economy”, in der der “Prosumer” gleichzeitig Stromerzeuger als auch Stromverbraucher sei, hatte er wenig über. Sei Haus stehe zu 100% in kommunalem Eigentum, wenn ein Bürger wert darauf lege, maximal an Entscheidungen über seine Stromversorgung beteiligt zu sein,  stehe ihm der Weg in die Kommunalpolitik und damit in den Aufsichtsrat offen, und wenn jemand zuhause Solarstrom erzeugt, müsste der Netzbetrieb den ja ohnehin nehmen, ob er ihn nun haben will oder nicht.

Was soll ich sagen? Ich kann den Mann verstehen. Tatsächlich sehe auch ich die Vorzüge einer Blockchain im Energiebereich bisher nicht. Ich teile zwar nicht die Ansicht, dass ein kommunales Stadtwerk die Bedürfnislage in jedem Fall voll und ganz abdecke, die hinter der Idee einer “Sharing Economy” steht. Aber was spricht eigentlich gegen eine Energiegenossenschaft, die eine Peer-to-Peer-Struktur doch unproblematisch abbilden könnte? Und kann eine Blockchain in der deutschen Stromversorgung wirklich die Vorteile ausspielen, die sie zum Beispiel bei der Organisation von Zahlungsprozessen in Ländern ohne vernünftiges Bankwesen leisten kann? Der große Vorteil der Blockchain liegt doch in dem Umstand, dass sie einen Zentralverwalter überflüssig macht. Das ist schön, wenn es keinen vertrauenswürdigen Zentralverwalter gibt. Aber seien Sie ehrlich: Misstrauen Sie ernsthaft Ihrem Energieversorger?

Sind die Vorteile einer Blockchain für die Energiewirtschaft damit vielleicht durchaus überschaubar, fallen die Nachteile naturgemäß um so stärker ins Gewicht. Da wären zunächst einmal die immensen Datenmengen. Stellen wir uns eine Blockchain vor, die ein Netzwerk von 50.000 Abnahmestellen umfasst, von denen 20.000 auch zumindest kleine Mengen Strom liefern, und denen als gemeinschaftliches Eigentum auch das Verteilnetz vor Ort gehört, das mit den vorgelagerten Netzen ebenfalls durch ein blockchaingesteuertes Netzwerk verbunden ist.

In diesem Netzwerk werden immense Mengen Strom eingespeist und wieder ausgespeist. Jede kWh, die jemals erzeugt und verteilt wird, erzeugt ein Datenpäckchen nicht nur auf den Servern einer Messeinrichtung, eines Vertriebs und eines Netzbetriebs, nein: Erzeugt werden 50.000 Datenpäckchen, die durch die Transaktionen Richtung Netz, die Beaufschlagung von Steuern und Umlagen und die die Vertragsabwicklung abbildenden Zahlungsinformationen jeweils länger und länger werden. Das frisst Strom. Die chinesischen Bitcoinminen, die bevorzugt neben Wasserkraftwerken errichtet werden, wären nichts dagegen. So eine Blockchain wäre also weder besonders umweltschonend, noch wäre sie wegen der strombedingten Zusatzkosten möglicherweise wirtschaftlich so günstig, wie es sich Menschen, die ihren Energieversorger für einen Blutsauger halten, gern vorstellen.

Dass die Blockchain eine tiefgreifende Neuregelung des Energierechts voraussetzt, ist da noch das Mindeste. Wobei sich auch hier Fragen stellen, auf die die Politik Antworten finden müsste. Würde die Blockchain etwa zum Grundversorger, wenn in einem Netzgebiet die meisten Anschlüsse in ihr Netzwerk eingebunden sind? Wie sollte das aussehen? Wie geht man damit um, dass Strom anders als Kryptowährungen eine physikalische Struktur für Transaktionen zum Verbraucher braucht, nämlich das Netz. Blättert man durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und seine Verordnungen, stellen sich solche Fragen zuhauf.

Aber anders als mein Bekannter aus dem Stadtwerk glaube ich nicht, dass alle diese Punkte den Vormarsch der Blockchain wirklich stoppen werden. Dass eine Technologie überflüssig und umweltschädlich ist, hat die Menschheit schließlich noch nie daran gehindert, sie schleunigst einzuführen. Und noch etwas anderes spricht für die Verbreitung der Blockchaintechnologie in der Energiewirtschaft: Bis heute ist ein ganz erheblicher Teil der Energieversorgung in öffentlicher, nämlich kommunaler Hand. Daran konnten auch 20 Jahre Liberalisierung trotz inständigen Bettelns von Behördenchefs und Politikern nichts ändern. Die Blockchain könnte sich hier als Einfallstor erweisen: Ganz neue Player könnten Energieverbrauchern und kleineren Erzeugern Netzwerklösungen anbieten. Sie könnten die Technologie stellen, die Teilnehmer schulen, als Servicedienstleister die Pflichten erfüllen, die sich aus einem den neuen Anforderungen angepassten EnWG ergeben würden. Am Ende stünde im Keller des künftigen Prosumers vielleicht ein geleaster Server von Amazon oder Google, oder wie auch immer die Netztycoons in 20 Jahren sich nennen, die solche Netzwerke betreiben.

Mein Bekannter, der Stadtwerksmitarbeiter, hält das für Schwarzseherei. Ich sehe das anders. Ich würde, wäre ich eine Stadtwerksgeschäftsführerin, eine eigene Blockchain aufsetzen. Nicht, weil die Welt sie unbedingt braucht, aber weil ich als Stadtwerk sie unbedingt bräuchte. Damit es meinen Laden auch in 30 Jahren noch gibt.

2018-04-26T09:02:14+02:0026. April 2018|Digitales|