Werben mit Neukundenbonus

Haben Sie Ihren Telefon­tarif verstanden? Ich auch nicht. Ich habe es nicht einmal versucht. Und ich halte es zumindest für möglich, dass das Leuten, die nicht mehr als Jahrzehnt in der Energie­wirt­schaft verbracht haben, bei Strom­ta­rifen manchmal ähnlich geht.

Ist man zufrieden, ist das nicht weiter schlimm. Anders sieht es aber aus, wenn der unzufriedene Kunden Preise vergleicht. In diesem Moment wird die Komple­xität vieler Tarife zum Problem. In beson­derer Weise betrifft dies Bonus­re­ge­lungen. Denn diese gelten ja regel­mäßig nicht für immer. Sondern meistens nur für das erste Jahr. Oft kann man aber erst nach zwei Jahren kündigen. Und auch die Infor­mation, dass ohne diese Kündigung dauerhaft ein höherer Preis gezahlt werden muss, ist für den Verbraucher wichtig.

Vergisst“ ein Versorger den Hinweis, dass der in der Werbung angeben Preis nur das erste Jahr betrifft, so ist dies keineswegs nur ärgerlich und ein schlechter Dienst am Kunden. Vielmehr handelt es sich um ein verbotene Irreführung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlau­teren Wettbewerb (UWG). Dies hat im letzten Jahr das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Frankfurt noch einmal deutlich gemacht. Nach dieser Entscheidung reicht es noch nicht einmal, wenn unterhalb einer Preis­ver­gleichta­belle ein kleiner Hinweis auf den Umstand zu finden ist, nach dem der Preis inklusive des Neukun­den­bonus zu verstehen ist.

Was resul­tiert hieraus für die Praxis? Wer mit Preis­ver­gleichen wirbt, die einen Neukun­den­bonus enthalten, sollte einen Stern­chen­hinweis* aufnehmen, der dies trans­parent macht. Ansonsten kann er abgemahnt und kosten­pflichtig zur Unter­lassung verur­teilt werden. Wer so etwas bei Konkur­renten sieht, kann umgekehrt mögli­cher­weise abmahnen und eine Werbe­kam­pagne so schnell beenden.

 

*… der etwa so aussehen könnte: Nicht zu klein und auf derselben Seite.

2018-04-17T20:34:36+02:0017. April 2018|Allgemein, Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|

Problemfall Kohlem­ora­torium

Die Umwelt­ver­bände sind enttäuscht: Noch bevor die Kommission für Wachstum, Struk­tur­wandel und Regio­nal­ent­wicklung, die sog. Kohle­kom­mission, auch nur besetzt ist, weist Wirtschafts­mi­nister Altmeier das disku­tierte Moratorium für Kohle­kraft­werke und Tagebauten zurück. Der Wunsch, dass während der Laufzeit der Kohle­kom­mission zumindest keine neuen Kraft­werke und Tagebauten geschaffen bzw. genehmigt werden, wird also wohl – Stand heute – nicht in Erfüllung gehen.

Doch ist dies wirklich ein schlechtes Vorzeichen für die Einigungs­be­reit­schaft in der Kommission, die ja nichts weniger als den sozial­ver­träg­lichen Ausstieg Deutsch­lands aus der Kohle­ver­stromung planen soll? Zweifel sind angebracht. Denn in Hinblick auf Moratorien im Energie­be­reich ist die Bundes­re­publik durchaus gebranntes Kind.

Erinnern wir uns an das Jahr 2011. Wenige Monate zuvor hatte die damalige Bundes­re­gierung die verblie­benen Restlauf­zeiten der deutschen Atomkraft­werke verlängert. Dann drehte sich nach dem GAU in Fukushima abrupt der politische Wind. Man wollte die Atomkraft­werke nun doch so schnell wie möglich abschalten. Während der Vorbe­rei­tungen des Ausstiegs sollte bereits ein Moratorium gelten. Wer nicht „freiwillig“ ankün­digte, seine Atomkraft­werke erst einmal still­zu­legen, erhielt einen entspre­chenden Bescheid.

Nun gibt es in einem Rechts­staat keinen recht­mä­ßigen Bescheid, nur weil die Regierung es auf einmal so wünscht. Eine Rechts­grundlage musste her. Diese fand sich in § 19 Abs. 3 des damals geltenden AtomG. Aller­dings legiti­mierte diese Regelung keineswegs politische Entschei­dungen. Man griff vielmehr zu einer Regelung der Gefah­ren­abwehr und bat die Bundes­länder um Vollzug. Der Erfolg trat zunächst auch prompt ein: Die Bescheide ergingen und das Moratorium fand wie geplant statt.

Doch das war nicht das Ende vom Lied. Der VGH Kassel erklärte nämlich das Moratorium 2013 für formell und materiell rechts­widrig. Weder hatte eine Anhörung statt­ge­funden, noch sah der VGH die Voraus­set­zungen der Ermäch­ti­gungs­grundlage als gegeben an, außerdem sei kein Ermessen ausgeübt worden und verhält­nis­mäßig war der Bescheid auch nicht. Nur einem politi­schen Deal im Zuge des Atomaus­stiegs war es wohl zu verdanken, dass kein dreistel­liger Millio­nen­betrag als Schadens­ersatz fließen musste.

Diese Vorge­schichte ist in der Tat keine günstige Ausgangs­be­dingung für ein Kohlem­ora­torium. Denn auch die geneh­mi­gungs­recht­liche Grundlage für Kohle­kraft­werke – das Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz (BImSchG) – enthält keine Grundlage für eine rein politisch motivierte Maßnahme. Wer alle Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zungen erfüllt, darf seine Anlage betreiben, politi­scher Wille hin oder her. Ändern könnte dies – zumal in den Grenzen von Berufs­freiheit nach Art. 12 und Eigen­tums­recht nach Art. 14 Grund­gesetz (GG) – nur der Gesetz­geber. Während dieser mit Unter­stützung einer hoffentlich besonders sachkun­digen Kommission über die gesetz­lichen Grund­lagen eines Kohle­aus­stiegs disku­tiert, stellt sich das von den Umwelt­ver­bänden ersehnte Moratorium deswegen rechtlich schwierig dar. Denn dies gilt nicht nur Errichtung und Betrieb. Es gilt auch für Geneh­mi­gungs­ver­fahren. Hier formu­liert § 10 Abs. 6a BImSchG verbind­liche Fristen für das Geneh­mi­gungs­ver­fahren. Ein schlichtes politisch motiviertes Liegen­lassen anhän­giger Anträge könnte wohl damit nur auf freiwil­liger Basis fußen, denn dies hätte seine Ursache ja weder in beson­derer Schwie­rigkeit der Sache noch würde es auf Verhalten des Antrag­stellers beruhen.

Oder ein genia­lerer Jurist als ich sitzt irgendwo in dieser Republik über einer absolut zündenden Idee.

2018-04-17T09:21:51+02:0017. April 2018|Energiepolitik, Strom|