Frist oder stirb

Ende des Monats ist es wieder soweit: Die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen sind nach § 7 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) bis zum 30. April jeden Jahres aufgerufen, Zertifikate für ihre Vorjahresemissionen abzugeben. Diese Abgabepflicht ist der Dreh- und Angelpunkt des Emissionshandels, der ja darauf beruht, dass für jede Tonne emittierten Kohlendioxids eine (handelbare) Emissionsberechtigung abzugeben ist. Immerhin hat die Rechtsprechung vor einigen Jahren geklärt, dass nicht automatisch dann, wenn der Emissionsbericht falsch war, auch gleich stets ein Abgabefehler vorliegt. Das ist immerhin tröstlich, denn vorher wurden Sanktionsverfahren schon eingeleitet, wenn sich jemand beim Übertragen von Emissionsfaktoren von einer Liste vertan hatte. Oder bei der dritter Nachkommastelle ein Zahlendreher vorlag.

Gleichwohl besteht kein Grund, sich als Betreiber zu entspannen. Denn die Strafzahlung für nicht rechtzeitig abgegebene Emissionsberechtigungen von 100 EUR pro Zertifikat ist keine normale Bußgeldvorschrift. Diese Unterscheidung ist nicht akademisch, insbesondere kann die Strafzahlung deswegen auch für ganz unverschuldete Abgabefehler verhängt werden. Nur bei höherer Gewalt greift sie nicht, aber (Juristen wissen das) höhere Gewalt liegt quasi nie vor. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin erst in letztem Jahr mit Urteil vom 25.07.2017 erneut bekräftigt.

Im konkreten Fall ging es um ein Flugzeug. Dieses Flugzeug hatte im Vorjahr 1.161 t CO2 emittiert. Über diese war auch korrekt berichtet worden. Diesen Emissionsbericht hatte ein Berater erstellt. Wie vorgeschrieben hatte auch ein Sachverständiger den Emissionsbericht verifiziert. Das Unternehmen hätte also nur eine entsprechende Menge an Zertifikaten zum 30. April abgeben müssen, Aber das war nicht geschehen. Vor Gericht berief man sich darauf, keine Erinnerung erhalten zu haben. Weder die Behörde, noch der Berater hätten mitgeteilt, dass es mit den Bericht nicht getan war. Sondern auch aktiv überwiesen werden musste.

Nun kann man mit dem VG Berlin mit einiger Berechtigung annehmen, dass diese Gründe für das Versäumnis keinen besonders guten Gründe waren. Nach meiner Kenntnis informiert die den Emissionshandel administrierende Deutsche Emissionshandelstelle (DEHSt) eigentlich recht gut, wobei auch ich naturgemäß nicht weiß, ob eine Abgabeerinnerung im konkreten Fall versandt wurde. Doch darauf kommt es, abstrahiert man vom konkreten Fall, auch gar nicht an. Denn nach der 10. Kammer des VG Berlin hätten auch die besten Gründe nicht ausgereicht. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. 7 C 6.12) stellt das VG Berlin klar, das es auf Verschulden nicht ankommt, und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (C-203/12, Billerud) auch eine Korrektur der Sanktionshöhe aus Rücksicht auf Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht stattfinden kann. Es bleibt also bei der Zahlungspflicht von stattlichen 116.100 EUR zusätzlich zur fortbestehenden Abgabepflicht.

Dabei kann der Betreiber noch von Glück sagen, das er hier “nur” um ein Flugzeug ging. Schon ein kleines, kommunales Heizkraftwerk “schafft” meistens im Jahr zwischen 50.000 und 150.000 t CO2.  Große Anlage emittieren siebenstellig. Ein an sich kleines Versehen – wie eine abgelaufene Signaturkarte – kann ein an sich gesundes Unternehmen damit ruinieren. Da selbst kleinste Verspätungen die ganze Härte der Sanktionszahlung nach sich ziehen, gilt hier bar jeder Übertreibung: Frist oder stirb.

Was resultiert daraus für die Praxis: Ein Fristenkalender mit großzügigen Vorfristen ist unabdingbar. Die Vorfristen müssen Checklisten enthalten. Sind die Kontobevollmächtigten anwesend? Die Signaturkarten noch gültig? Ist ein Unternehmen klein, so sollte durchaus darüber nachgedacht werden, Externe einzubinden. Im konkreten Fall hätte also der Berater, der den Emissionsbericht erstellt hat, auch mit der Abgabe betraut werden können. Auch Versicherungslösungen sind denkbar, wenn sich auch hier naturgemäß die Frage nach der Wirtschaftlichkeit stellt. In jedem Fall gilt: Der 30. April verdient es, rot angestrichen zu werden.

2018-04-06T09:05:04+02:005. April 2018|Allgemein, Emissionshandel|

Käsekästchen auf dem Kuli?

Manchmal versteht auch der Jurist den Gesetzgeber nicht. Nehmen wir nur einmal § 42 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), wo es heißt:

“Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:

1.
den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage, sonstige erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. November eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
2.
Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.”

Dass Stromrechnungen eine solche Stromkennzeichnung ausweisen müssen, ist nicht nur deswegen alternativlos, weil es europarechtlich vorgegeben ist. Es ist auch absolut sinnvoll, dass der Verbraucher weiß, auf welchen Energieträgern seine Versorgung beruht. Ebenso hilft es dem Verbraucher bei der Auswahl eines neuen Stromversorgers zu erfahren, was für Energieträger dem Produkt zugrunde liegen.

So weit, so gut. Doch der Begriff des an Kunden gerichteten Werbematerials ist denkbar weit. Neben mir liegt beispielsweise ein Kugelschreiber mit dem Logo eines sächsischen Energieversorgers. Ein Gesamtenergieträgermix, bekannt aus Stromrechnungen meist als Käsekästchengrafik, ist auf dem guten Stück natürlich nicht drauf.

Muss deswegen das großzügige Unternehmen Angst vor einer kostenträchtigen Abmahnung haben? Dem Wortlaut nach könnte das durchaus sein. Aber sicherlich ist die Regelung so nicht gedacht. Das hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt dazu bewogen, in einer grundlegenden Entscheidung die Stromkennzeichnungspflicht auf solche Werbematerialien zu beschränken, die an den Endverbraucher übersandt werden. Dies begründet das Gericht mit dem Wortlaut der zugrunde liegenden Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, denn dort heißt es zum Werbematerial, es würde „…envoyés aux clients finals“.

Der Werbetreibende könnte sich also ruhig zurücklehnen. Indes: Die Entscheidung datiert schon aus 2009. Und seitdem scheint es zumindest in den veröffentlichten Entscheidungen nichts wirklich Neues mehr gegeben zu haben. Der aktuelle Leitfaden des bdew führt deswegen auch ganz klar aus, dass Zeitungen, Magazine, Werbetafeln und Fernsehwerbung nicht gemeint seien. 

Doch ganz sicher sein kann der Werbetreibende nicht. Der Wortlaut ist ein gewichtiges Argument, und von der Verordnungsermächtigung in § 42 Abs. 8 EnWG, mit der der Verordnungsgeber hätte konkretisieren können, wurde kein Gebrauch gemacht. Käme es zum Schlagen und der Werbetreibende stünde vor Gericht, so wäre es naheliegend, dass beim Kugelschreiber kein vernünftiger Richter ein Unterlassungsurteil erließe. Aber beim fehlenden Hinweis auf einem Plakat mag das durchaus anders aussehen. Dort hilft es auch nicht, sich auf Leitfäden oder acht Jahre alte Urteile zu berufen. Das sind keine verbindlichen Rechtsquellen. Entsprechend sollte eine pragmatische Herangehensweise immer dort, wo es räumlich und optisch möglich ist, eine Stromkennzeichnung anbringen. Und ansonsten im Zweifelsfall stets zumindest einen Verweis auf die Homepage, die gem. § 42 Abs. 1 S. 1 EnWG ja immer das volle Programm der Stromkennzeichnung ausweisen muss.

Oder der Gesetzgeber stellt doch noch klar, was in seinen Augen eigentlich Werbematerial im Sinne des § 4 Abs. 1 EnWG ist.

2018-04-05T01:15:33+02:005. April 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|