Frist oder stirb

Ende des Monats ist es wieder soweit: Die Betreiber emissi­ons­han­dels­pflich­tiger Anlagen sind nach § 7 Abs. 1 Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) bis zum 30. April jeden Jahres aufge­rufen, Zerti­fikate für ihre Vorjah­res­e­mis­sionen abzugeben. Diese Abgabe­pflicht ist der Dreh- und Angel­punkt des Emissi­ons­handels, der ja darauf beruht, dass für jede Tonne emittierten Kohlen­di­oxids eine (handelbare) Emissi­ons­be­rech­tigung abzugeben ist. Immerhin hat die Recht­spre­chung vor einigen Jahren geklärt, dass nicht automa­tisch dann, wenn der Emissi­ons­be­richt falsch war, auch gleich stets ein Abgabe­fehler vorliegt. Das ist immerhin tröstlich, denn vorher wurden Sankti­ons­ver­fahren schon einge­leitet, wenn sich jemand beim Übertragen von Emissi­ons­fak­toren von einer Liste vertan hatte. Oder bei der dritter Nachkom­ma­stelle ein Zahlen­dreher vorlag.

Gleichwohl besteht kein Grund, sich als Betreiber zu entspannen. Denn die Straf­zahlung für nicht recht­zeitig abgegebene Emissi­ons­be­rech­ti­gungen von 100 EUR pro Zerti­fikat ist keine normale Bußgeld­vor­schrift. Diese Unter­scheidung ist nicht akade­misch, insbe­sondere kann die Straf­zahlung deswegen auch für ganz unver­schuldete Abgabe­fehler verhängt werden. Nur bei höherer Gewalt greift sie nicht, aber (Juristen wissen das) höhere Gewalt liegt quasi nie vor. Dies hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin erst in letztem Jahr mit Urteil vom 25.07.2017 erneut bekräftigt.

Im konkreten Fall ging es um ein Flugzeug. Dieses Flugzeug hatte im Vorjahr 1.161 t CO2 emittiert. Über diese war auch korrekt berichtet worden. Diesen Emissi­ons­be­richt hatte ein Berater erstellt. Wie vorge­schrieben hatte auch ein Sachver­stän­diger den Emissi­ons­be­richt verifi­ziert. Das Unter­nehmen hätte also nur eine entspre­chende Menge an Zerti­fi­katen zum 30. April abgeben müssen, Aber das war nicht geschehen. Vor Gericht berief man sich darauf, keine Erinnerung erhalten zu haben. Weder die Behörde, noch der Berater hätten mitge­teilt, dass es mit den Bericht nicht getan war. Sondern auch aktiv überwiesen werden musste.

Nun kann man mit dem VG Berlin mit einiger Berech­tigung annehmen, dass diese Gründe für das Versäumnis keinen besonders guten Gründe waren. Nach meiner Kenntnis infor­miert die den Emissi­ons­handel adminis­trie­rende Deutsche Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) eigentlich recht gut, wobei auch ich natur­gemäß nicht weiß, ob eine Abgabe­er­in­nerung im konkreten Fall versandt wurde. Doch darauf kommt es, abstra­hiert man vom konkreten Fall, auch gar nicht an. Denn nach der 10. Kammer des VG Berlin hätten auch die besten Gründe nicht ausge­reicht. Unter Verweis auf die Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (u. a. 7 C 6.12) stellt das VG Berlin klar, das es auf Verschulden nicht ankommt, und nach der Recht­spre­chung des Europäi­schen Gerichtshofs (C‑203/12, Billerud) auch eine Korrektur der Sankti­onshöhe aus Rücksicht auf Verhält­nis­mä­ßig­keits­er­wä­gungen nicht statt­finden kann. Es bleibt also bei der Zahlungs­pflicht von statt­lichen 116.100 EUR zusätzlich zur fortbe­stehenden Abgabepflicht.

Dabei kann der Betreiber noch von Glück sagen, das er hier „nur“ um ein Flugzeug ging. Schon ein kleines, kommu­nales Heizkraftwerk „schafft“ meistens im Jahr zwischen 50.000 und 150.000 t CO2.  Große Anlage emittieren sieben­stellig. Ein an sich kleines Versehen – wie eine abgelaufene Signa­tur­karte – kann ein an sich gesundes Unter­nehmen damit ruinieren. Da selbst kleinste Verspä­tungen die ganze Härte der Sankti­ons­zahlung nach sich ziehen, gilt hier bar jeder Übertreibung: Frist oder stirb.

Was resul­tiert daraus für die Praxis: Ein Fristen­ka­lender mit großzü­gigen Vorfristen ist unabdingbar. Die Vorfristen müssen Check­listen enthalten. Sind die Konto­be­voll­mäch­tigten anwesend? Die Signa­tur­karten noch gültig? Ist ein Unter­nehmen klein, so sollte durchaus darüber nachge­dacht werden, Externe einzu­binden. Im konkreten Fall hätte also der Berater, der den Emissi­ons­be­richt erstellt hat, auch mit der Abgabe betraut werden können. Auch Versi­che­rungs­lö­sungen sind denkbar, wenn sich auch hier natur­gemäß die Frage nach der Wirtschaft­lichkeit stellt. In jedem Fall gilt: Der 30. April verdient es, rot angestrichen zu werden.

2018-04-06T09:05:04+02:005. April 2018|Allgemein, Emissionshandel|

Käsekästchen auf dem Kuli?

Manchmal versteht auch der Jurist den Gesetz­geber nicht. Nehmen wir nur einmal § 42 Abs. 1 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG), wo es heißt:

Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Letzt­ver­braucher und in an diese gerich­tetem Werbe­ma­terial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektri­zität anzugeben:

1.
den Anteil der einzelnen Energie­träger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energie­träger, erneu­erbare Energien, finan­ziert aus der EEG-Umlage, Mieter­strom, finan­ziert aus der EEG-Umlage, sonstige erneu­erbare Energien) an dem Gesamt­ener­gie­trä­germix, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. November eines Jahres sind jeweils die Werte des voran­ge­gan­genen Kalen­der­jahres anzugeben;
2.
Infor­ma­tionen über die Umwelt­aus­wir­kungen zumindest in Bezug auf Kohlen­di­oxid­emis­sionen (CO2-Emissionen) und radio­ak­tiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten Gesamt­ener­gie­trä­germix zur Strom­erzeugung zurück­zu­führen sind.“

Dass Strom­rech­nungen eine solche Strom­kenn­zeichnung ausweisen müssen, ist nicht nur deswegen alter­na­tivlos, weil es europa­rechtlich vorge­geben ist. Es ist auch absolut sinnvoll, dass der Verbraucher weiß, auf welchen Energie­trägern seine Versorgung beruht. Ebenso hilft es dem Verbraucher bei der Auswahl eines neuen Strom­ver­sorgers zu erfahren, was für Energie­träger dem Produkt zugrunde liegen.

So weit, so gut. Doch der Begriff des an Kunden gerich­teten Werbe­ma­te­rials ist denkbar weit. Neben mir liegt beispiels­weise ein Kugel­schreiber mit dem Logo eines sächsi­schen Energie­ver­sorgers. Ein Gesamt­ener­gie­trä­germix, bekannt aus Strom­rech­nungen meist als Käsekäst­chen­grafik, ist auf dem guten Stück natürlich nicht drauf.

Muss deswegen das großzügige Unter­nehmen Angst vor einer kosten­träch­tigen Abmahnung haben? Dem Wortlaut nach könnte das durchaus sein. Aber sicherlich ist die Regelung so nicht gedacht. Das hat auch das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Frankfurt dazu bewogen, in einer grund­le­genden Entscheidung die Strom­kenn­zeich­nungs­pflicht auf solche Werbe­ma­te­rialien zu beschränken, die an den Endver­braucher übersandt werden. Dies begründet das Gericht mit dem Wortlaut der zugrunde liegenden Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie, denn dort heißt es zum Werbe­ma­terial, es würde „…envoyés aux clients finals“.

Der Werbe­trei­bende könnte sich also ruhig zurück­lehnen. Indes: Die Entscheidung datiert schon aus 2009. Und seitdem scheint es zumindest in den veröf­fent­lichten Entschei­dungen nichts wirklich Neues mehr gegeben zu haben. Der aktuelle Leitfaden des bdew führt deswegen auch ganz klar aus, dass Zeitungen, Magazine, Werbe­tafeln und Fernseh­werbung nicht gemeint seien. 

Doch ganz sicher sein kann der Werbe­trei­bende nicht. Der Wortlaut ist ein gewich­tiges Argument, und von der Verord­nungs­er­mäch­tigung in § 42 Abs. 8 EnWG, mit der der Verord­nungs­geber hätte konkre­ti­sieren können, wurde kein Gebrauch gemacht. Käme es zum Schlagen und der Werbe­trei­bende stünde vor Gericht, so wäre es naheliegend, dass beim Kugel­schreiber kein vernünf­tiger Richter ein Unter­las­sungs­urteil erließe. Aber beim fehlenden Hinweis auf einem Plakat mag das durchaus anders aussehen. Dort hilft es auch nicht, sich auf Leitfäden oder acht Jahre alte Urteile zu berufen. Das sind keine verbind­lichen Rechts­quellen. Entspre­chend sollte eine pragma­tische Heran­ge­hens­weise immer dort, wo es räumlich und optisch möglich ist, eine Strom­kenn­zeichnung anbringen. Und ansonsten im Zweifelsfall stets zumindest einen Verweis auf die Homepage, die gem. § 42 Abs. 1 S. 1 EnWG ja immer das volle Programm der Strom­kenn­zeichnung ausweisen muss.

Oder der Gesetz­geber stellt doch noch klar, was in seinen Augen eigentlich Werbe­ma­terial im Sinne des § 4 Abs. 1 EnWG ist.

2018-04-05T01:15:33+02:005. April 2018|Strom, Wettbewerbsrecht|