(Kein) Aus für “grüne Energie”
Mit Begriffen wie „grün“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „ökologisch“ um Verbraucher zu werben, wird ab dem 27. September 2026 rechtlich anspruchsvoller. Hintergrund sind die Änderungen des UWG zur Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie.
Im Mittelpunkt stehen sogenannte allgemeine Umweltaussagen nach dem neuen § 2 Absatz 2 Nr. 1 UWG. Dazu gehören pauschale Aussagen, die eine positive Umweltwirkung vermitteln, ohne diese bereits hinreichend zu konkretisieren. Solche Aussagen dürfen künftig nur verwendet werden, wenn sie auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen, die gesetzlich streng geregelt ist: Anerkannt sind insbesondere Umweltleistungen, die dem EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannten Umweltkennzeichnungssystemen des Typs I nach DIN EN ISO 14024 oder sonstigen unionsrechtlich festgelegten Umwelthöchstleistungen entsprechen. Maßgeblich ist also nicht jede beliebige positive Umwelteigenschaft, sondern nur eine qualifizierte und objektiv nachvollziehbare Grundlage für das pauschale Umwelturteil.
Damit gilt künftig: Allgemeine Umweltaussagen sind schwierig, aber das bedeutet kein generelles Verbot von Umweltwerbung. Schließlich muss es weiterhin möglich sein, mit erneuerbar erzeugtem Strom oder Wärme um Kunden zu werben. Entscheidend ist aber künftig, dass die Aussage nicht allgemein, sondern konkret ist.
Für spezifische Strom- oder Wärmeprodukte bedeutet das: Pauschale Aussagen wie „grüner Strom“ oder „umweltfreundlicher Strom“ oder “Umweltwärme” müssten ersetzt werden durch konkrete, überprüfbare Angabe wie etwa, dass der gelieferte Strom aus erneuerbaren Energien stammt oder dass für eine bestimmte Liefermenge Herkunftsnachweise eingesetzt werden. Je genauer beschrieben wird, welche Umwelteigenschaft tatsächlich gemeint ist, desto eher lässt sich vermeiden, dass die Werbung als allgemeine Umweltaussage eingeordnet wird. Auch konkrete Aussagen bleiben allerdings weiterhin an den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Maßstäben zu messen und müssen insbesondere sachlich richtig und belegbar sein.
Auch die Gestaltung der Werbung sollte künftig stärker mitgedacht werden. Umweltaussagen müssen nämlich nicht ausschließlich aus Text bestehen. Auch Bilder, Symbole, Logos, grafische Elemente oder Farben können – insbesondere im Zusammenspiel mit weiteren Aussagen – eine Umweltbotschaft vermitteln. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt von der konkreten Gesamtwirkung der Werbung ab.
Verstöße gegen das neue Lauterkeitsrecht können – wie andere Wettbewerbsverstöße auch – Unterlassungsansprüche auslösen. In der Praxis kommt daher insbesondere eine Abmahnung nach dem UWG in Betracht. Damit besteht dringender Handlungsbedarf: Eine besondere Übergangs- oder Aufbrauchregel für bereits bestehende Werbemittel ist nämlich nicht vorgesehen. Deshalb sollten auch vorhandene Websites, Tarifunterlagen, Flyer, Kundeninformationen und sonstige Marketingmaterialien vor dem Inkrafttreten der neuen Vorgaben überprüft werden.
Hiergegen kann mit einer sog. Schutzschrift vorgebeugt werden. Eine Schutzschrift ist ein vorbeugender Schriftsatz, den man vorsorglich bei Gericht hinterlegen kann, wenn man damit rechnet, dass ein Gegner möglicherweise eine einstweilige Verfügung beantragen wird. Mit ihr teilt man dem Gericht vorab die eigene Sicht der Dinge mit. So soll verhindert werden, dass eine Verfügung erlassen wird, ohne dass die Gegenseite jemals gehört wurde. Man könnte sagen, man reicht bei Gericht eine Verteidigung ein, noch bevor man überhaupt angegriffen wurde.
