Die Schutzschrift – Vorsorge bei drohender einstweiliger Verfügung

Im Unternehmensalltag, besonders bei Energieversorgern kann es schnell passieren: Jemand droht, schnell eine einstweilige Verfügung gegen Sie zu beantragen – vielleicht, weil es Streit um eine angekündigte oder bereits erfolgt Unterbrechung der Energieversorgung gibt oder weil ein Wettbewerber ein bestimmtes Verhalten als unlauter ansieht.

Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Eilbeschluss, der oft ohne Anhörung der Gegenseite erlassen wird. Das bedeutet: Sie erfahren im schlimmsten Fall erst von dem gerichtlichen Verbot, wenn es schon ergangen ist – ohne dass Sie Ihre Sicht schildern konnten.

Hiergegen kann mit einer sog. Schutzschrift vorgebeugt werden. Eine Schutzschrift ist ein vorbeugender Schriftsatz, den man vorsorglich bei Gericht hinterlegen kann, wenn man damit rechnet, dass ein Gegner möglicherweise eine einstweilige Verfügung beantragen wird. Mit ihr teilt man dem Gericht vorab die eigene Sicht der Dinge mit. So soll verhindert werden, dass eine Verfügung erlassen wird, ohne dass die Gegenseite jemals gehört wurde. Man könnte sagen, man reicht bei Gericht eine Verteidigung ein, noch bevor man überhaupt angegriffen wurde.

Seit 2016 gibt es ein zentrales elektronisches Schutzschriftenregister in Deutschland. Anwälte können dort bundesweit eine Schutzschrift einstellen. Das hat den Vorteil, dass bei Rechtsstreitigkeiten, die vom Gegner vor mehreren möglichen Gerichten anhängig gemacht werden könnten, nicht bei jedem Gericht gesondert eine eigene Schutzschrift hinterlegt werden muss.

Kommt es tatsächlich zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung, sollte das Gericht automatisch prüfen, ob zu diesem Fall bereits eine Schutzschrift vorliegt. Wenn ja, muss das Gericht sie berücksichtigen, bevor es entscheidet. Das Gericht kann dann entweder den Antrag des Gegners sofort zurückweisen, oder eine mündliche Verhandlung ansetzen, bei der beide Seiten gehört werden. Ohne Schutzschrift hätte das Gericht möglicherweise direkt die Verfügung erlassen – ein empfindlicher Nachteil für die betroffene Person oder das Unternehmen.

In der Praxis funktioniert das nach unserer Erfahrung so Mittelgut, da es leider passieren kann, dass Gerichte eine hinterlegte Schutzschrift nicht beachten. In diesem Fall hilft es dann nur, Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung einzulegen.

(Christian Dümke)

2025-08-29T11:27:14+02:0029. August 2025|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Von Bonushoppern, Kundenrückkehrern und Datenschutzbehörden

Der Gesetzgeber hat eigentlich sehr viel getan, um Kunden den Wechsel des Energieversorgers möglichst einfach zu machen. So muss dieser Wechsel selbstverständlich für den Kunden unentgeltlich erfolgen, das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, nicht überschreiten (§ 20a EnWG) und bei jeder Preisanpassung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu.

Die Versorger setzen sogar noch ein drauf und bieten vielfach attraktive Wechsel- und Neukundenboni für wechselwillige  Kunden. Das schreibt das Gesetz nicht vor. Der preisbewusste Wechselkunde also der Liebling des Marktes? Nicht so ganz. Denn einigen Versorgern scheint die Gruppe der allzu preisbewussten Wechselkunden gleichzeitig ein Dorn im Auge zu sein.

So wurde jetzt bekannt, dass der Versorger Vattenfall wohl Vertragsschlüsse mit Kunden ablehnte, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Lieferverhältnis mit Vattenfall hatten und von dort zu einem anderen Versorger gewechselt waren. Betroffen sollen rund 500.000 Kunden gewesen sein. Solche „Rückkehrer“ sind jetzt nicht durchweg unbeliebt. Viele unserer Mandanten bemühen sich z.B. sogar aktiv, verlorene Kunden wieder zurückzugewinnen. Bei Vattenfall sah man das jedoch offenbar anders und lehnte die erneute Belieferung der vermeintlichen „Bonushopper“ ab.

Problematisch an der ganzen Aktion war aus Sicht der Datenschutzbehörde der Umstand, dass Vattenfall zum Herausfiltern der besagten Kunden auf noch im System vorhandene Bestandsdaten zurückgegriffen hatte. Dies wertete die Datenschutzbehörde als unzulässig und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 900.000,00 EUR. Vattenfall räumte den Vorfall auch ein.

Die grundlegende Praxis von Vattenfall wurde allerdings nicht beanstandet, wobei diese Frage auch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzbehörden fallen würde. Vattenfall rechtfertigt das Vorgehen der Kundenprüfung und Ablehnung im Rahmen einer Pressemitteilung mit dem Ziel der „Verhinderung einer missbräuchlichen Ausnutzung bonus-relevanter Verträge“. Wobei Vattenfall dort nicht näher erläutert, inwieweit Kunden die im Laufe der Jahre durch häufigere Versorgerwechsel mehrfach Bonusverträge mit Vattenfall abschließen sich „missbräuchlich“ verhalten würden.

Für die Zukunft stellt sich die Frage, ob sich derartige Verfahren der Kundenfilterung am Markt weiter etablieren, zum Beispiel in dem versucht wird das Datenschutzproblem über eine gesonderte Einwilligung des Kunden, seine Daten für einen späteren Abgleich zu speichern und zu nutzen, umgeht.

Wobei sich hier dann die Frage stellt, ob die standardmäßige Einholung einer solchen besonderen Datennutzungseinwilligung in den Bedingungen von Bonustarifen als allgemeine Geschäftsbedingung des Versorgers überhaupt zulässig und wirksam wären.

 

(Christian Dümke)

2021-09-27T21:13:04+02:0027. September 2021|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

BGH verhindert Rekommunalisierung des Berliner Gasnetzes

Der Bundesgerichtshof hat im Konzessionsvergabeverfahren der Stadt Berlin mit aktuellem Urteil vom 9. März 2021, Az. KZR 55/19 festgestellt, dass die Stadt die ausgeschriebene Konzession zum Betrieb des Berliner Gasverteilnetzes nach deren Auslaufen im Jahr 2013 nicht an eine eigene kommunale Netzgesellschaft vergeben darf, sondern das Angebot des bisherigen Konzessionsinhabers (der GASAG AG) auf Abschluss eines Konzessionsvertrages annehmen muss.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Gemeinden haben Netzbetreibern ihre öffentlichen Verkehrswege gem. § 46 EnWG für den Netzbetrieb zur Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Konzessionsverträge zur Verfügung zu stellen. Sie gelten als marktbeherrschende Anbieter von Wegenutzungsrechten nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Diese Konzessionsverträge, die eine Höchstlaufzeit von 20 Jahren nicht überschreiten dürfen, müssen durch die Gemeinden regelmäßig in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausgeschrieben werden. Diese Verfahren sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, insbesondere wenn der bisherige Konzessionsinhaber im Vergabeverfahren zu unterliegen droht, denn dann muss er sein Netz gegen angemessene Vergütung dem neuen Konzessionsinhaber überlassen. Das EnWG verlangt weiter, dass auch eine eigene kommunale Gesellschaft, die den Netzbetrieb übernehmen will, als normaler Bieter ohne Bevorzugung durch die vergebende Kommune am wettbewerblichen Vergabeverfahren um die Konzession teilnehmen müsse – und dabei natürlich auch unterliegen kann.

 

Was ist das Besondere?

Anders als in vielen anderen Verfahren hat der BGH vorliegend die grundlegende Konzeption des Verfahrens nicht beanstandet. Das hat zur Folge, dass die Stadt Berlin das Verfahren auch nicht aufheben und neu beginnen muss oder kann (um dann eventuell doch noch mit der eigenen Gesellschaft zum Zuge zu kommen).

Vielmehr kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der Zuschlag der GASAG zu erteilen war, weil die konkurrierende kommunale Netzgesellschaft ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nachgewiesen habe und die GASAG damit als einziger Bieter im Verfahren ein zulässigerweise annahmefähiges Angebot vorgelegt hatte. Im April 2019 hatte das Berliner Kammergericht in zweiter Instanz die Beschwerde der GASAG gegen die Vergabe der Konzession an Berlin Energie noch zurückgewiesen. Durch das Urteil des BGH ist der Versuch einer Rekommunalisierung des Berliner Gasnetzes auf diesem Weg ist damit – für die Dauer der neu zu erteilenden Konzession – gescheitert.

(Christian Dümke)

2021-03-15T18:46:45+01:0015. März 2021|Energiepolitik, Gas, Wettbewerbsrecht|