(Kein) Aus für “grüne Energie”

Mit Begriffen wie „grün“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „ökologisch“ um Verbraucher zu werben, wird ab dem 27. September 2026 rechtlich anspruchsvoller. Hintergrund sind die Änderungen des UWG zur Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie.

Im Mittelpunkt stehen sogenannte allgemeine Umweltaussagen nach dem neuen § 2 Absatz 2 Nr. 1 UWG. Dazu gehören pauschale Aussagen, die eine positive Umweltwirkung vermitteln, ohne diese bereits hinreichend zu konkretisieren. Solche Aussagen dürfen künftig nur verwendet werden, wenn sie auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen, die gesetzlich streng geregelt ist: Anerkannt sind insbesondere Umweltleistungen, die dem EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannten Umweltkennzeichnungssystemen des Typs I nach DIN EN ISO 14024 oder sonstigen unionsrechtlich festgelegten Umwelthöchstleistungen entsprechen. Maßgeblich ist also nicht jede beliebige positive Umwelteigenschaft, sondern nur eine qualifizierte und objektiv nachvollziehbare Grundlage für das pauschale Umwelturteil.

Damit gilt künftig: Allgemeine Umweltaussagen sind schwierig, aber das bedeutet kein generelles Verbot von Umweltwerbung. Schließlich muss es weiterhin möglich sein, mit erneuerbar erzeugtem Strom oder Wärme um Kunden zu werben. Entscheidend ist aber künftig, dass die Aussage nicht allgemein, sondern konkret ist.

Für spezifische Strom- oder Wärmeprodukte bedeutet das: Pauschale Aussagen wie „grüner Strom“ oder „umweltfreundlicher Strom“ oder “Umweltwärme” müssten ersetzt werden durch konkrete, überprüfbare Angabe wie etwa, dass der gelieferte Strom aus erneuerbaren Energien stammt oder dass für eine bestimmte Liefermenge Herkunftsnachweise eingesetzt werden. Je genauer beschrieben wird, welche Umwelteigenschaft tatsächlich gemeint ist, desto eher lässt sich vermeiden, dass die Werbung als allgemeine Umweltaussage eingeordnet wird. Auch konkrete Aussagen bleiben allerdings weiterhin an den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Maßstäben zu messen und müssen insbesondere sachlich richtig und belegbar sein.

Auch die Gestaltung der Werbung sollte künftig stärker mitgedacht werden. Umweltaussagen müssen nämlich nicht ausschließlich aus Text bestehen. Auch Bilder, Symbole, Logos, grafische Elemente oder Farben können – insbesondere im Zusammenspiel mit weiteren Aussagen – eine Umweltbotschaft vermitteln. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt von der konkreten Gesamtwirkung der Werbung ab.

Verstöße gegen das neue Lauterkeitsrecht können – wie andere Wettbewerbsverstöße auch – Unterlassungsansprüche auslösen. In der Praxis kommt daher insbesondere eine Abmahnung nach dem UWG in Betracht. Damit besteht dringender Handlungsbedarf: Eine besondere Übergangs- oder Aufbrauchregel für bereits bestehende Werbemittel ist nämlich nicht vorgesehen. Deshalb sollten auch vorhandene Websites, Tarifunterlagen, Flyer, Kundeninformationen und sonstige Marketingmaterialien vor dem Inkrafttreten der neuen Vorgaben überprüft werden.

2026-09-04T10:26:31+02:004. September 2026|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Die Schutzschrift – Vorsorge bei drohender einstweiliger Verfügung

Im Unternehmensalltag, besonders bei Energieversorgern kann es schnell passieren: Jemand droht, schnell eine einstweilige Verfügung gegen Sie zu beantragen – vielleicht, weil es Streit um eine angekündigte oder bereits erfolgt Unterbrechung der Energieversorgung gibt oder weil ein Wettbewerber ein bestimmtes Verhalten als unlauter ansieht.

Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Eilbeschluss, der oft ohne Anhörung der Gegenseite erlassen wird. Das bedeutet: Sie erfahren im schlimmsten Fall erst von dem gerichtlichen Verbot, wenn es schon ergangen ist – ohne dass Sie Ihre Sicht schildern konnten.

Hiergegen kann mit einer sog. Schutzschrift vorgebeugt werden. Eine Schutzschrift ist ein vorbeugender Schriftsatz, den man vorsorglich bei Gericht hinterlegen kann, wenn man damit rechnet, dass ein Gegner möglicherweise eine einstweilige Verfügung beantragen wird. Mit ihr teilt man dem Gericht vorab die eigene Sicht der Dinge mit. So soll verhindert werden, dass eine Verfügung erlassen wird, ohne dass die Gegenseite jemals gehört wurde. Man könnte sagen, man reicht bei Gericht eine Verteidigung ein, noch bevor man überhaupt angegriffen wurde.

Seit 2016 gibt es ein zentrales elektronisches Schutzschriftenregister in Deutschland. Anwälte können dort bundesweit eine Schutzschrift einstellen. Das hat den Vorteil, dass bei Rechtsstreitigkeiten, die vom Gegner vor mehreren möglichen Gerichten anhängig gemacht werden könnten, nicht bei jedem Gericht gesondert eine eigene Schutzschrift hinterlegt werden muss.

Kommt es tatsächlich zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung, sollte das Gericht automatisch prüfen, ob zu diesem Fall bereits eine Schutzschrift vorliegt. Wenn ja, muss das Gericht sie berücksichtigen, bevor es entscheidet. Das Gericht kann dann entweder den Antrag des Gegners sofort zurückweisen, oder eine mündliche Verhandlung ansetzen, bei der beide Seiten gehört werden. Ohne Schutzschrift hätte das Gericht möglicherweise direkt die Verfügung erlassen – ein empfindlicher Nachteil für die betroffene Person oder das Unternehmen.

In der Praxis funktioniert das nach unserer Erfahrung so Mittelgut, da es leider passieren kann, dass Gerichte eine hinterlegte Schutzschrift nicht beachten. In diesem Fall hilft es dann nur, Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung einzulegen.

(Christian Dümke)

2025-08-29T11:27:14+02:0029. August 2025|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Von Bonushoppern, Kundenrückkehrern und Datenschutzbehörden

Der Gesetzgeber hat eigentlich sehr viel getan, um Kunden den Wechsel des Energieversorgers möglichst einfach zu machen. So muss dieser Wechsel selbstverständlich für den Kunden unentgeltlich erfolgen, das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, nicht überschreiten (§ 20a EnWG) und bei jeder Preisanpassung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu.

Die Versorger setzen sogar noch ein drauf und bieten vielfach attraktive Wechsel- und Neukundenboni für wechselwillige  Kunden. Das schreibt das Gesetz nicht vor. Der preisbewusste Wechselkunde also der Liebling des Marktes? Nicht so ganz. Denn einigen Versorgern scheint die Gruppe der allzu preisbewussten Wechselkunden gleichzeitig ein Dorn im Auge zu sein.

So wurde jetzt bekannt, dass der Versorger Vattenfall wohl Vertragsschlüsse mit Kunden ablehnte, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Lieferverhältnis mit Vattenfall hatten und von dort zu einem anderen Versorger gewechselt waren. Betroffen sollen rund 500.000 Kunden gewesen sein. Solche „Rückkehrer“ sind jetzt nicht durchweg unbeliebt. Viele unserer Mandanten bemühen sich z.B. sogar aktiv, verlorene Kunden wieder zurückzugewinnen. Bei Vattenfall sah man das jedoch offenbar anders und lehnte die erneute Belieferung der vermeintlichen „Bonushopper“ ab.

Problematisch an der ganzen Aktion war aus Sicht der Datenschutzbehörde der Umstand, dass Vattenfall zum Herausfiltern der besagten Kunden auf noch im System vorhandene Bestandsdaten zurückgegriffen hatte. Dies wertete die Datenschutzbehörde als unzulässig und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 900.000,00 EUR. Vattenfall räumte den Vorfall auch ein.

Die grundlegende Praxis von Vattenfall wurde allerdings nicht beanstandet, wobei diese Frage auch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzbehörden fallen würde. Vattenfall rechtfertigt das Vorgehen der Kundenprüfung und Ablehnung im Rahmen einer Pressemitteilung mit dem Ziel der „Verhinderung einer missbräuchlichen Ausnutzung bonus-relevanter Verträge“. Wobei Vattenfall dort nicht näher erläutert, inwieweit Kunden die im Laufe der Jahre durch häufigere Versorgerwechsel mehrfach Bonusverträge mit Vattenfall abschließen sich „missbräuchlich“ verhalten würden.

Für die Zukunft stellt sich die Frage, ob sich derartige Verfahren der Kundenfilterung am Markt weiter etablieren, zum Beispiel in dem versucht wird das Datenschutzproblem über eine gesonderte Einwilligung des Kunden, seine Daten für einen späteren Abgleich zu speichern und zu nutzen, umgeht.

Wobei sich hier dann die Frage stellt, ob die standardmäßige Einholung einer solchen besonderen Datennutzungseinwilligung in den Bedingungen von Bonustarifen als allgemeine Geschäftsbedingung des Versorgers überhaupt zulässig und wirksam wären.

 

(Christian Dümke)

2021-09-27T21:13:04+02:0027. September 2021|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|