Sportmarkt jenseits der Stadtgrenze

Neu ist die Klage über den Einbruch des klassischen Einzelhandelsgeschäfts nicht. Aber mit Corona hat sich das Problem verödender Innenstädte noch einmal verschärft. Letztlich ist eine schleichende Veränderung der Einkaufs- und Konsumgewohnheiten die Ursache: Anstatt Bekleidung, Bücher oder andere Konsumgüter bei einem Bummel durch kleine Ladenzeilen oder Innenstadtpassagen zu kaufen, bestellen immer mehr Verbraucher sie im Internet. Außerdem gibt es schon lange einen Trend von den Läden und Kaufhäusern der Innenstädte hin zu Großmärkten oder Outlet-Centern jenseits der Stadtgrenzen.

Eine rechtliche Möglichkeit, gewachsene Innenstädte vor dieser Konkurrenz auf der grünen Wiese zu schützen, ist das sogenannte “interkommunale Abstimmungsgebot”. Verankert ist es im Bauplanungsrecht, das die Bauleitplanung regelt, genau gesagt in § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Diese Norm beinhaltet eine Art Gebot der Rücksichtnahme gegenüber Nachbargemeinden: Grundsätzlich ist die Bauleitplanung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zwar in der Zuständigkeit und eigenen Verantwortung der Gemeinde. Aber gemäß § 2 Abs. 2 BauGB sind “Bauleitpläne benachbarter Gemeinden … aufeinander abzustimmen”. Gemeinden können sich dabei auf die ihnen durch die Raumordnung zugewiesenen Funktionen und auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

Rechtlich hat das dazu geführt, dass bei Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots benachbarten Gemeinden gegeneinander klagen können. Typischerweise geht es darum, dass an der dörflichen Peripherie liegende Einkaufszentren die Kaufkraft aus den Zentren der Nachbarstadt abziehen. So aktuell auch in Stuhr, der mit gut 33.000 Einwohnern die zweitgrößten Gemeinde Deutschlands ohne Stadtrechte. Stuhr schließt in Niedersachsen unmittelbar südlich an Bremen an und ist etwa 8 km westlich des Stadtzentrums von Delmenhorst. In einem nahe der bremischen Stadtgrenze gelegenen Gewerbegebiet gibt es bereits zahlreiche Möbelhäuser, Baumärkte und Outlets. Hier wurde von der Bauverwaltung in Stuhr der Bau eines Decathlon-Marktes mit einer Verkaufsfläche von über 3000 qm genehmigt.

Dagegen ist die Stadt Delmenhorst mit einem Eilantrag vorgegangen. Das oben vorgestellte “interkommunale Abstimmungsgebot” verletzt. Denn durch den Bau des Sportfachmarktes würde der ohnehin gebeutelten Delmenhorster Innenstadt weiter die Kundschaft entzogen. Dadurch könne sie ihre Versorgungsfunktion nicht mehr erfüllen.

Das Verwaltungsgericht hat in dem Eilverfahren befunden, dass die Baugenehmigung die Nachbargemeinde voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Denn es sei nach den Prognosen von Sachverständigen in Delmenhorst lediglich eine Umsatzeinbuße im betreffenden Sement der Sportbekleidung und -artikel von ca. 7,5 % zu erwarten. Dies bliebe unter der Schwelle, ab der städtebauliche Auswirkungen zu erwarten seien. Das Abstimmungsgebot solle nicht vor Konkurrenz als solcher schützen. Schließlich legten die Richter in Hannover noch nache, dass nicht das Gewerbegebiet in Stuhr für den Delmenhorster Einzelhandel das Problem sei, sondern die Lage zwischen Bremen und Oldenburg und die hohe Anzahl an Berufspendlern.

Auch wenn es in diesem Fall nicht gegriffen hat: Es ist für Gemeinden gut zu wissen, dass sie Entwicklungen, die außerhalb ihres formalen Zuständigkeitsbereichs liegen, nicht schutzlos ausgeliefert sind. Idealerweise kann interkommunale Abstimmung verhindern, dass sich Gemeinden in ohnehin schwierigen Zeiten einen ruinösen Wettbewerb um die Gunst der Käufer liefern (Olaf Dilling).

2020-11-09T21:34:39+01:009. November 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht|

Werbung mit Regionalstrom (OLG Schleswig, 6 U 16/19)

Strom ist nicht gleich Strom. Gerade bei einem im Grunde homogenen Produkt schauen viele Kunden auf die Umstände der Erzeugung. Deswegen sind Werbeaussagen wie “grün” besonders wirksam. Mit einem Versorger, der “grünen Regionalstrom” anbot, hat sich nun das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Urteil vom 03.09.2020 – 6 U 16/19) beschäftigt und eine etwas überraschende Entscheidung getroffen.

Grundlage der Entscheidung war das Irreführungsverbot in §§ 8 Abs. 1, 3 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Das OLG sah – nach erstinstanzlich abweisender Entscheidung – den Verbraucher irregeführt, weil die einspeisenden Anlagen zu weit vom Verbraucher entfernt seien. Und zum anderen, weil der Verbraucher annehmen würde, der Strom sei physikalisch regional und grün, was natürlich schon deswegen nicht stimmt, weil Strom sich stets den kürzesten Weg bahnt, und zwar bilanziell, aber nicht tatsächlich grüner Strom geliefert wird. Insbesondere im letzten Punkt ist die Annahme, der Verbraucher würde eine wie auch immer geartete Direktlieferung annehmen, einigermaßen weit hergeholt. Schließlich wissen Verbraucher normalerweise, dass es in Deutschland ein Stromnetz gibt und nicht Batterien hin- und hergeschickt werden, selbst wenn ein Slogan lautet: Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose.

In Hinblick auf die Entfernung zwischen Verbraucher und Erzeuger ist die Entscheidung besser nachvollziehbar. Denn wenn Regionalität nach den Kriterien des Regionalnachweisregisters definiert maximal 50 km bedeutet, sind 100 km eben möglicherweise 50% zu viel, wenn das nicht ganz deutlich wird. Allerdings: Im fraglichen Zeitpunkt war das Register noch gar nicht Betrieb, so dass es auch keine Vorstellungen des Verbrauchers beeinflussen konnte.

Um so bedauerlicher ist, dass keine Revision zugelassen wurde. Aus unserer Sicht unterschätzt die Entscheidung den Verbraucher. Versorger sollten die Entscheidung aber zum Anlass nehmen, die eigenen Unterlagen kritisch zu betrachten (Miriam Vollmer).

2020-09-29T19:16:29+02:0029. September 2020|Strom, Wettbewerbsrecht|

Vergaberecht: Zusammenarbeit ist nicht gleich „Zusammenarbeit“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat (in der Rechtssache Remondis ./. Abfallzweckverband Rhein-Mosel, C-429/19)  jüngst entschieden, dass nicht jede Zusammenarbeit von Kommunen eine solche „Zusammenarbeit“ darstellt, die vom Anwendungsbereich des Vergaberechts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgenommen ist. Ein öffentliches Vergabeverfahren kann auch in diesem Bereich weiterhin erforderlich sein.

In dem der Entscheidung des EuGH zu Grunde liegenden Rechtsstreit hatte sich die Remondis GmbH, ein privates Unternehmen, das im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, gegen eine Vereinbarung des Abfallzweckverbandes Rhein-Mosel-Eifel mit dem Landkreis Neuwied gewendet. Hierin war vereinbart worden, dass der Landkreis die Abfälle, für deren Entsorgung der Zweckverband zuständig ist, in seiner biomechanischen Abfallbehandlungsanlage zur Abtrennung von Wertstoffen und heizwertreichen Abfällen behandelt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Zweckverband dazu, einerseits die nach dem Behandlungsvorgang verbleibenden Deponierungsreste zurückzunehmen und zu entsorgen sowie andererseits ein entsprechendes Entgelt an den Landkreis zu zahlen.

Remondis sah darin einen öffentlichen Auftrag, der auch öffentlich hätte ausgeschrieben werden müssen – sprich eine unzulässige Direktvergabe. Der damals gültige Schwellenwert für die Ausschreibungspflicht nach GWB von 221 000 Euro war mit einem Auftragsvolumen von ca. 1 Mio. Euro jährlich auch überschritten.

Während die zuständige Vergabekammer Rheinland-Pfalz der Ansicht war, dass es sich bei der Vereinbarung der Kommunen um eine „Zusammenarbeit“ öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 108 Abs. 6 GWB handelt, sodass das Vergaberecht keine Anwendung finden würde, war sich das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vor dem Hintergrund der § 108 Abs. 6 GWB zu Grunde liegenden europäischen Vergaberichtlinie 2014/24 nicht sicher, ob es sich tatsächlich um eine „Zusammenarbeit“ handelt. Es setzt daher das Verfahren aus und legte dem EuGH vor.

Dieser entschied nun, dass eine bloße Kostenerstattung nicht ausreichend ist, um eine „Zusammenarbeit“ öffentlicher Auftraggeber zu bejahen. Ansonsten wäre jede Vereinbarung zwischen öffentlichen Stellen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgeschlossen, was aber dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie widerspräche. Vielmehr bedarf es einer „gemeinsamen Strategie“. Die Vereinbarung müsse das Ergebnis eine Initiative beider Parteien zur Zusammenarbeit sein. Hierfür sei eine gemeinsame Definition des Bedarfs sowie der Lösung erforderlich. Eine einseitige Bedarfsprüfung und – definition reiche gerade nicht und sei vielmehr Wesen eines normalen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrags. Im vorliegenden Fall reiche daher nicht aus, dass der Zweckverband sich verpflichtet hat, ein entsprechendes Entgelt zu zahlen und die Restabfälle nach dem Abfallbehandlungsvorgang wieder zurückzunehmen. Ebenfalls könne eine Klausel, die lediglich eine Absichtserklärung zur „Zusammenarbeit“ darstellt, nicht eine tatsächliche „Zusammenarbeit“ begründen. Aufgabe des OLG Koblenz ist es, nun zu entscheiden, ob unter diesen Voraussetzungen tatsächlich eine „Zusammenarbeit“ zwischen dem Zweckverband und dem Landkreis vorliegt.

Für Kommunen gilt daher: Sie sollten künftig prüfen, ob tatsächlich eine „Zusammenarbeit“ im Sinne von § 108 Abs. 6 GWB vorliegt, wenn sie mit anderen Kommunen eine Kooperation mit einem Auftragsvolumen von über 214 000 Euro (aktuell gültiger Schwellenwert) eingehen wollen. Liegt keine gemeinsame Strategie vor, so ist zwingend das öffentliche Vergaberecht nach dem GWB zu beachten (Fabius Wittmer).

2020-06-11T15:51:54+02:0011. Juni 2020|Umwelt, Wettbewerbsrecht|