Zum Einsichts­recht des Mieters in Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge des Vermieters

Wärme­lie­fe­rungen finden regel­mäßig auch in einer Art Dreiper­so­nen­ver­hältnis statt, bei dem ein Wärme­lie­ferant einen Gebäu­de­ei­gen­tümer (Vermieter) auf Basis eines Wärme­lie­fe­rungs­ver­trages mit Wärme versorgt und der Vermieter diese Kosten als betriebs­kosten an seine mieter weiterwälzt.

Hier haben die betrof­fenen Mieter nach der Recht­spre­chung (z.B. LG Berlin vom 13. November 2009, Az. 63 S 122/09 ) das Recht, vom Vermieter Einsicht in die entspre­chenden Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge zu erhalten, die der Vermieter abgeschlossen hat, insbe­sondere wenn die Wärme­kosten dem Mieter als Neben­kosten in Rechnung gestellt werden. Dieses Recht auf Einsicht­nahme ist von entschei­dender Bedeutung, da es den Mietern ermög­licht, die Grundlage für die Abrechnung ihrer Neben­kosten besser zu verstehen und sicher­zu­stellen, dass diese Abrechnung gerecht und trans­parent erfolgt.

Die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge regeln die Bedin­gungen, zu denen der Vermieter Wärme­en­ergie von einem Dritten bezieht, um sie an die Mieter weiter­zu­geben. Diese Verträge enthalten wichtige Infor­ma­tionen, wie zum Beispiel die Kosten für die gelie­ferte Wärme­en­ergie, die Abrech­nungs­mo­da­li­täten sowie eventuelle Regelungen bezüglich der Wartung und Reparatur der Heizungs­an­lagen und insbe­sondere auch die Preis­an­pas­sungs­re­ge­lungen, die den Anfor­de­rungen des § 24 AVBFern­wärmeV entsprechen muss.

Indem Mieter Einsicht in diese Verträge erhalten, können sie überprüfen, ob die ihnen in Rechnung gestellten Wärme­kosten angemessen sind und ob der Wärme­lie­fe­rungs­vertrag die Vorgaben der AVBFern­wärmeV einhält. Falls Unstim­mig­keiten oder Unklar­heiten auftreten, können die Mieter auf Grundlage dieser Infor­ma­tionen entspre­chende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel indem sie eine Überprüfung der Neben­kos­ten­ab­rechnung verlangen oder gegebe­nen­falls recht­liche Schritte einleiten.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mietern die Möglichkeit zur Einsicht­nahme in die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge zu gewähren, und dass er diese Infor­mation nicht zurück­halten darf. Mieter sollten sich daher nicht scheuen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und bei Bedarf entspre­chende Anfragen beim Vermieter zu stellen.

Insgesamt dient das Recht auf Einsicht in die Wärme­lie­fe­rungs­ver­träge dazu, die Trans­parenz und Fairness bei der Abrechnung von Neben­kosten im Mietver­hältnis zu gewähr­leisten und den Mietern eine wirksame Möglichkeit zur Kontrolle dieser Kosten zu bieten.

(Christian Dümke)

2024-04-26T14:56:17+02:0026. April 2024|Rechtsprechung, Wärme|

Solar­paket I – 2. Anhörung beendet

Am vergan­genen Montag, den 22.04. hat sich der Bundes­tags­aus­schuss für Klima­schutz und Energie in einer zweiten öffent­lichen Anhörung mit dem „Solar­paket I“ befasst. Geschnürt hat dieses Paket die Bundes­re­gierung und Gegen­stand ist ein Gesetz­entwurf zur Änderung des EEG und weiterer energie­wirt­schafts­recht­licher Vorschriften zur Steigerung von PV als weiterer Baustein der Trans­for­mation, damit Deutschland bis 2045 klima­neutral wird. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Strom­sektor bereits bis 2035 weitgehend ohne die Emission von Treib­haus­gasen auskommen. Hierfür bestehen ambitio­nierte Ausbau­ziele für erneu­erbare Energien. 2022 waren in Deutschland insgesamt knapp 150 Gigawatt (GW) Kapazität zur Strom­erzeugung aus erneu­er­baren Energien instal­liert. Die Photo­voltaik hatte dabei einen Anteil von rund 45 Prozent. Um die im EEG 2023 gesetzten Ziele zur Steigerung der instal­lierten Leistung von Solar­an­lagen bis 2040 zu erreichen, wurde 2023 ein Zubau von Leistung in Höhe von 9 GW angestrebt. Dieses Jahr sollen es 13 GW sein und nächstes Jahr schon 18 GW. Im Jahr 2026 soll der jährliche Leistungs­zubau auf 22 GW gesteigert und für die Folge­jahre auf diesem hohen Niveau stabi­li­siert werden. Der Ausbau umfasst zur einen Hälfte Dachan­lagen und zur anderen Freiflä­chen­an­lagen. Die Regelungen des Solar­pakets I zielen daher insbe­sondere darauf ab, den Ausbau der Photo­voltaik zu erleichtern und zu beschleu­nigen. Beantra­gungs- und Geneh­mi­gungs­ver­fahren sollen kürzer werden. In der Anhörung gab es durchaus viel Zustimmung von Sachver­stän­di­gen­seite, aller­dings werden mit der jüngst angepassten Version des Geset­zes­ent­wurfs nicht alle Wünsche erfüllt. Das betrifft insbe­sondere den sog. Resili­en­z­bonus. Hierdurch sollte die Nutzung von Photo­voltaik-Kompo­nenten aus europäi­scher Produktion gefördert werden. Daraus wird nun erstmal nichts. Auch was Beschleu­ni­gungen von Verfahren anbelangt sollte man weiterhin allen­falls vorsichtig optimis­tisch bleiben. Jeder, der sich mit Geneh­mi­gungen bei Freiflä­chen­an­lagen befasst, weiß, dass selbst wenn das Thema Bebau­ungsplan durch ist, noch einiges an (zu bewäl­ti­gendem) Ungemach aus Anfor­de­rungen drohen kann. Sofern jedoch noch nicht einmal ein Bebau­ungsplan beschlossen wurde, um die baupla­nungs­recht­liche Geneh­mi­gungs­fä­higkeit der Anlage herzu­stellen, sind auch hier Zielkon­flikte und auch die Bürokratie Hemmschuhe beim Ausbau. Und noch sind wir auch noch nicht ganz mit dem Paket durch… (Dirk Buchsteiner)

2024-04-26T13:47:16+02:0026. April 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

EU-weite Gefahren durch nach Deutschland impor­tierte Pick Ups

Um auf den Straßen Klima­schutz und Verkehrs­si­cherheit durch­zu­setzen, sollten die Europäische Union und Deutschland idealer­weise an einem Strang ziehen: Denn nicht nur das deutsche Straßen- und Straßen­ver­kehrs­recht, sondern auch das das europäi­sierte Recht der Straßen­ver­kehrs­zu­lassung hat Auswir­kungen auf CO2-Ausstoß und Verlet­zungs­risiko der Fahrzeuge.

Nun ist in Deutschland nicht nur die Straßen­ver­kehrs­rechts­reform blockiert, sondern die Verkehrs­ver­waltung hinter­treibt drüber hinaus auch die europäi­schen Ansätze, Klima­schutz und „Vision Zero“ durch­zu­setzen. Denn für den Import von Fahrzeugen gibt es neben der Typzu­lassung auch die Einzel­zu­lassung (Individual Vehicle Approval – IVA), die Ausnahmen von den Produkt­stan­dards zulässt. Dieses Schlupfloch wird von den deutschen Zulas­sungs­be­hörden so weit ausgelegt, dass inzwi­schen Tausende großer Pick Ups und SUVs jährlich nach Deutschland impor­tiert und in andere EU-Mitglied­staaten weiter­ver­kauft werden.

An sich gibt es in der EU nämlich vergleichs­weise strenge Produkt­stan­dards für Automobile. Dies zeigt jeden­falls der Blick über den großen Teich: In den USA und in Kanada werden die SUVs und Pick Ups immer martia­li­scher. Gerade das sogenannte „Front-End“ rund um Stoßstange und Kühler­haube erinnert auch bei Trucks, die privat im urbanen Umfeld genutzt werden, an Militär­fahr­zeuge, die sich den Weg durch feind­liches Terrain bahnen müssen.

Diese Fahrzeuge weisen mehrere Merkmale auf, die an ihrer Eignung für einen zivilen Straßen­verkehr zweifeln lassen. Was die Verkehrs­si­cherheit angeht, führt das Design des sogenannten „Front-End“, also Stoßstange, Kühler­grill und ‑haube, zu mehr schweren und tödlichen Unfällen mit vulner­ablen Gruppen, insbe­sondere Kindern, Fußgängern, Fahrrad­fahrern und Menschen, die im Rollstuhl fahren. Je höher und ausge­prägter die Kühler­haube, ist desto leichter werden Fußgänger an lebens­wich­tigen Organen oder gar am Kopf verletzt. Die Höhe der Kühler­haube und das robuste Design der Fenster­rahmen führt zu großen Bereichen, die nicht einge­sehen werden können, so dass kleine Kinder, Rollstuhl­fahrer oder Radfahrer und beim Abbiegen übersehen werden. Das hohe Gewicht bedingt zudem eine hohe kinetische Energie beim Aufprall.

Pick -Up Truck

Das Gefühl der Sicherheit, dass diese Fahrzeuge ihren Insassen vermitteln wird teuer erkauft durch den Verlust an Sicherheit für alle anderen Verkehrs­teil­nehmer. Dies spiegelt sich deutlich in der Verkehrs­un­fall­sta­tistik der USA wieder, die nach dem konti­nu­ier­lichen Sinken der Unfall­zahlen bis ca 2010 seitdem einen deutlichen Anstieg verzeichnet. Besonders drastisch ist der Anstieg bei den Fußgängern. Seit 2020 gibt es einen solchen Anstieg auch in anderen OECD-Ländern, auch in Deutschland und besonders markant im Bereich der Fußgänger. Auch wenn das Fahrzeug­design sicher nur einer von mehreren Faktoren ist, trägt es zum Gefühl der Unsicherheit bei, und führt in einer Art Teufels­kreis zum weiteren Wettrüsten auf den Straßen.

Auch was Klima­schutz angeht, entsprechen die Pick-Ups und großen SUVs aus den USA nicht den Europäi­schen Vorgaben. Trotzdem werden sie im Wege der Einzel­zu­lassung von deutschen Zulas­sungs­be­hörden genehmigt. Tatsächlich lässt die EU Verordnung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 die indivi­duelle Geneh­migung zu. Dass  exzessiv von diesem Schlupfloch Gebrauch gemacht wird, zeigt die Tatsache, dass die Zahl der Neuzu­las­sungen dieser Fahrzeuge von knapp 3000 im Jahr 2019 auf 6800 im Jahr 2022 angestiegen sind. Typischer­weise wird nach Deutschland impor­tiert und dann innerhalb der EU weiterverkauft.

Zuständig ist das Kraft­fahr­bun­desamt und verant­wortlich letztlich das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium. Das FDP-geführte Verkehrs­ressort hat nicht nur seine Hausauf­gaben im Klima­schutz nicht gemacht. Es verhindert mit seiner ideolo­gi­schen Fixierung auf Freihandel und „Konsum­de­mo­kratie“ auch, dass die Ansätze der EU zum Schutz von Klima und Verkehrs­si­cherheit durch­ge­halten werden. (Olaf Dilling)

2024-04-26T11:32:45+02:0026. April 2024|Kommentar, Umwelt, Verkehr|