Hamburger Seegerichtshof entscheidet zur Klimaschutzklage von Inselstaaten

Am 21. Mai 2024 hat der Internationale Seegerichtshof (ITLOS) in Hamburg eine richtungsweisende Entscheidung in einem Verfahren getroffen, das von neun Inselstaaten wegen des Klimaschutzes angestrengt wurde. Die Klägerstaaten, zu denen unter anderem die Marshallinseln, Palau und die Solomon-Inseln gehören, argumentierten, dass Treibhausgasemissionen eine erhebliche Bedrohung für ihre Existenz darstellen und die Meeresumwelt schädigen.

In seiner Entscheidung stellte der Gerichtshof fest, dass Treibhausgase zur Versauerung und Erwärmung der Meere beitragen und somit eine Verschmutzung der Meeresumwelt gemäß dem UNO-Seerechtsübereinkommen von 1982 (UNCLOS) darstellen. Diese Erkenntnis ist von großer Bedeutung, da sie erstmals die Verbindung zwischen Treibhausgasemissionen und der Verschmutzung der Meeresumwelt im rechtlichen Rahmen des UNCLOS ausdrücklich anerkennt.

Der Gerichtshof betonte, dass die Staaten, die das UNCLOS unterzeichnet haben, verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Meeresumwelt vor den schädlichen Auswirkungen der Treibhausgase zu schützen. Dies beinhaltet insbesondere die Reduktion von Emissionen, die zur Erderwärmung und Versauerung der Ozeane beitragen. Die Richter unterstrichen, dass der Schutz der Meeresumwelt eine internationale Verantwortung ist und dass die Staaten kooperativ handeln müssen, um diese globalen Herausforderungen anzugehen.

Für die Inselstaaten, die zu den am stärksten von den Auswirkungen des Klimawandels betroffenen Regionen gehören, stellt diese Entscheidung einen bedeutenden Schritt in Richtung mehr globaler Klimagerechtigkeit dar. Sie stärkt ihre Position in internationalen Klimaverhandlungen und erhöht den Druck auf große Emittenten, wirksame Maßnahmen zur Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen zu ergreifen.

Die Entscheidung des Seegerichtshofs könnte weitreichende Konsequenzen für zukünftige Klimaschutzinitiativen und -verhandlungen haben. Sie setzt einen Präzedenzfall, der es ermöglicht, rechtliche Schritte gegen Staaten und Unternehmen einzuleiten, die ihren Verpflichtungen zum Schutz der Meeresumwelt nicht nachkommen. Dies könnte die Umsetzung strengerer Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels weltweit fördern.

DieEntscheidung des Internationalen Seegerichtshofs in Hamburg stellt einen Meilenstein in der internationalen Klimaschutzpolitik dar. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit eines umfassenden Ansatzes zum Schutz der Meeresumwelt und unterstreicht die Verantwortung der internationalen Gemeinschaft, entschlossen gegen die Ursachen des Klimawandels vorzugehen.

(Christian Dümke)

2024-05-31T19:26:28+02:0031. Mai 2024|Energiepolitik, Energiewende weltweit, Rechtsprechung|

Illegaler Anlagenbetrieb – was nun?

Die Haftung lauert überall: Schon die Nichtbeachtung bußgeldbewährter Vorschriften reicht aus und es könnte Ärger mit der Behörde geben. Größeres Ungemach könnte jedoch drohen: Was ist, wenn man im (sehr dichten und zugewuchertem) Dschungel der umweltrechtlichen Vorschriften ein wenig mehr den Überblick verloren hat? Hier drei Beispielsfälle: Die Geschäftsleitung eines Unternehmens plant eine Erweiterung und denkt zwar über eine Genehmigung nach, meint aber keine zu brauchen und startet durch, weil die Lage für das Produkt, das man herstellt, günstig ist. Die Geschäfte eines Containerdienstes laufen, die Fahrzeugflotte ist gut unterwegs und irgendwo muss vielleicht auch mal schnell der eine oder andere Abfall zwischengelagert und sortiert werden. Einen Platz hat man schließlich dafür – eine Genehmigung nicht. Vielleicht tragen bei einem Chemieunternehmen Prozessoptimierungen Rechnung und der Anlagenbetrieb läuft qualitativ effizienter und schafft nun mehr Output. Alles nicht so schlimm?

Es kommt darauf an, sagt der Jurist. In diesen Beispielsfällen sollte man die Rechnung gegebenenfalls nicht ohne die zuständigen Behörden machen. Aus § 20 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) folgt schließlich, dass die zuständige Behörde anordnen soll, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Luft für die Behörde ist bei dieser Sollvorschrift dünn, keine andere Entscheidung zu treffen. Die Rede ist von illegalem Anlagenbetrieb – was übrigens auch nach § 327 Strafgesetzbuch (StGB) – Unerlaubtes Betreiben von Anlagen – eine Straftat ist. Es droht also die Stilllegung, schlimmstenfalls sogar die Beseitigung (und der Totalverlust von Investitionen) und auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft mit ungewissem Ausgang.

Auch wenn die Luft dünn ist, heißt es für den Anlagenbetreiber: Tief durchatmen und nicht den Kopf verlieren. Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Bereits hier erscheint fachliche aber auch rechtliche Unterstützung geboten, um etwaige behördliche Schreiben besser einzuordnen. Worum geht es? Wie weit würde die Stilllegung reichen? Macht es einen Unterschied, dass man bereits in einem Genehmigungsverfahren ist? Sollte jedoch bereits die Stilllegung (und z.B. im Beispielsfall 2 auch eine abfallrechtliche Beräumung) angeordnet worden sein, ist Schnelligkeit gefragt. Die Aufgabe ist dann, den entsprechenden Bescheid rechtlich auf Herz und Nieren zu prüfen, um hier Auswege aufzuzeigen und auch um Zeit zu gewinnen. Wie wir es vom Volksmund kennen, wird nicht alles immer so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Das gilt erst Recht für die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird – gerade dies ist seltener der Fall, als man denken mag. Allerdings muss man mitunter auch ein Gericht einschalten (sog. einstweiliger Rechtsschutz). Vielleicht ist die Sachlage „atypisch“, vielleicht verkennt die Behörde die einschlägige Nummer des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Vielleicht ist die Anlage bei genauerer Betrachtung gar nicht genehmigungsbedürftig, weil z.B. die vermeintlichen Abfälle, deren Lagerung als illegal angesehen wird, tatsächlich keine mehr sind (§ 5 KrWG). Entscheidend wird zudem sein, Fehler einzusehen, aus ihnen zu lernen und zielorientiert an deren Lösung zu arbeiten – dies geht nur mit guten Partnern an der Seite. Dann ist auch im Falle von Zwangsgeld vielleicht noch nicht das Ende aller Tage angebrochen. (Dirk Buchsteiner)

Verbrennerverbot, welches Verbrennerverbot?

Die CDU hat, in trautem Einklang mit rechtspopulistische Parteien in Europa, als zentrales Forderung für die Europawahl die Rücknahme des sog. “Verbrennerverbots” ausgegeben. Das wirft aus verschiedenen Gründen politisch und rechtlich Fragen auf:

Zum einen war die CO2-Emissionsfreiheit neuzugelassener Kraftfahrzeugen ab 2035 ein wichtiges Projekt der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen im Rahmen von “Fit for 55” und “European Green Deal”. Die Initiative wurde also maßgeblich von einer CDU-Politikerin ausgearbeitete und in den EU-Gesetzgebungsprozess eingebracht.

Weiterhin hat sich Deutschland im Rat auf Drängen der FDP und sehr zur Verärgerung anderer Mitgliedstaaten “in letzter Minute” ausbedungen, dass es gar kein Verbrennerverbot gibt. Dies soll durch ein “technologieoffenes” Verständnis der CO2-Freiheit erreicht werden. Nicht nur E-Autos sollen als CO2-frei gelten, sondern auch Kfz, mit Verbrennungsmotoren, die ausschließlich mit synthetischen Kraftstoffen betrieben werden.

Daraus folgt, dass die EU-Kommission den Auftrag hat, eine Durchführungsverordnung zu entwerfen, die ein Genehmigungsverfahren für „E-fuels-only“-Fahrzeuge auf Basis der Verordnung (EG) 715/2007 einführt, nach der auch solche Fahrzeuge ab 2035 weiter genehmigungsfähig bleiben. Außerdem soll die Verordnung (EU) 2019/631 über die Flottengrenzwerte für den CO2-Ausstoß so modifiziert werden, dass Fahrzeuge, die ausschließlich mit synthetischen Kraftstoffen betrieben werden, ebenfalls als CO2-frei gelten.

Aus verschiedenen Gründen sind diese Modifikationen nicht besonders praktikabel. Denn bisher gibt es weder “E-Fuels-only”-Fahrzeuge, noch ist technisch vorstellbar, wie sie funktionieren sollen: Denn Fahrzeuge, die mit synthetischen Kraftstoffen fahren können, könnten auch Benzin oder Diesel tanken. Auch ökonomisch würden diese Fahrzeuge wenig Sinn machen, da für die synthetischen Kraftstoffe wegen der Umwandlungsprozesse große Mengen an Energie gebraucht werden. Nur, wo der Strompreis praktisch keine Rolle spielt, wären sie sinnvoll – und auch da ist Elektromobilität einfacher.

Trotzdem ist lässt sich mit guten Gründen bestreiten, dass das, was vom Parlament und Rat der EU beschlossen wurde, ein Verbrennerverbot ist. Es geht vielmehr um eine ab 2035 bestehende Verpflichtung, nur noch Kfz zuzulassen, die klimaneutral betrieben werden. Die Forderung nach der Rücknahme des Verbrennerverbots lässt also offen, ob es generell um Rücknahme des CO2-freien Betriebs ab 2035 zugelassener Kfz geht oder darum, den Verbrennungsmotor zu retten. Vielleicht ist diese Unklarheit auch erwünscht, denn dann können sich unter der Forderung alle das vorstellen, was ihren Wünschen entspricht.

Richtig wahrscheinlich ist es ohnehin nicht, dass die CDU nach der Wahl mit ihren Vorschlägen in Straßburg bzw Brüssel durchdringt. Denn es sind qualifizierte Mehrheiten für die Rücknahme nötig. Und in den anderen Mitgliedstaaten ist das Thema Verbrennungsmotor längst nicht so emotional besetzt wie in Deutschland. (Olaf Dilling)

2024-05-30T17:29:21+02:0030. Mai 2024|Umwelt, Verkehr|