Teilzeit ist in! Der neue § 19 Abs. 3a EEG 2023

Niemand will mehr Vollzeit arbeiten, selbst EEG-Stromspeicher hauen nicht mehr 24/7 in die Eisen wie ihre Vorfahren, die in ihrer Jugend noch barfuß und bergauf zwölf Kilometer  durch den Schneesturm speichern mussten. Die verweichlichten Speicher von heute jedoch …

Aber im Ernst: Das Solarpaket hat nicht nur einige lang ersehnte Änderungen für die Stromerzeugung mit sich gebracht, auch für die Stromspeicherung gibt es etwas Neues. Der neue § 19 Abs. 3a EEG 2023 erlaubt nun erstmals die Verwendung von Speichern auch für Graustrom, ohne dass der Betreiber die EEG-Vergütung für zwischengespeicherten Grünstrom verliert. Es muss aber gewährleistet sein, dass keine EEG-Vergütung für Graustrom aus dem Netz fließt. Hierfür sehen § 19 Abs. 3a und 3b EEG 2023 zwei Möglichkeiten vor, nämlich nach Zeiten oder nach Anteilen.

Die Details für den Teilzeit-Grünstromspeicher stehen allerdings noch nicht fest. Hier soll die Bundesnetzagentur Regeln entwickeln (Miriam Vollmer).

2024-05-24T21:46:43+02:0024. Mai 2024|Allgemein|

Der Betriebsbeauftragte für Abfall – Das unbekannte Wesen?

Sie sind wichtig, müssen fachkundig sein und sich regelmäßig fortbilden und es gibt mittlerweile sicherlich fast 3.000 von ihnen in Deutschland. Die Rede ist nicht von Anwälten (davon gibt es nämlich 165.776). Die Rede ist hier von den Betriebsbeauftragten für Abfall oder kurz: den Abfallbeauftragten.

Doch wer sind diese unbekannten Wesen? Der Blick ins Gesetz hilft: Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet Betreiber von Anlagen, im Sinne von Anhang 1 der 4. BImSchV, bei denen pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, sowie die weiteren dort aufgeführten Anlagenbetreiber (z.B. Deponien, Krankenhäuser, Abwasserbehandlungsanlagen) zur Bestellung eines (vom Grundsatz her) betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlagen oder die Bedeutung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit aus den im Gesetz genannten Gründen erforderlich ist. Die Einzelheiten der Bestellungspflicht sind in der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) geregelt.

Der Betriebsbeauftragte ist ein Selbstregulativ der abfallerzeugenden bzw. entsorgenden Betriebe. Er ist kein „Hilfssheriff“ der Behörde, aber ein Hilfsorgan des Anlagenbetreibers. Ausgehend vom Regelungsziel des § 59 KrWG ist er für die Erhaltung der Umwelt, konkretisiert auf die Abfallvermeidung, -verringerung, -verwertung und -beseitigung zuständig und ist damit auch eine Art „Anwalt der Umwelt“. Vielfach ist beim Betriebsbeauftragten für Abfall auch von einem  „Umweltschutzgewissen“ einer Anlage die Rede. Das macht die Sache manchmal gar nicht so einfach.

Für die Bestellung als Abfallbeauftragter bedarf es natürlich der entsprechenden Eignung. So müssen die Anforderungen an die Fachkunde laut § 9 Absatz 1 der AbfBeauftrV erfüllt sein. Berufliche Qualifikation, Berufserfahrung und Teilnahme an Lehrgängen sind die Grundvoraussetzung. Zudem besteht für Abfallbeauftragte eine kontinuierliche Fortbildungspflicht. Mindestens alle zwei Jahre ist ein behördlich anerkannter Lehrgang zu besuchen. Bei solchen Lehrgängen sind Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik (u. a. Recht, Arbeitsschutz, Haftung, Entsorgung) sowie Kenntnisse über die Position des Abfallbeauftragten (Rechte, Pflichten, Bestellung) zu vermitteln.

Seit mehreren Jahren schule ich Abfallbeauftragte regelmäßig in Grundlehrgängen und Fortbildungen z.B. für die IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH (nächster Termin am 27.05.2024) und in einem Komplettseminar “Fortbildung betrieblicher Umweltschutz” an zwei vollen Tagen für die Handelskammer Hamburg (am 28.-29.05.2024). (Dirk Buchsteiner)

2024-05-24T21:10:12+02:0024. Mai 2024|Allgemein|

EU beschließt Reform des Strommarktes

Die Europäische Union hat eine wichtige Reform des Strommarktes beschlossen, die viele positive Veränderungen für Verbraucher bringen soll.

Hier sind die wesentlichen Punkte:

Stabilere und günstigere Strompreise

Die Reform führt sogenannte zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Difference, CfDs) ein. Diese Verträge garantieren den Betreibern von erneuerbaren Energieanlagen einen festen Preis pro Kilowattstunde. Wenn der Marktpreis unter diesen garantierten Preis fällt, zahlt der Staat die Differenz. Liegt der Marktpreis darüber, fließen die zusätzlichen Einnahmen an den Staat, der damit die Strompreise stabilisieren kann. Dieses System soll helfen, die Preise zu senken und Preisschwankungen zu reduzieren​.

Mehr Sicherheit und Flexibilität für Verbraucher

Verbraucher sollen künftig beim Strombezug zwischen Festpreisverträgen und dynamischen Preisverträgen wählen können. Festpreisverträge bieten Sicherheit durch stabile Preise, während dynamische Preisverträge es ermöglichen, Strom dann zu nutzen, wenn er am günstigsten ist – besonders attraktiv für Haushalte mit Elektroautos oder Wärmepumpen​​.

Verbesserter Schutz für schutzbedürftige Kunden

Schutzbedürftige Kunden, wie zum Beispiel Haushalte mit niedrigem Einkommen, sollen besondere Rechte erhalten. Ein Recht auf Festpreisverträge und besseren Schutz vor Stromsperren. Anbieter sollen die Vertragsbedingungen nicht einseitig ändern können, was zusätzliche Sicherheit bietet​​.

Förderung von erneuerbaren Energien und Eigenverbrauch

Die Reform fördert den Ausbau erneuerbarer Energien und erleichtert den Eigenverbrauch. Haushalte und Unternehmen sollen ihren selbst erzeugten Ökostrom direkt mit Nachbarn teilen können, was den Einsatz von Photovoltaikanlagen und anderen erneuerbaren Energiequellen attraktiver machen würde​.

Absicherung der Stromversorger

Stromanbieter werden verpflichtet, sich gegen Preisschwankungen abzusichern, sodass sie ihre Lieferverpflichtungen stets erfüllen können. Dies soll verhindern, dass hohe Marktpreise direkt an die Verbraucher weitergegeben werden​.

Langfristige Vertragsmodelle

Die Reform fördert langfristige Stromlieferverträge (Power Purchase Agreements, PPAs), die stabile Preise und eine sichere Investitionsumgebung für erneuerbare Energien schaffen. Dies soll dazu beitragen, den Ausbau erneuerbarer Energien weiter voranzutreiben​.

Fazit

Die neue EU-Strommarktreform zielt darauf ab, den Strommarkt stabiler und nachhaltiger zu gestalten. Für Verbraucher bedeutet dies stabilere Preise, mehr Schutz und die Förderung von erneuerbaren Energien. Obwohl die Reform noch abschließend verhandelt werden muss, stellt sie einen wichtigen Schritt in Richtung einer nachhaltigeren und faireren Energiezukunft dar.

(Christian Dümke)

2024-05-23T23:25:15+02:0023. Mai 2024|Energiepolitik, Strom|