Werbung mit Influencern: Was will das Ministerium?

Wer mit Influencern zusammenarbeitet oder gar ein Influencer ist, kennt die Diskussion: Wann sind Beiträge als Werbung zu kennzeichnen? Wird Werbung nicht gekennzeichnet, ist das unter Umständen sogar unabhängig von der Bezahlung des individuellen Postings wettbewerbswidrig (KG Berlin, “Vreni Frost”, 8.1.2019, 5 U 83/18, hier erläutert).Erst im vergangenen Oktober hatte auch das OLG Frankfurt mit Entscheidung vo 23.10.2019 (6 W 68/19) unterstrichen, dass seiner Ansicht nach bei einem Account, dessen Inhaber überhaupt bezahlt wirbt, auch die nicht bezahlte Produktplazierung Werbung darstellt und als solche auszuweisen ist. Der Senat führt hierzu aus:

“Dann aber liegt es nahe, dass sie mit den Tags jedenfalls das Interesse von Drittunternehmen an einem Influencer-Marketing in Kooperation mit ihr wecken möchte, um Umsätze zu generieren; das genüg”

Kennzeichnet man aber alles als Werbung, kann auch dies den Durchschnittsverbraucher irreführen, weil werbewillige Unternehmen annehmen könnten, dass der Account viel attraktiver für Werbekunden sei, als dies tatsächlich zutrifft.

Diese Unsicherheit will das Bundesjustizministerium (BMJF) nun beseitigen. Es hat deswegen einen Gesetzesvorschlag erarbeitet, der § 5a Abs. 6 UWG ergänzen würde wie folgt:

„Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.“

Doch ist das wirklich hilfreich? Wann dient denn eine Äußerung “vorrangig” der Information? Das Geschäft mancher Influencer beruht darauf, dass ihre begeisterte Followerschaft überhaupt alles, was sie sagen oder tun, als höchst interessante Information wahrnimmt, natürlich auch und insbesondere, was sie anziehen, wo sie hinfahren und was sie sich in die Wohnung stellen. Im Einzelfall ist die Abgrenzung damit immer noch nicht klar. Immerhin dürfte feststehen, dass dem Ministerium eine Beweislastumkehr vorschweben dürfte.

Gerade für Unternehmen der Infrastrukturwirtschaft, die oft erstmals überhaupt mit Influencern arbeiten, heisst es damit in jedem Fall auch weiterhin: Bestehende Risiken müssen gesehen und vertraglich abgebildet werden (Miriam Vollmer)

2020-02-17T09:17:49+01:0017. Februar 2020|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Vertragsschluss am Telefon: Wann beginnt die Widerspruchsfrist?

Der Vertriebsleiter Valk der Stadtwerke Oberaltheim GmbH stöhnt. Gut, die Grenzen des Wettbewerbsrecht sind auch seiner Ansicht nach oft allzu eng. Aber was derzeit auf dem an sich beschaulichen Strommarkt im Städtchen Oberaltheim vor sich geht, sprengt Valks bisherige Vorstellungskraft: Ein neuer, an Abgefeimtheit den alten Konkurrenten, die Stadtwerke Unteraltheim GmbH, weit hinter sich lassender Wettbewerber hat sich breit gemacht. Die Hyper-Strom UG hat offenbar nicht nur Kundenwerber losgeschickt, die an der Haustür älteren Oberaltheimern erzählen, die Stadtwerke Oberaltheim GmbH gingen demnächst pleite, und dann sitze jeder im Dunklen, der nicht rechtzeitig zu Hyper-Strom gewechselt sei. Hyper hat auch ein Call Center angeheuert, das von morgens bis abends die Bürger des Städtchens anruft und mit offenkundigen Unwahrheiten über die Stadtwerke Oberaltheim erstaunliche Erfolge feiert.

Abmahnungen der Hyper-Strom UG wegen Irreführung und Cold Calls laufen.  Doch wie bekommt Valk nun seine Kunden zurück? Leider melden sich nicht alle Opfer der dreisten Kampagne innerhalb der vierzehntägigen Frist ab Vertragsschluss, die gem. § 312 g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB, § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB für Fernabsatzverträge u. a. über Strom gilt. Sind die Kunden jetzt ernstlich für volle 12 Monate an die Hyper-Strom UG gebunden?

Hier immerhin hilft dem Kunden – und damit Herrn Valk – § 1 Abs. 2 des Art. 246 EGBG. Hier ist geregelt, dass das Unternehmen den Verbraucher über sein Widerrufsrecht hätte informieren müssen. Die Telefonagenten der Hyper-Strom UG haben dies aber nicht getan. Statt dessen wurde nur die Frage: “Wollen sie mit Hyper-Strom zuverlässig versorgt werden?”, und das abgeforderte “ja” des Kunden elektronisch aufgezeichnet.

Wenn die Informationspflicht verletzt wurde, gilt die vierzehntägige Frist für die Widerrufsmöglichkeit von Fernabsatzverträgen nicht. Die Kunden haben deswegen 12 Monate und 14 Tage Zeit, die aufgeschwatzten Verträge zu widerrufen, § 356 Abs. 3 BGB.

Das lässt Valk sich nicht zweimal sagen. Nun telefoniert er. Und am Ende des Tages ist Valk erschöpft von längeren Gesprächen mit vorwiegend älteren Verbrauchern des schönen Oberaltheims. Aber seine Kunden hat er alle, alle wieder (Miriam Vollmer).

 

 

2019-11-22T16:31:21+01:0022. November 2019|Strom, Wettbewerbsrecht|

Kommunalrecht: Amtsblätter sind keine Lokalzeitung

Ein Evergreen in der Hitliste der ungelesenen Schriftstücke dürften Amtsblätter darstellen. Wie der Bebauungsplan in der Astrid-Lindgren-Siedlung demnächst genau aussieht oder wo die Pläne für das neue Einkaufszentrum ausliegen, dürfte außer den unmittelbar Betroffenen kaum jemand mit Begeisterung oder auch nur Interesse zur Kenntnis nehmen. Dabei stellen Amtsblätter eigentlich gute Möglichkeiten dar, als Stadt direkt mit den Bürgern zu kommunizieren.

Doch dem Ausbau der Amtsblätter von der dürren Information zu einer Art Stadt-Illustrierter hat Grenzen. Dies hat bereits im letzten Jahr der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.12.2018 festgestellt (BGH I ZR 112/18). Hier hatte ein Zeitungsverlag sich gegen die Konkurrenz gewandt, zu der sich das städtische Amtsblatt im schwäbischen Crailsheim entwickelt hatte. Laut BGH existiert nämlich ein Gebot der Staatsferne der Presse, das direkt aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) fließt. Dieses sei auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, so dass Wettbewerber die Einhaltung einklagen könnten. Woran man ein nicht hinreichend staatsfernes Amtsblatt erkennt? Der BGH hält die Neutralität und die Zugehörigkeit zum gemeindlichen Aufgabenbereich bei Art und Inhalt der redaktionellen Beiträge für ausschlaggebend. Relevant sei auch das optische Erscheinungsbild. Mit anderen Worten: Wenn ein Amtsblatt aussieht wie eine Illustrierte und sich auch so liest, muss die Lokalzeitung sich nicht gefallen lassen, dass es kostenlos verteilt wird und ihr so das Geschäft verdirbt. Homestories über den neuen Schützenkönig und Interviews mit dem Vorsitzenden des Kaninchenzüchtervereins gehören also in die private Lokalzeitung, nicht ins Amtsblatt. Gleichzeitung stellte der BGH klar, dass es auch ein legitimes Recht der Gemeinde zur Information gibt, das in Baden-Württemberg aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV BW, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 NRW fließt.

Der Grundsatz der Staatsferne der Presse ist nun auch einem städtischen Angebot ihm Internet auf die Füße gefallen. Mit Datum vom 8.11.2019 (3 O 262/17) hat das Landgericht (LG) Dortmund den Online-Auftritt der Stadt Dortmund für wettbewerbswidrig erklärt, nachdem der Verlag der Ruhr-Nachrichten auf Unterlassung geklagt hatte. Tatsächlich ist das städtische Angebot ein bunter – und recht gelungener – Spiegel des städtischen Lebens Dortmunds, in dem ähnlich wie in einem privaten Portal u. a. über die Meisterfeier von Borussia Dortmund, ein nichtstädtisches Hospiz und eine Deutsche Meisterschaft im Unterwasserrugby berichtet worden sei. Das werde den vom BGH aufgestellten Grundsätzen über Amtsblätter nicht gerecht.

Doch wie “verstaubt” muss ein städtisches Angebot nun sein, um nicht von Privaten abgemahnt werden zu können? Die Gerichte nehmen Einzelfallbewertungen vor. Richtschnur ist dabei die Ähnlichkeit mit der Lokalpresse offline und online. Wie so oft kommt es also auf den Einzelfall an (Miriam Vollmer).

 

 

2019-11-20T19:02:26+01:0020. November 2019|Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht|