Die isolierte Anfechtung
Behörden, Verkehrsbehörden zumal, müssen bei ihren Anordnungen viele unterschiedliche Belange unter einen Hut bringen. Am Ende kommen dabei manchmal komplexe Maßnahmenpakete, die für mehr Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr sorgen sollen.
Das wiederum kann die Betroffenen in Versuchung führen, ganz gezielt einzelne Regelungen anzufechten. Sagen wir, eine Behörde ordnet ein absolutes Haltverbot an und markiert zugleich Stellplätze, an denen das Parken erlaubt ist, worauf mit einem Zusatzschild am Haltverbot hingewiesen ist. Der Anwohner, der sich über Parkplätze in der Straße ärgert, klagt gegen das aus seiner Sicht rechtswidrige Zusatzschild, in der Hoffnung im Ergebnis ein absolutes Haltverbot zu bekommen, das nicht durch Ausnahmen relativiert ist.

Das Problem dabei ist, dass die Behörde unter Abwägung aller Belange dieses Haltverbot nie erlassen hätte, wenn nicht zugleich Ausnahmen geregelt worden wären. Mit anderen Worten hat es etwas von “Rosinenpickerei”, wenn man bei einer einheitlichen Gesamtregelung bestimmte, für einen vorteilhafte Bestandteile behalten will, andere dagegen rechtlich angreift.
Daher hat in dem entsprechenden Fall das VG Würzburg die Klage als unzulässig abgewiesen, was letztlich vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (vgl. Beschluss vom 01.07.2020 –
BVerwG 3 B 1.20). Ein vergleichbares Beispiel ist der Fall einer Lichtzeichenanlage, bei der ein Verkehrsteilnehmer gegen eine einzelne Phase geklagt hatte.
Das ganze beruht auf einer schon länger bekannten Rechtsprechung. Voraussetzung für die Teilaufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit des Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 1997 – 8 B 240.96 – juris Rn. 5). Dafür dürfen nach dem BVerwG die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern.
Sinn dieser Regelung ist, dass die Rechtsprechung als dritte Gewalt nicht in die Ermessensausübung der Exekutive reinregieren soll: Durch eine bloße Teilaufhebung würde der Verwaltung aber unter Umständen eine Restregelung aufgezwungen werden, die sie so nicht erlassen hätte. Prozessual gibt es, vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), übrigens eine relativ einfache Lösung: Der Kläger stellt, zumindest als Hilfsantrag, einen Verpflichtungsantrag für die von ihm letztlich gewünschte Regelung ggf kombiniert mit einer Anfechtung der Gesamtregelung.
Etwas anderes ist es, wenn die Restregelung nicht nur rechtlich für sich genommen Bestand hätte, sondern auch in ihrem Bedeutungsgehalt unabhängig von der angegriffenen Regelung Bestand hat. Sagen wir, eine Behörde ordnet an einer Straße wegen erheblicher Gefahren für die Verkehrssicherheit Tempo 30 an und richtet zugleich eine Lichtzeichenanlage zum Queren für Fußgängern ein. Dann dürfte es einem Autofahrer unbenommen sein, gegen eine der beiden Maßnahmen zu klagen, ohne zugleich auch gegen die andere Maßnahme vorzugehen. In diesem Fall wurde nämlich kein Paket geschnürt. Im Gegenteil sind die Gründe, die für Tempo 30 sprechen, in Falle einer erfolgreichen Klage gegen die Lichtzeichenanlage nur noch gewichtiger.
Für Kommunen kann es sinnvoll sein, bereits bei der Anordnung transparent zu machen, wie sich einzelne Maßnahmen in Maßnahmenpaketen zueinander verhalten. Denn davon kann abhängen, ob Gerichte ihre Überlegungen im Rahmen des Ermessens berücksichtigen und respektieren können. (Olaf Dilling)
