BGH: Honorar auf Basis von Vergütungsvereinbarungen nicht im Prozess erstattungsfähig

Wir sind ja alle Volljuristen, aber tatsächlich ist der Trend zur Spezialisierung angesichts immer ausdifferenzierterer Regelwerke längst abgeschlossen. Fakt ist: Ich habe noch nie eine Scheidung begleitet und auch noch nie eine Strafverteidigung übernommen und müsste 16 Jahre nach dem zweiten Staatsexamen erst einmal nachschauen, wie so etwas überhaupt genau funktioniert. Entsprechend schlagen sich Kollegen, die nie etwas mit Klima, Umwelt oder Energie zu tun haben, in meinen alltäglichen Rechtsgebieten auch oft eher mäßig. Die Gesetze sind einfach zu komplex.

Wegen der aus diesem Spezialisierungserfordernis resultierenden faktischen Verknappung geeigneter Berater, haben Mandanten es in vielen Rechtsgebieten nicht leicht, einen geeigneten und erfahrenen Anwalt zu finden.  Ein Grund, warum die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Praxis in manchen Rechtsgebieten inzwischen nahezu bedeutungslos sind, liegt in dieser Knappheit des Angebots an spezialisierter Rechtsberatung. Ein weiterer, praktisch noch weitaus wichtigerer Grund liegt in vielen Rechtsgebieten in der unzureichenden Ausgestaltung der gesetzlichen Gebührentatbestände.  Auch ein Anwalt ohne aufgeblähten Verwaltungsapparat kann zu den gesetzlichen Gebühren manche Rechtsstreitigkeiten kaum mehr wirtschaftlich abbilden. Faktisch bedeutet das: In vielen Rechtsgebieten, auch in meinem, wird in aller Regel eine Vergütungsvereinbarung geschlossen.

Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass es sich bei diesen Kosten unter bestimmen Bedingungen um einen ersatzfähigen Schaden handeln kann (zB BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14). Vor Gericht ist dieser jedoch nicht über die Kostenfestsetzung liquidationsfähig. Denn Paragraph 91 Abs. 2, Satz 1, 1. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt:

„Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten,“

Im Ergebnis bedeutet das: Oft bleibt der Mandant auch dann, wenn er gewinnt, auf manchmal nicht unerheblichen Kosten des Prozesses sitzen.

In den letzten Jahren wurde teilweise diskutiert, ob der Hinweis in Paragraph 3a RVG auf den Umstand, dass „regelmäßig“ nur die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig sind, eine Ausnahmemöglichkeit dahingehend eröffnet, dass es manchmal eben doch anders ist. Zum Beispiel dann, wenn zu den gesetzlichen Gebühren eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung faktisch gar nicht möglich ist. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesen Spekulationen nun ein Ende bereitet. Das höchste deutsche Zivilgericht hat am 24.1.2018 beschlossen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in Paragraph 3a RVG keineswegs die Tür für die Erstattungsfähigkeit von Honoraren auf Basis von Vergütungsvereinbarungen öffnen wollte. Gerade in Spezialmaterien bedeutet das: Auch in Zukunft wird der Prozess auch dann oft Kostennachteile mit sich bringen, wenn er gewonnen wird. Dies wirft die Frage auf, ob nicht endlich das RVG den Realitäten einer immer aus differenzierteren Rechtsordnung und Beratung angepasst werden sollte. Dies hat auch eine nicht zu vernachlässigende soziale Komponente. Denn naturgemäß fällt es einem Unternehmen deutlich leichter als einem Verbraucher, seine begründete Rechtsposition auch dann durchzufechten, wenn es von Anfang an weiß, dass es die Prozesskosten nicht ganz wieder bekommt.

2018-03-29T18:23:48+02:0029. März 2018|Allgemein|

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen. Sie studieren Jura in Bielefeld und sind inzwischen im 6. oder 7. Semester. Sie interessieren sich für meine Veranstaltung „Einführung in das Energierecht“.

Ich gebe diese Veranstaltung zum zweiten Mal. Im letzten Semester habe ich Ihren Vorgängern umfangreiche Materialien vorbereitet und sehr, sehr viele Normen genannt. Das mache ich dieses Mal anders. Denn auch im Wintersemester habe ich am Ende nur einen Bruchteil der vielen hundert Regelungen behandelt, aus denen sich das Energierecht zusammensetzt. Ich habe nämlich schnell bemerkt, dass Sie schon viel über Normen wissen, aber kaum etwas über den Regelungsgegenstand.

Ich werde also auch in diesem Semester in jeder Doppelstunde erst über Energie sprechen. Wie sie erzeugt wird. Wie man sie transportiert. Wer sie wie und wann verbraucht. Wer handelt mit diesem Gut? Wer sind die Behörden? Wo kommen die Akteure her? In der zweiten Stunde erst werde ich dann den regulatorischen Rahmen vorstellen.

Sie werden bemerken, dass die Veranstaltung jetzt nur noch zwei und nicht mehr vier Stunden dauert. Das liegt daran, dass ich mit Ihnen zwei Exkursionen plane. Ich möchte, dass Sie einmal sehen, wie Energie erzeugt und verteilt wird. Ich hoffe, Sie finden das so spannend wie ich.

Die Energiewirtschaft galt in den letzten Jahrzehnten als ein bisschen old fashioned. Als Teil einer Welt, in der schmutzige Menschen Kohle schaufeln. Erst als vor einigen Monaten durch die Presse ging, dass das Schürfen von Bitcoins mehr Strom frisst als die Herstellung von Papier oder die Behandlung von Metallen wurde vielen klar, dass auch die neue Welt viel, viel Strom frisst. Server laufen schließlich nicht von selbst. Die Herausforderungen des Klimawandels und der absehbaren Ressourcenknappheit sind ein weiterer Treiber der Energiewende, die zu immer neuen Überarbeitungen des Energierechts führen. Ich übertreibe nicht, wenn ich Ihnen versichere: Es gibt derzeit nichts Spannenderes als bei diesem Transformationsprozess dabeizusein.

Ansonsten erzähle ich viel aus 12 Jahren Praxis. Ich habe in nahezu jedem Bundesland Projekte betreut und/oder prozessiert. Ich habe mir schon in Tagebauten die Schuhe verdorben und mich im Bundesverwaltungsgericht erkältet. Ich weiß, wie es in Müllheizkraftwerken riecht und kann Dutzende Gerichtskantinen an ihrer Bratwurst  unterscheiden. Ich hoffe, ich kann Ihnen etwas von den Freuden und Mühen der Praxis vermitteln und ich freue mich auf Sie. Bis zum 25. April!

Und wenn Sie Fragen haben: Mailen Sie mir gern: vollmer@recht-energisch.de

2018-03-28T08:25:55+02:0028. März 2018|Allgemein, Grundkurs Energie|

All you can eat aus der Steckdose?

Als Studenten fanden wir das toll: Sonntagmorgens in ein beliebtes Café an der Ecke. Den Tisch direkt an der Theke. Während noch das Brunchbuffet aufgebaut wurde, den ersten Teller füllen. Wir aßen von neun bis vier, mit langen Pausen natürlich, und selbst sehr zierliche Freundinnen schafften teilweise mehr als drei Teller mit einer wüsten Mischung aus Eiern, Salaten, Brot mit Wurst und ziemlich billigen Nudelaufläufen. Das Flatratefrühstück verführte uns also zu hemmungsloser Völlerei.

Ähnliche Bedenken gelten in Bezug auf Stromflateratetarife: Wer unbegrenzt für einen Pauschalpreis Strom ziehen kann, wird vielleicht die Klimaanlage bei offenem Fenster hemmungslos laufen lassen, hätte keinerlei Anreiz, moderne Elektrogeräte anzuschaffen und würde seine Waschmaschine künftig auch für zwei Paar Socken anschalten. Unwahrscheinlich ist das nicht. Angesichts der vielfältigen negativen Umweltauswirkungen der Stromerzeugung ist es auch in jedem Fall ökologisch nicht wünschenswert. Aber ist es auch illegal?

§ 40 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) missbilligt solche Tarife jedenfalls. Hier ist nämlich angeordnet, dass, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität ein Tarif anzubieten ist, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Das ist natürlich nicht der Fall, wenn unbegrenzt bezogen wird. Aber wenn ein Unternehmen neben der Flatrate einen solchen Tarif anbietet, formuliert § 40 Abs. 5 EnWG jedenfalls kein absolutes Verbot. Und selbst wenn dem nicht so sein sollte, besteht die Möglichkeit, durch Prämienmodelle Einsparanreize zu setzen.

Doch leidet bei solchen Tarifen nicht zwangsläufig die Transparenz? Ein Kunde muss doch wissen, was er für Energie am Ende bezahlt. Ansonsten kann es sein, dass er im Glauben, ein gutes Geschäft zu machen, über den Tisch gezogen wird. Dieses Gebot, die echten Kosten transparent auszuweisen, ist u. a. für Strom und Gas in § 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) verankert, dessen Satz 1 lautet:

“Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) gemäß Satz 2 im Angebot oder in der Werbung anzugeben.”

Wie soll das aussehen, wenn nicht nach kWh, sondern nur pro Zeitraum abgerechnet wird? Ein Modell, das ungefähr so funktioniert wie das All you can eat Brunchbuffet wird dem jedenfalls nicht voll gerecht. Wer ins Blaue einen Stromtarif für 80 EUR/Monat abschließen würde, wüsste nie, was die kWh kostet.

Doch das bedeutet nicht das Ende der Flatrate für Strom. Auch abseits besonderer Prosumermodelle (hierzu mehr demnächst) sind durchaus sehr unterschiedliche Flatratemodelle denkbar, die Preise pro Mengeneinheit ausweisen können, wie es die existierenden Modelle auch durchweg tun. Zwar existiert bisher noch keine veröffentlichte Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Energieflatrates mit der Preisangabenverordnung. Es spricht aber Einiges dafür, dass der Zweck der Regelung, dem Verbraucher einen transparenten Preisvergleich zu ermöglichen, auch dann gewährleistet werden kann, wenn als verbrauchsabhängiger Preis zB ein echter Durchschnittspreis ausgewiesen wird, der innerhalb einer vordefinierten und realistischen Spanne liegt. Auch ein fester Preis kombiniert mit einem mengenbedingten Nachforderungsverzicht ist grundsätzlich nicht undenkbar. Ob ein solches Modell dann wirklich eine Flatrate darstellt, oder nicht doch einen fast “normalen” Tarif ohne Grundpreis, aber dafür mit einer gewissen Verbrauchstoleranz, ist Definitionssache. Schließlich existiert für “Flatrate” keine verbindliche Definition.

Doch ob der Verbraucher mit solchen Flatrates wirklich ein so gutes Geschäft macht wie wir als Studenten beim Brunchbuffet? Viel spricht dafür, dass die Unsicherheiten eines solchen Modells am Ende vom Verbraucher bezahlt werden. Schließlich hat der Versorger angesichts der ohnehin heute niedrigen Margen nichts zu verschenken. Der Markt scheint dies ähnlich zu sehen, denn die wenigen existierenden Modelle sind nach Angaben der Anbieter mäßig nachgefragt. Aber vielleicht ist das auch noch nicht aller Tage Abend.

2018-03-27T08:50:24+02:0026. März 2018|Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|