Werbung für Netzbetreiberin als Tochterunternehmen verboten: OLG Jena verurteilt die TEAG
Die TEAG Thüringer Energie AG hat eine 100% Tochter, die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KG. Die Mutter vertreibt unter anderem Strom und Gas. Die Tochter betreibt Netze, transportiert also Strom und Gas an Kunden.
Die TEAG hatte auf ihrer Homepage eine Werbung für ihre Tochter. Ich habe diese Werbung nie selbst gesehen, auch stellt sich durchaus die Frage, was Werbung eigentlich ausrichten kann, die eine für den Kunden alternativlose Leistung preist. Schließlich können weder Stromversorger noch Letztverbraucher zwischen verschiedenen Netzanbietern wählen. Aber sei es wie es sei: Die Wettbewerbszentrale mahnte die TEAG ab und verlangte Unterlassung.
Auf den Laien wirkt dies überraschend. Wieso soll die TEAG als Vertriebsunternehmen nicht für ihre eigene Unternehmenstochter, den Netzbetrieb, werben? Schließlich landet doch, untechnisch gesprochen, am Ende sowieso alles im selben Topf. Doch das Energierecht unterliegt in Bezug auf Gas und Strom bekanntlich dem Unbundling, also der Trennung von Netz und Vertrieb zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Ausdruck dessen ist unter anderem § 7a Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der lautet:
„Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.“
Vertikal integriert ist nur ein anderer Ausdruck für „alles unter einem Dach“ gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. Das trifft auf TEAG und TEN zwar zu. Doch anders als in § 7a Abs. 6 EnWG aufgeführt, hat hier nicht die Verteilernetzbetreiberin geworben. Das ist ja die TEN und nicht die TEAG. Eine Regelung, die der TEAG, also dem Vertriebsunternehmen, entsprechende Werbung verbietet, existiert nicht. Die TEAG sah deswegen ihre Werbung als unproblematisch an.
Doch dies hielt das Landgericht (LG) Erfurt und auch zuletzt am 21.02.2018 (2 U 188/17 Kart) das Oberlandesgericht (OLG) Jena nicht von einer Verurteilung zur Unterlassung ab. Begründung für diese weitgehende Interpretation des Normtextes: Die Regelung sei dazu bestimmt, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass Vertrieb und Netz unterschiedliche Aktivitäten darstellen. Auch sollen vertikal integrierte Unternehmen keine besseren Wettbewerbschancen erhalten als solche, für die dies nicht gilt. Da beide Normzwecke aber nicht nur für Werbung von Verteilernetzbetreibern, sondern auch für Werbung von Vertriebsunternehmen gelten, haben die Thüringer Gerichte auch beide Unternehmenskategorien als Normadressaten betrachtet.
Für die Praxis gilt damit: Auch Versorgungsunternehmen müssen sich der Werbung für ihren Netzbetrieb enthalten. Es drohen sonst kostenträchtige Abmahnungen.