Werbung für Netzbetreiberin als Tochterunternehmen verboten: OLG Jena verurteilt die TEAG

Die TEAG Thüringer Energie AG hat eine 100% Tochter, die TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KG. Die Mutter vertreibt unter anderem Strom und Gas. Die Tochter betreibt Netze, transportiert also Strom und Gas an Kunden.

Die TEAG hatte auf ihrer Homepage eine Werbung für ihre Tochter. Ich habe diese Werbung nie selbst gesehen, auch stellt sich durchaus die Frage, was Werbung eigentlich ausrichten kann, die eine für den Kunden alternativlose Leistung preist. Schließlich können weder Stromversorger noch Letztverbraucher zwischen verschiedenen Netzanbietern wählen. Aber sei es wie es sei: Die Wettbewerbszentrale mahnte die TEAG ab und verlangte Unterlassung.

Auf den Laien wirkt dies überraschend. Wieso soll die TEAG als Vertriebsunternehmen nicht für ihre eigene Unternehmenstochter, den Netzbetrieb, werben? Schließlich landet doch, untechnisch gesprochen, am Ende sowieso alles im selben Topf. Doch das Energierecht unterliegt in Bezug auf Gas und Strom bekanntlich dem Unbundling, also der Trennung von Netz und Vertrieb zur Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Ausdruck dessen ist unter anderem § 7a Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der lautet:

“Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.”

Vertikal integriert ist nur ein anderer Ausdruck für “alles unter einem Dach” gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004. Das trifft auf TEAG und TEN zwar zu. Doch anders als in § 7a Abs. 6 EnWG aufgeführt, hat hier nicht die Verteilernetzbetreiberin geworben. Das ist ja die TEN und nicht die TEAG. Eine Regelung, die der TEAG, also dem Vertriebsunternehmen, entsprechende Werbung verbietet, existiert nicht. Die TEAG sah deswegen ihre Werbung als unproblematisch an.

Doch dies hielt daLandgericht (LG) Erfurt und auch zuletzt am 21.02.2018 (2 U 188/17 Kart) das Oberlandesgericht (OLG) Jena nicht von einer Verurteilung zur Unterlassung ab. Begründung für diese weitgehende  Interpretation des Normtextes: Die Regelung sei dazu bestimmt, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass Vertrieb und Netz unterschiedliche Aktivitäten darstellen. Auch sollen vertikal integrierte Unternehmen keine besseren Wettbewerbschancen erhalten als solche, für die dies nicht gilt. Da beide Normzwecke aber nicht nur für Werbung von Verteilernetzbetreibern, sondern auch für Werbung von Vertriebsunternehmen gelten, haben die Thüringer Gerichte auch beide Unternehmenskategorien als Normadressaten betrachtet. 

Für die Praxis gilt damit: Auch Versorgungsunternehmen müssen sich der Werbung für ihren Netzbetrieb enthalten. Es drohen sonst kostenträchtige Abmahnungen.

2018-03-25T23:59:25+02:0025. März 2018|Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|

Neues zum Kitaanspruch: Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg

Ab dem ersten Geburtstag hat ein Kind Anspruch auf einen Kitaplatz. Wie man diesen geltend macht, habe ich vor einigen Wochen bereits einmal dargestellt. Aber was, wenn das Jugendamt – in Berlin sind das die Bezirke – diesen nicht bereitstellen kann, weil es nicht genug gibt? Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln) stellte im letzten Jahr fest, dass bundesweit fast 300.000 Plätze fehlen. Das ist nicht nur dramatisch für die Kinder, denen die Förderungsmöglichkeiten einer Kita vorenthalten werden. Sondern auch für die Eltern, die nicht so arbeiten können, wie sie es möchten.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2015 klargestellt hat (1 BvF 2/13, dort Rn. 43), dass der Anspruch auf einen Kitaplatz nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt steht, konnten sich die Gemeinden nicht mehr darauf herausreden, dass sie keine Plätze haben. Zuletzt hatte sich eine Rechtsprechung durchgesetzt, nach der die Jugendämter Kitaplätze zuweisen mussten, und ansonsten auch teurere private Betreuungslösungen tragen oder die entgangenen Einkünfte für längere Elternzeiten als ursprünglich beabsichtigt tragen mussten.

Am Ende sahen sich also doch die Eltern in der Pflicht. Das könnte sich jetzt allerdings ändern: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 22.03.2018 (OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18) das Land Berlin verpflichtet, innerhalb von fünf Wochen Kitaplätze (oder gleichwertige Betreuungsplätze) in angemessener Entfernung von weniger als 30 Minuten nachzuweisen. Wie diese Plätze angesichts von Fachkräftemangel und Ausbauschwierigkeiten herzustellen sind, ist dabei nicht das Problem der Eltern.

Was folgt daraus für die Praxis? Eltern sollten so früh wie möglich Kitagutscheine beantragen. Den Weg zur Wunschkita wird wohl jede Familie auch weiterhin einschlagen, denn schließlich gibt es erhebliche räumliche und qualitative Unterschiede zwischen den Einrichtungen. Doch wenn die Wunschkita absagt, sollten Eltern rechtzeitig das Gespräch mit dem Jugendamt suchen, wenn der vollständig und fristgemäß gestellte Antrag nicht beschieden wird, mit Untätigkeitsklage drohen und diese notfalls einlegen. Diese Schritte sollten so rechtzeitig eingeleitet werden, dass das Jugendamt mindestens die in diesen beiden Eilverfahren für angemessen erklärten fünf Wochen Zeit hat, um Kitaplätze nachzuweisen. Sollte sich auch dann nichts tun, wäre an gerichtlich festgesetzte Zwangsmaßnahmen zu denken. Doch erfahrungsgemäß lassen Behörden es so weit dann doch nicht kommen. Als Eltern vergrößern sich durch diese sich fortentwickelnde Rechtsprechung die Spielräume. Für die Städte und Gemeinden jedoch heißt es nun, auch unkonventionelle Wege zu gehen, um den gesetzlich eingeräumten Anspruch in jedem Fall erfüllen zu können. Abwimmeln und aussitzen und auf private Initiative hoffen ist jedenfalls keine ernsthafte Option mehr.

2018-03-23T15:37:39+01:0023. März 2018|Verwaltungsrecht|

Werbung beim eigenen (Grundversorgungs-)Kunden

Die Lehramtsreferendarin Frau X. ist Kundin der Stadtwerke Oberaltheim (SWO), seit sie vor einigen Monaten in ihre jetzige Wohnung eingezogen ist. Unterschrieben hat sie damals nichts, sondern nur kurz informiert, dass sie nun in der Wohnung wohnt. Sie bezieht Strom deswegen als Grundversorgungskundin. Sie zahlt ihre Rechnungen prompt und vollständig, hat ihm auf ein Begrüßungsschreiben hin sogar weitere persönliche Daten zu ihrer Adresse ergänzt, eine ideale Kundin eigentlich, aber trotzdem ist Vertriebsleiter V. nicht zufrieden. Kunden wie Frau X. – jung und gebildet – bleiben dem teuren Grundversorgungstarif der SWO erfahrungsgemäß oft nicht treu. Er würde sie gern ansprechen, um ihr einen günstigen Sonderkundentarif anzubieten, vielleicht auch den Ökostromtarif für ökologisch besonders bewusste Kunden. Aber darf er sie einfach anrufen?

Tatsächlich macht Herr V. sich begründete Sorgen. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbietet es nämlich, Verbraucher ohne ausdrückliche Einwilligung anzurufen. Und ausdrücklich eingewilligt hat Frau X. in Anrufe der SWO ja nie. Dass sie Kundin der Stadtwerke ist, ändert daran im Übrigen nichts.

Darf Herr V. ihr einen Brief schreiben? § 7 UWG, der Frau X. vor unzumutbaren Belästigungen schützt, erfasst Briefe nicht. Einen Brief zu erhalten und möglicherweise wegzuwerfen ist ja auch weit weniger belästigend als einen Anrufer abzuwimmeln. Aber neben dem UWG ist auch das BDSG zu berücksichtigen, der in Deutschland besonders gut entwickelte Datenschutz. Danach ist die Datenverwendung an sich ohne Einwilligung unzulässig. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme: Das Listenprivileg. Dieses erlaubt die Verwendung von Daten ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unter anderem auch dann, wenn – wie hier – ein Unternehmen sie zu eigenen Geschäftszwecken erhoben hat.

Die SWO schreiben Frau X. also einen Brief und bieten ihr günstige Tarife an. Aber gerade Werbeschreiben landen oft ungelesen im Müll. Herr V. möchte lieber mailen. Er hat auch eine Mailadresse von Frau X. erhalten, weil sie sich einmal an die Stadtwerke gewandt hatte. Aber eine Einwilligung hat sie nicht. Und die Werbung per Mail ist nicht so hemdsärmelig zu handhaben wie die per Brief. Hier gilt vielmehr wieder § 7 UWG, der für E-Mails eine Sonderregelung enthält. Hier steht ausdrücklich, dass die Werbung bei Bestandskunden per Mail für ähnliche Waren und Dienstleistungen per Mail zulässig ist, solange kein Widerspruch vorliegt. Schwierig jedoch: Wettbewerbsrechtlich ist Herr V. damit auf der sicheren Seite. Aber datenschutzrechtlich kann er sich für E-Mails nicht auf das Listenprivileg berufen, das ihm für Briefwerbung das Leben erleichtert. Er braucht eine Einwilligung, und die hat er nicht, nur weil er die E-Mailadresse besitzt.

Aber Herr V. hat Glück. Das Städtchen Oberaltheim ist klein und Frau X. wohnt auf seinem Heimweg. Als er nach Hause fährt, sieht er sie auf ihrem Balkon. Er hält an und klingelt. Nun sollte man meinen, dass gerade für den Hausbesuch besonders enge Grenzen gelten würden, wenn schon für E-Mails strenge Restriktionen gelten. Aber ganz im Gegenteil: Aus vermutlich historischen Gründen ist dieser erlaubt, wenn er nicht gerade ausdrücklich unerwünscht ist. Frau X. macht also auf, Herr V. stellt sich ihr kurz vor, begrüßt sie noch einmal in der Grundversorgung und bietet er an, sie künftig als Sonderkundin deutlich günstiger, wenn auch mit längere Kündigungsfrist zu versorgen. Frau X. unterschreibt an Ort und Stelle und gibt bei Gelegenheit auch gleich eine Einwilligungserklärung ab für künftige günstige Angebote.

2018-04-27T12:54:58+02:0022. März 2018|Datenschutz, Wettbewerbsrecht|