Schmutzwassergebühren Brandenburg: OLG Brandenburg entscheidet über Schadensersatz

Die unendliche Geschichte ist nichts dagegen: Seit DDR-Zeiten waren in Brandenburg Wasseranschlüsse eingerichtet worden. Nach der Vereinigung hatten die Grundstückseigentümer für diese Anschlüsse späte Rechnungen, genauer gesagt: Beitragsbescheide, präsentiert bekommen. Grundlage dieser Bescheide war die damals gültige Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Hier hieß es, dass die Beitragspflicht entstünde, „sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung“.

Nachdem das OVG Berlin-Brandenburg 2000 (08.06.2000, 2 D 29/98.NE) annahm, die Beitragspflicht entstünde nicht erst nach Erlass einer rechtmäßigen, sondern bereits nach Erlass irgendeiner Satzung, sahen viele Gemeinden ihre Beiträge bedroht. Das Land änderte deswegen 2004 das KAG. Nunmehr sollte die Beitragspflicht erst nach Erlass einer rechtmäßigen Satzung entstehen.

Das BVerfG sah dies 2015 als verfassungswidrig an. Die Regelung frustriere den Vertrauensschutz in unzulässiger Weise. In der Folge bekamen viele Anschlussnehmer, die gegen ihre Beitragsbescheide Widerspruch eingelegt hatten, ihr Geld zurück. Doch nicht jeder Betroffene hat auch Widerspruch eingelegt oder nach erfolglosem Widerspruchsverfahren geklagt. Manche hatten dies als sinnlos angesehen, weil bis zu der Entscheidung des BVerfG stets geurteilt wurde, man müsse eben zahlen.

Unter Verweis darauf zogen einige Kläger vor Gericht und verlangten Schadensersatz. In Brandenburg gilt das Staatshaftungsgesetz der DDR weiter. Zuständig sind – anders als bei Beitragsbescheiden – die Zivilgerichte. Sodann ergingen Urteile: Das LG Frankfurt/Oder und das LG Cottbus gaben ersten Klagen überraschend statt. Um so gespannter warteten Betroffene, darunter insbesondere die mit potentiell hohen Forderungen konfrontierten Gemeinden, auf die erste Positionierung des OLG Brandenburg. Dieses hat nun am Dienstag, dem 20.03.2018, mündlich verhandelt. Zwar existiert noch kein Urteil. Doch der erkennende Senat hat bereits erkennen lassen, dass er die Klage abweisen will. Das Staatshaftungsgesetz sehe Schadensersatz nur bei rechtswidrigem Handeln von Verwaltungen, nicht vom Gesetzgeber, auf den hier das 2004 rechtswidrig ergangene Gesetz zurückgeht. Jedoch gilt es bereits jetzt als sicher, dass die unterlegene Partei den BGH anrufen wird.

Und die Moral dieser – langen – Geschichte? Immer Widerspruch einlegen, wenn man unzufrieden ist. Wenn Musterverfahren laufen, die Ruhendstellung anregen. Ist irgendwo erst einmal Bestandskraft eingetreten, wird es sehr, sehr, sehr schwer, wenn nicht unmöglich, den unerwünschten Bescheid wieder aus der Welt zu schaffen.

2018-03-21T10:50:59+01:0021. März 2018|Allgemein|

Mindestpreis und Schokolade

Ich biete Ihnen eine Wette an. Sie gehen auf eine beliebige Konferenz, die etwas mit Energie zu tun hat. In der Pause holen Sie sich einen Kaffee. Sie stellen sich an einen Tisch mit beliebigen fremden Leuten, warten ab, bis der erste “CO2-Mindestpreis” sagt und fragen einfach mal nach, wie der eigentlich so ganz genau aussehen soll. Nicht die Höhe, sondern der genaue Regelungsmechanismus. Ich wette eine Tafel bester italienischer Schokolade: Sie hören nichts. Oder nur so ganz allgemeine Ausführungen, die mit der Talfahrt der Emissionshandelskurse beginnen und im Ungefähren enden.

Wieso überhaupt ein Mindestpreis?

Präzise an den vermutlich ziemlich wolkigen Ausführungen ist vermutlich nur der Beginn. Tatsächlich sollte der Emissionshandel zu CO2-Preisen führen, die höher sein sollten als der Preis für technische Minderungsmaßnahmen. Zumindest einige Unternehmen sollten eher umbauen als Zertifikate kaufen. Nach ganz landläufiger Meinung hat das aber nicht funktioniert: Für die ungefähr 8 EUR, die ein Zertifikat heute kostet, kann in der EU keine Tonne CO2 eingespart werden. Das DIW ging in einer Studie 2014 davon aus, dass bei 20 EUR/Zertifikat emissionsarmes Erdgas günstiger wäre als Steinkohle, und bei 40 EUR/Zertifikat Erdgas die emissionsintensive Braunkohle verdrängen könnte.

Nun wird die Gesamtmenge an Zertifikaten, die neu ausgegeben werden, immer geringer. Aber es sind noch so viele Zertifikate vorhanden, dass niemand ganz sicher sein kann, dass ein strammer Minderungspfad von künftig 2,2% p.a. und die Marktstabilitätsreserve ausreichen, um die Kurse nach oben zu treiben. Deswegen ist seit einiger Zeit der Mindestpreis für CO2 in aller Munde. Er soll auch dann ein bestimmtes Preisniveau gewährleisten, wenn das schiere Verhältnis von Angebot und Nachfrage das eigentlich nicht hergeben.

Lauter offene Fragen

Aber wie soll das aussehen? Die Zertifikate werden zumindest bis 2030 zum Teil kostenlos von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ausgegeben. Teilweise versteigert. Bei diesen Versteigerungen an der Leipziger Strombörse kann man sich einen gesetzlich festgelegten Mindestpreis noch am ehesten vorstellen. Dies setzt aber voraus, dass für alle anderen Transaktionen zwischen Privaten auch ein Mindestpreis gelten würde. Aber gilt das dann für alle? Wie ginge man mit Preiseffekten für Industrie und Verbraucher um? Wo würde das Geld landen? Auf alle diese Fragen gibt es in der allgemeinen Diskussion in Deutschland kaum Antworten, hier wird mehr über die Höhe der Preise spekuliert. Für Details wird allenfalls auf das britische Modell verwiesen.

Wie machen es die Briten?

Schaut man sich dieses britische Modell an, so ist man erstaunt. Es handelt sich nicht um eine Mindestpreisanordnung im wörtlichen Sinne, sondern um eine Steuer. Genauer gesagt: Um einen Aufschlag auf die Energiesteuer CCL, die differenziert nach Energieträgern erhoben wird. Die Steuer wird vom Verkäufer des fossilen Brennstoffs abgeführt, wenn er an Unternehmen verkauft, die den Brennstoff in einer stromerzeugenden Anlage (nicht: kleine KWK) einsetzen.

Dass dieser Steueraufschlag CPSR einen Mindestpreis darstellt, ergibt sich aus der Festsetzung der Höhe. Das britische Finanzministerium setzt ihn zwei Jahre im Voraus auf eine Höhe fest, die die Differenz zwischen den erwarteten CO2-Preisen und dem CO2-Preis, den das Finanzministerium für richtig hält, abbildet. Derzeit liegt der Zielpreis bei 18 GBP.

Was wird derzeit in Deutschland diskutiert?

Tatsächlich verschleiert das Buzzword vom “Mindestpreis”, dass es auch in Deutschland wohl um eine Steuer gehen wird, entweder auf fossile Brennstoffe, oder auf Emissionsberechtigungen oder auf die Emission selbst.

Die Steuer auf die Zertifikate favorisieren die GRÜNEN, die einen entsprechenden Gesetzesentwurf bereits 2013 vorgestellt hatten. Besteuert werden sollte der Verbrauch, außer, es handelt sich um kostenlos zugeteilte Zertifikate. Ganz ähnlich würde sich eine Steuer auf das von emissionshandelspflichtigen Anlagen emittierte CO2 selbst auswirken. Auch hier würde auf die Berichte abgestellt, die jährlich eingereicht werden, und die kostenlose Zuteilung als privilegiert abgezogen. Etwas anders würde sich eine Brennstoffsteuer auswirken. Hier könnte eine heute bestehende Ausnahme gestrichen und der Steuersatz für die Stromerzeugung wie in UK einem Zielwert angepasst werden.

Handelt es sich bei der ganzen Diskussion um “Mindestpreise” damit nur um eine verschämte Umschreibung einer neuen Steuer? Nicht ganz, wenn man der jüngst veröffentlichten Studie des Freiburger Ökö-Instituts im Auftrag des WWF Glauben schenkt: Die Forscher begründen auf S. 22, wieso sie nicht auf Mindestpreise bei den – ja sowieso vorgesehenen – Auktionierungen von Zertifikaten setzen. Diese würden nämlich eine Änderung der Emissionshandelsrichtlinie erfordern.

Doch ist diese nicht gerade sowieso geändert und just am 19.03.2018 sozusagen taufrisch veröffentlicht worden? Wieso hat man nicht im Zuge der ohnehin recht tiefgreifenden Anpassungen auf ein Mindestpreismodell gesetzt? Hier scheint eine Ausweichbewegung stattgefunden zu haben: Weil man auf EU-Ebene einen “echten” Mindestpreis nicht durchsetzen konnte, will man nun in Deutschland oder gemeinsam mit anderen für Klimathemen aufgeschlossenen Mitgliedstaaten eine CO2-Steuer einführen, aber sie nicht so nennen. Wähler reagieren auf neue Umweltsteuern nämlich ziemlich allergisch.

Steuern und Schokolade

Wenn also auf der nächsten Tagung jemand zu Ihnen kommt und Sie fragt, wie der CO2-Mindestpreis genau funktionieren soll, dann sagen Sie laut: Es handelt sich um eine Steuer. Oh, oder Sie sagen nichts, denken sich Ihren Teil und teilen sich mit dem Frager meine Tafel Schokolade.

2018-03-20T08:08:55+01:0019. März 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Wärme|

OLG Frankfurt entscheidet zur Kundenanlage

Nicht jede Stromleitung gehört zu einem Stromnetz. Es könnte sich auch um eine Kundenanlage handeln. Dieser Unterschied mag auf den ersten Blick akademisch anmuten, aber von der Einordnung hängt eine Menge Geld und Aufwand ab: Stromnetze unterliegen der Entgeltregulierung und müssen ihre Netzentgelte deswegen aufwändig kalkulieren. Für Kundenanlagen gilt dies nicht.

Entsprechend leidenschaftlich wird um die Konturen des Begriffes gestritten. Eine Legaldefinition befindet sich in § 3 Nr. 24 EnWG:

“Kundenanlagen

Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,”
Wann eine für den Wettbewerb unbedeutende Versorgung stattfindet, ist naturgemäß auslegungsbedürftig. Eine auslegende Entscheidung zu dieser noch recht neuen Norm hat vor wenigen Tagen das OLG Frankfurt getroffen (Az. 11 W 40/16). Ersten Presseberichten zufolge verlangt das OLG Frankfurt im Ergebnis nicht nur, dass der durchleitende Lieferant kein Entgelt zahlen muss, wie der Wortlaut von § 3 Nr. 24 EnWG es mit der Formulierung “zum Zwecke” nahelegt. Das OLG will offenbar, dass das Netz auch für die angeschlossenen Verbraucher unentgeltlich genutzt werden kann. Dies wirft in Hinblick auf die korrekte Finanzierung einer solchen Struktur erst einmal einige Rätsel auf, die die – noch nicht vorliegenden – Entscheidungsgründe hoffentlich bald aufklären.
Zudem bejaht das OLG anscheinend eine Wettbewerbsverfälschung bei einer deutlich dreistelligen Anzahl von Anschlüssen. Mit dieser Einordnung weicht der Senat von der Einschätzung der Regulierungskammer Hessen ab. Diese hatte auf den Einzelfall abgestellt. § 3 Nr. 24 lit. c) EnWG legt dies auch nahe. Denn die Regelung erwähnt die schiere Größe der Struktur nicht einmal. Sondern fragt allein nach der wettbewerblichen Bedeutung, die schließlich nicht absolut, sondern nur relativ beurteilt werden kann.
Insgesamt leuchtet die Entscheidung des OLG Frankfurt jedenfalls nicht auf den ersten Blick unmittelbar ein. Um so gespannter werden nunmehr die Gründe erwartet. Mancher Betreiber von Versorgungsstrukturen hat aber bereits nach den wenigen schon bekannten Informationen Grund, über seine Stromleitungen noch einmal gründlich nachzudenken.
2018-03-18T22:15:22+01:0018. März 2018|Strom|