Die unend­liche Geschichte ist nichts dagegen: Seit DDR-Zeiten waren in Brandenburg Wasser­an­schlüsse einge­richtet worden. Nach der Verei­nigung hatten die Grund­stücks­ei­gen­tümer für diese Anschlüsse späte Rechnungen, genauer gesagt: Beitrags­be­scheide, präsen­tiert bekommen. Grundlage dieser Bescheide war die damals gültige Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommu­nal­ab­ga­ben­ge­setzes für das Land Brandenburg (KAG). Hier hieß es, dass die Beitrags­pflicht entstünde, „sobald das Grund­stück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkraft­treten der Satzung“.

Nachdem das OVG Berlin-Brandenburg 2000 (08.06.2000, 2 D 29/98.NE) annahm, die Beitrags­pflicht entstünde nicht erst nach Erlass einer recht­mä­ßigen, sondern bereits nach Erlass irgend­einer Satzung, sahen viele Gemeinden ihre Beiträge bedroht. Das Land änderte deswegen 2004 das KAG. Nunmehr sollte die Beitrags­pflicht erst nach Erlass einer recht­mä­ßigen Satzung entstehen.

Das BVerfG sah dies 2015 als verfas­sungs­widrig an. Die Regelung frustriere den Vertrau­ens­schutz in unzuläs­siger Weise. In der Folge bekamen viele Anschluss­nehmer, die gegen ihre Beitrags­be­scheide Wider­spruch eingelegt hatten, ihr Geld zurück. Doch nicht jeder Betroffene hat auch Wider­spruch eingelegt oder nach erfolg­losem Wider­spruchs­ver­fahren geklagt. Manche hatten dies als sinnlos angesehen, weil bis zu der Entscheidung des BVerfG stets geurteilt wurde, man müsse eben zahlen.

Unter Verweis darauf zogen einige Kläger vor Gericht und verlangten Schadens­ersatz. In Brandenburg gilt das Staats­haf­tungs­gesetz der DDR weiter. Zuständig sind – anders als bei Beitrags­be­scheiden – die Zivil­ge­richte. Sodann ergingen Urteile: Das LG Frankfurt/Oder und das LG Cottbus gaben ersten Klagen überra­schend statt. Um so gespannter warteten Betroffene, darunter insbe­sondere die mit poten­tiell hohen Forde­rungen konfron­tierten Gemeinden, auf die erste Positio­nierung des OLG Brandenburg. Dieses hat nun am Dienstag, dem 20.03.2018, mündlich verhandelt. Zwar existiert noch kein Urteil. Doch der erken­nende Senat hat bereits erkennen lassen, dass er die Klage abweisen will. Das Staats­haf­tungs­gesetz sehe Schadens­ersatz nur bei rechts­wid­rigem Handeln von Verwal­tungen, nicht vom Gesetz­geber, auf den hier das 2004 rechts­widrig ergangene Gesetz zurückgeht. Jedoch gilt es bereits jetzt als sicher, dass die unter­legene Partei den BGH anrufen wird.

Und die Moral dieser – langen – Geschichte? Immer Wider­spruch einlegen, wenn man unzufrieden ist. Wenn Muster­ver­fahren laufen, die Ruhend­stellung anregen. Ist irgendwo erst einmal Bestands­kraft einge­treten, wird es sehr, sehr, sehr schwer, wenn nicht unmöglich, den unerwünschten Bescheid wieder aus der Welt zu schaffen.