Die unendliche Geschichte ist nichts dagegen: Seit DDR-Zeiten waren in Brandenburg Wasseranschlüsse eingerichtet worden. Nach der Vereinigung hatten die Grundstückseigentümer für diese Anschlüsse späte Rechnungen, genauer gesagt: Beitragsbescheide, präsentiert bekommen. Grundlage dieser Bescheide war die damals gültige Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Hier hieß es, dass die Beitragspflicht entstünde, „sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung“.
Nachdem das OVG Berlin-Brandenburg 2000 (08.06.2000, 2 D 29/98.NE) annahm, die Beitragspflicht entstünde nicht erst nach Erlass einer rechtmäßigen, sondern bereits nach Erlass irgendeiner Satzung, sahen viele Gemeinden ihre Beiträge bedroht. Das Land änderte deswegen 2004 das KAG. Nunmehr sollte die Beitragspflicht erst nach Erlass einer rechtmäßigen Satzung entstehen.
Das BVerfG sah dies 2015 als verfassungswidrig an. Die Regelung frustriere den Vertrauensschutz in unzulässiger Weise. In der Folge bekamen viele Anschlussnehmer, die gegen ihre Beitragsbescheide Widerspruch eingelegt hatten, ihr Geld zurück. Doch nicht jeder Betroffene hat auch Widerspruch eingelegt oder nach erfolglosem Widerspruchsverfahren geklagt. Manche hatten dies als sinnlos angesehen, weil bis zu der Entscheidung des BVerfG stets geurteilt wurde, man müsse eben zahlen.
Unter Verweis darauf zogen einige Kläger vor Gericht und verlangten Schadensersatz. In Brandenburg gilt das Staatshaftungsgesetz der DDR weiter. Zuständig sind – anders als bei Beitragsbescheiden – die Zivilgerichte. Sodann ergingen Urteile: Das LG Frankfurt/Oder und das LG Cottbus gaben ersten Klagen überraschend statt. Um so gespannter warteten Betroffene, darunter insbesondere die mit potentiell hohen Forderungen konfrontierten Gemeinden, auf die erste Positionierung des OLG Brandenburg. Dieses hat nun am Dienstag, dem 20.03.2018, mündlich verhandelt. Zwar existiert noch kein Urteil. Doch der erkennende Senat hat bereits erkennen lassen, dass er die Klage abweisen will. Das Staatshaftungsgesetz sehe Schadensersatz nur bei rechtswidrigem Handeln von Verwaltungen, nicht vom Gesetzgeber, auf den hier das 2004 rechtswidrig ergangene Gesetz zurückgeht. Jedoch gilt es bereits jetzt als sicher, dass die unterlegene Partei den BGH anrufen wird.
Und die Moral dieser – langen – Geschichte? Immer Widerspruch einlegen, wenn man unzufrieden ist. Wenn Musterverfahren laufen, die Ruhendstellung anregen. Ist irgendwo erst einmal Bestandskraft eingetreten, wird es sehr, sehr, sehr schwer, wenn nicht unmöglich, den unerwünschten Bescheid wieder aus der Welt zu schaffen.
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