Individuelle Netzentgelte: BNetzA veröffentlicht neue Formulare

Meinen Studenten an der Uni Bielefeld erkläre ich die individuellen Netzentgelte mit meiner imaginären Fluggesellschaft, der Air Vollmer. Diese transportiert Passagiere von A-Stadt nach B-City. Normalerweise zahlen alle Passagiere 200 EUR pro Strecke. Aber manche Passagiere verpflichten sich vertraglich, ausschließlich morgens um drei zu fliegen, wenn sonst keiner reist. Oder sie fliegen jeden Tag verlässlich morgens und abends. Dass es diese Passagiere gibt, ist für die anderen Reisenden ein Riesenvorteil. Denn die auf mein Flugzeug, meine Zentrale und meinen Hangar pro Strecke entfallenden Kosten sinken natürlich, wenn die Infrastruktur gleichmäßiger genutzt wird. Und außerdem kann ich viel besser planen, wenn ich von einer gewissen Grundauslastung ausgehen kann, was meine relativen Kosten gleichfalls senkt. Wären diese Passagiere nicht, meine anderen Fluggäste müssten mindestens 220 EUR zahlen, weil meine Fixkosten sich nicht so gut verteilen würden. Deswegen kostet ein Flug nachts um drei nur 120 EUR und für meine Dauerkunden gibt es einen Rabatt.

“Reist” Strom durch die Stromnetze ist dieser Effekt sogar noch größer. Denn mein Flugzeug könnte ja auch einfach am Boden bleiben. Stromnetze allerdings müssen eine immer gleichbleibende Spannung aufweisen, ansonsten bricht das Netz zusammen und der Strom fällt aus. Derjenige, der zu Zeiten Strom entnimmt, wenn nur wenige Strom beziehen, ist also für das Stromnetz sogar noch wertvoller als mein Flugpassagier morgens um drei. Und und weil für einen sicheren Netzbetrieb immer eine Mindestanzahl an Regelkraftwerken Strom liefern muss, ist der sog. “Bandlastkunde”,  der rund um die Uhr dafür sorgt, dass dieser Strom auch abgenommen wird, ebenfalls noch wichtiger für den Netzbetreiber als mein imaginärer täglicher Flugpassagier. Unter diese Kategorie fallen vor allem manche Industrien, die für ihre Prozesse Strom als Betriebsmittel brauchen, etwa Aluminiumhütten oder Chlorelektrolysen.

Diesen Beitrag für die Systemstabilität durch besondere Netznutzer erkennt § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) an. Dieser ordnet an, dass sowohl der atypische Bezug als auch der Bandlastbezug verringerte Netzentgelte zahlen dürfen. Danach liegt ein atypischer Strombezug vor, wenn es aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Ein Bandlastkunde ist dagegen ein Kunde, der mehr als 10 GWh über mindestens 7.000 Stunden im Jahr bezieht. Da ein Jahr 8.760 Stunden hat, ist ein Bandlastkunde quasi immer am Netz.

Die Details und insbesondere die Berechnung des besonderes Netznutzungsentgelts hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) geregelt. Diese – genauer gesagt: deren BK 4 – ist für die individuellen Netznutzungsentgelte zuständig. Netzbetreiber und Letztverbraucher schließen also einen regulären privatrechtlichen Vertrag, aber die Behörde wacht darüber, dass die Voraussetzungen für ein Sonderentgelt gegeben sind und die Höhe stimmt. Damit gewährleistet die BNetzA, dass Energiewirtschaft und Industrie nicht zulasten aller anderen Verbraucher besonders niedrige Entgelte vereinbaren.

Auf ihrer Homepage hat die BK 4 umfangreiche Unterlagen zum Thema bereitgestellt, unter anderem ein Berechnungstool für das individuelle Netzentgelt. Hier finden sich auch praktische Handreichungen. Hilfreich für die Praxis ist insbesondere ein Merkblatt mit allgemeinen Informationen. Die BNetzA hat auch eine Mustervereinbarung für die Abrede zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher erstellt. Anders als viele glauben, können nicht nur Großunternehmen über besondere Netzentgelte nachdenken. Auch mancher Mittelständler – zB Bäckereien – kann seine Netznutzung so organisieren, dass er die Hochlastzeitfenster seines Netzbetreibers in relevantem Maße vermeidet. Diese sind im Internet publiziert. Es lohnt sich also in vielen Fällen durchaus, das Bezugsverhalten zu durchleuchten und auf den Netzbetreiber zuzugehen, dem es im Übrigen nicht freisteht, ob er bei Bestehen der Genehmigungsvoraussetzungen ein individuelles Netzentgelt anbietet oder nicht. Hierauf besteht ein Anspruch des Letztverbrauchers.

Allerdings ist eine Anzeige nicht rund ums Jahr möglich. Es gilt eine Frist zum 30.09. Wer zu spät oder mit unvollständigen Angaben kommt, muss ein Jahr warten. Für viele Unternehmen, die sehr, sehr viel Strom beziehen, wäre das ein Desaster: Ihr Strom würde sich so verteuern, dass sie in Deutschland nicht weiterproduzieren könnten.

Formulare für die Anzeigen für beide Formen der individuellen Netznutzung gibt es ebenfalls auf der Seite der BK 4 der BNetzA. Soeben hat die Behörde die aktuellen Anzeigeformulare für das Jahr 2018 bereitgestellt. Für Bandlastkunden finden Sie sie hier. Für die Fälle der atypischen Netznutzung gilt dieses Anzeigeformular.

2018-03-17T17:35:44+01:0016. März 2018|Strom|

Das Marktstammdatenregister

Wenn eines fernen Tages Archäologen die Relikte unserer Zivilisation ausgraben werden, sitzen sie vermutlich auf ungeheuren Datenmengen, aus denen sich jede unserer Regungen rekonstruieren lässt. Heute wissen Behörden eine ganze Menge über Unternehmen und Privatpersonen, ganz besonders dann, wenn sie für die Funktionsfähigkeit unseres Alltagslebens so wichtig sind wie die Unternehmen der Energiewirtschaft und ihre Anlagen und Einrichtungen. Doch bisher gibt es – überraschenderweise – keine zentrale Datenbank, sondern nur eine Vielzahl von Einzeldatensammlungen, von der Kraftwerksliste der BNetzA bis zu den Datenbergen der DEHSt.

Das soll sich nun ändern. § 111e EnWG beauftragt die Bundesnetzagentur (BNetzA), ein zentrales Register zu schaffen. Wie dieses Register genas aussehen und wie es genutzt werden soll, regelt die Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten, die MaStV. Diese ordnet an, dass alle Marktakteure umfassend Daten hinterlegen sollen, allerdings “nur” Stammdaten, keine Bewegungsdaten. Das so gefütterte Register soll nicht nur Behörden zur Verfügung stehen, sondern – abgesehen von vertraulichen Daten – auch der Öffentlichkeit. Das Markstammdatenregister wird damit zumindest für diejenigen, die wissen, wonach sie suchen, mehr und einfacher Transparenz schaffen.

Auf diejenigen, die meldepflichtig sind, kommt allerdings Arbeit zu: Sie müssen sich registrieren. Dabei gilt keine Untergrenze, wer § 3 der MaStV unterfällt, muss melden, auch wenn seine Anlage oder sein Geschäftsumfang winzig sein sollte. Künftig soll das Register wirklich jeden erfassen und ausweisen.

Doch entgegen der ursprünglichen Planung verzögerte sich die Verfügbarkeit des Registers. Es wird wohl erst im Dezember 2018 voll zur Verfügung stehen, wie die BNetzA auf der Seite des Registers veröffentlicht hat. Für die meisten Anlagenbetreiber ist dies unproblematisch. Schließlich kann niemand verlangen, dass Unternehmen Verpflichtungen erfüllen, wenn hierfür keine Infrastruktur besteht. Vorsicht ist aber insbesondere für Unternehmen geboten, die neue EEG-  und KWK-Anlagen betreiben. Oder wenn ältere Anlagen entweder nicht gemeldet wurden oder sich die installierte Leistung ändert. In diesem Falle muss weiter fristgemäß vorläufig gemeldet werden, um keine Rechte zu verlieren. Die Formulare für diese Meldungen stellt die BNetzA bereit. Erst, wenn das Register voll verfügbar ist, können alle Daten direkt im Register hinterlegt werden. Damit die Archäologen späterer Tage auf den Servern der BNetzA auch so viele Daten finden, dass sie sich die Energiearchitektur der Gegenwart auch wirklich plastisch vorstellen können. Und alle anderen, von Behörden über Händler bis zu Journalisten und ganz normalen Bürgern, eben auch.

2018-03-15T10:44:39+01:0015. März 2018|Allgemein, Strom|

Kohle braucht halt länger: LG Essen weist RWE-Klage zu Datteln ab

Ob ein riesiger Steinkohle-Monoblock überhaupt noch in die Erzeugungslandschaft passt, war auch vor 15 Jahren schon sehr umstritten. Allerdings – und das sprach unbestritten für den Brontosaurier – sollte Datteln IV es E.ON (heute Uniper) ermöglichen, ältere, noch emissionsintensivere Kraftwerke abzuschalten. Irgendwo muss der Strom ja herkommen.

Doch von Anfang an stand das Kraftwerk unter keinem guten Stern. Statt wie geplant 2011 in Betrieb zu gehen, hob das OVG Münster mit Entscheidung aus 2009 (Az.: 10 D 121/07.NE)die planerische Grundlage der damals in Bau befindlichen Anlage auf. Die Anlage stand weder an der richtigen Stelle, noch war sie mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP) vereinbar, außerdem waren der Kühlturm wohl zu hoch und weder der Störfall noch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes ausreichend berücksichtigt worden. Das OVG Münster eröffnete der E.ON noch nicht einmal die Revision, was das BVerwG auch noch bestätigte (BVerwG 4 BN 66.09).

Noch im selben Jahr stoppte das OVG Münster die Bauarbeiten, indem es die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen zwei (wenn auch nicht drei) Teilgenehmigungen feststellte (8 B 1342/09. AK, 8 B 1343/09.AK, 8 B 1344/09.AK). Im Sommer 2012 fiel – wieder vorm OVG Münster – der Vorbescheid (8 D 38/08.AK), und auch gegen diese Entscheidung gab es keine Revision. E.ON wollte ungefähr zeitgleich zumindest die Genehmigung für die Vorgängeranlage behalten und widerrief deswegen eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Altgenehmigung für die Vorgängeranlage. Aber auch damit scheiterte das Unternehmen vorm OVG Münster (8 D 47/11.AK).

Doch schließlich kamen – vermeintlich – bessere Zeiten für das Kraftwerk in NRW. Mithilfe eines Zielabweichungsverfahrens konnte doch 2014 eine wirksame planerische und genehmigungsrechtliche  Grundlage für das Kraftwerk geschaffen werden. Die Klage einer benachbarten Gemeinde gegen die Zielabweichungsentscheidung scheiterte 2016 vorm VG Gelsenkirchen (9 K 4438/14).

Doch auch heute – sieben Jahre nach der geplanten Inbetriebnahme – fließt kein Strom. Erst kürzlich musste die Betreiberin mitteilen, dass der Dampferzeuger schadhaft ist und die Inbetriebnahme wohl erst frühestens Ende 2018 stattfinden kann. Es könne nicht alles “auf Anhieb klappen”, ließ die Unternehmenssprecherin verlautbaren. Kein Wunder, dass angesichts der jahrelangen Verzögerungen auch der Stromkunde RWE kein Interesse mehr an der Anlage hatte. RWE versuchte 2016, den Bezugsvertrag über rund ein Drittel der Stromproduktion der Anlage zu kündigen. Ein weiterer Grund war der gegenüber der Preisvereinbarungen im Vertrag deutlich nach unten abweichende heutige Strompreis.

Doch Uniper nahm die Kündigung nicht hin und zog per Feststellungsklage vors LG Essen (3 O 28/2017). Dieses entschied nun : Mitgefangen, mitgegangen, mitgehangen. Die Kündigung des RWE ist unwirksam, der Bezugsvertrag bleibt. In diesem Zusammenhang sind mündliche Äußerungen des Gerichts interessant: Die Verzögerungen seien zwar untypisch lang. Mit Blick auf Umweltaspekte sei aber auch eine solche Verzögerung noch einzurechnen. Jahrelange Klagen mit wie hier siebenjährigen Verzögerungen sind also in der Energiewelt die neue Normalität, auf die sich Unternehmen einzustellen haben.

Nun liegt es nahe, dass das Lieferverhältnis zwischen Uniper und RWE nach dem diese Woche verkündeten Deal sich ohnehin ganz anders gestalten wird, als bei Vertragsschluss absehbar. Ob es eine Klärung dieser neuen Normalität in einer neuen Instanz geben wird, wird deswegen erst die Zukunft zeigen.

2018-03-14T10:46:47+01:0014. März 2018|Allgemein, Strom|