Darf der Wärmeversorger einseitig Preise ändern?

Die Fernwärmeversorgung ist ein Massengeschäft und ganz ähnlich wie in der Strom- und Gasgrundversorgung trägt der Gesetzgeber dem Rechnung. So gibt es auch bei Wärme zum Beispiel den Vertragsschluss durch Entnahme. Eine weitere Regelung, um das Massengeschäft handhabbar zu halten, enthält § 4 Abs. 2 der AVBFernwärmeV. Hier heißt es nämlich:

“Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.”

Mit anderen Worten: Anders als beim Brötchenkauf kann der Versorger allgemeine Versorgungsbedingungen nicht nur durch Angebot und Annahme durch den Kunden ändern, sondern sie einseitig öffentlich bekanntgeben. Sie gelten dann auch, wenn der Kunde sie nicht wahrnimmt oder nicht will.

In den letzten Jahren – so zumindest meine Wahrnehmung – war es in der Praxis verhältnismäßig unumstritten, dass auch Preisgleitklauseln und Preise zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen gehören. Warum auch nicht. Sie sind schließlich allgemein, weil sie für alle von der AVBFernwärmeV überhaupt erfassten Kundenverhältnisse gelten. Sie sind zweifellos Bedingungen, zu denen versorgt wird. Der Wortlaut spricht damit jedenfalls dafür. Und auch der Sinn und Zweck der Norm, denn die Schwierigkeiten, dem Massengeschäft gerecht zu werden, gelten natürlich auch hier. Zudem ist systematisch auch kein Grund ersichtlich, wieso in der Strom- und Gasgrundversorgung einseitige Preisänderungen möglich sein sollten (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14), aber in der Fernwärme nicht. Dem Kunde bleibt es hier wie dort ohnehin unbenommen, die Preise gerichtlich kontrollieren zu lassen und Rückforderungsansprüche zu stellen, entweder wegen fehlerhafter Preisanpassungsklauseln oder wegen Verstößen gegen das Kartellrecht.

Zwei Entscheidungen aus dem letzten Jahr stellt dies nun in Frage. Das LG Darmstadt hat auf Betreiben von Verbraucherschützern zwei Entscheidungen erlassen, in denen es ein Recht zur Änderung einer Preisgleitung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV verneint.  

Im konkreten Fall einer 2015 neu eingeführten Preisgleitklausel aus Hessen wurde nicht nur die Wirksamkeit der neuen Preisanpassungsklausel angefochten, weil sie gegen § 24 Abs. 4 der AVBFernwärmeV verstoßen würde. Sondern auch ihre Wirksamkeit. Überraschend stellte sich das LG Darmstadt hierbei auf die Seite des Verbraucherverbandes.

In der überraschend knappen Entscheidung findet sich die Begründung für diese Rechtsansicht fast ganz am Ende. Hier heißt es recht lakonisch nur:

“Außerdem besteht die Möglichkeit, die grundsätzliche Änderung der Kostenstrukturen im Rahmen von Änderungskündigungen mit den Kunden zu vereinbaren. Soweit es dennoch bei so langfristig abgeschlossenen Verträgen zu Veränderungen der Gewinn oder Kostenstrukturen kommt, ist dieses Risiko solchen langfristigen Verträgen immanent, aber kein Grund dafür, eigenmächtige Vertragsänderungen nur einer Vertragspartei zu erlauben.”

Dem Gericht fehlt also ein guter Grund, einseitige Änderungen der vertraglichen Grundlagen als zulässig anzusehen. Doch trifft dies wirklich zu? Schließlich existiert mit § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV doch eine Regelung, die genau dies erlaubt. Wenn ein Gericht sich entscheidet, Preise nicht wie andere allgemeine Vertragsbestimmungen zu behandeln, wäre eine Darlegung zu erwarten, wieso hier eine im Regelwerk selbst nicht angelegte Differenzierung vorgenommen wird. So lässt die Entscheidung den Leser ratlos zurück. Vielleicht – hoffentlich – wird die Berufung es richten.

2018-03-13T10:24:19+01:0013. März 2018|Wärme|

Ist der Dash Button doch zu retten?

Ich finde die Idee ja gut: Man bestellt bei Amazon ein kleines Gerät, das man an die Waschmaschine klebt, gibt in der Amazon App zum Beispiel an, dass man immer Persil Megapearls in der Fünfkilopackung will, und wann immer das Waschmittel sich dem Ende zuneigt, drückt man einfach drauf. Kurze Zeit später klingelt es und eine neue Packung Waschpulver steht im Flur. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen fand die Idee allerdings ganz offensichtlich nicht so gut wie ich. Sie zog mit im Wesentlichen drei Argumenten gegen Amazon vor das Landgericht (LG) München I:

  • Auf dem Gerät stehe nicht “zahlungspflichtig bestellen”,
  • wenn man drückt und so bestellt, könne man nicht sehen, was und zu welchem Preis man bestellt habe, weil diese Details zwar ans Smartphone geschickt würden, aber erst nach der Bestellung, und
  • weil in den AGB von Amazon steht, dass Amazon zu den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails liefere und bei Nichtverfügbarkeit einen geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke liefern dürfe.

Das LG München I schloss sich den Bedenken der Verbraucherschützer an. Nach einigem auch prozessual interessanten Hin und Her kam die Kammer zu der Entscheidung, dass der Dash Button rechtswidrig sei. Amazon wurde also zur Unterlassung verurteilt.

Da Amazon gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt hat, ist derzeit noch nicht klar, ob die Verbraucherschützer sich wirklich durchgesetzt haben. In mancherlei Hinsicht – etwa zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung – bestehen an der Entscheidung auch durchaus Zweifel. Doch selbst wenn auch die weiteren Instanzen sich dem LG München I anschließen sollten, ist es nicht so klar, wie viele auch in der Fachpresse offenbar meinen, dass damit der Stab über den Dash Button gebrochen sei.

Dass entgegen § 312j Abs. 3 BGB auf der Schaltfläche nicht “zahlungspflichtig bestellen” steht, ist schließlich durchaus zu ändern. Ein entsprechender Aufdruck etwa sollte nicht das Problem sein. Auch dürfte es unproblematisch sein, die AGB des Rahmenvertrags so zu ändern, dass Amazon keinen Ersatzartikel liefert, wenn der eigentlich bestellte Artikel nicht verfügbar ist, sondern dann eben keine Lieferung kommt.

Heikel könnte höchstens die Frage sein, wie mit dem in § 312j Abs. 2 BGB verankerten Gebot umzugehen ist, dem Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich alle erforderlichen Informationen anzuzeigen. Unmittelbar vor dem Druck auf den Knopf gibt es natürlich gar keine Anzeige, schließlich hat der Knopf kein Display. Ausgehend vom Schutzzweck der Norm ist ein Display aber auch möglicherweise gar nicht nötig. Denn erkennbar wünscht der Gesetzgeber hier doch, dass der Verbraucher genau weiß, was er da eigentlich gerade bestellt. Der Button kann aber nach Programmierung (und Änderung der AGB) nur eine einzige Bestellung bedeuten. Das LG München I weist hier zwar mit Recht darauf hin, dass zwischen Programmierung und dem Druck auf den Knopf Monate liegen können. Nach mehreren Monaten wäre mir möglicherweise auch nicht mehr ganz präsent, was ich da eigentlich für eine Bestellung hinterlegt habe. Möglicherweise – zu diskutieren wäre freilich die Wortlautgrenze – könnte man die erwünschte Klarheit über den Inhalt der Bestellung durch eine Art eingebautes Verfallsdatum sicherstellen, ab dem der Verbraucher seine Bestellung aktiv in der App erneuern muss.

Damit wäre es durchaus denkbar – wenn auch alles andere als sicher – dass selbst dann, wenn der Verbraucherschutz sich durchsetzt, der Dash Button überlebt. Als potentielle Kundin würde ich mich freuen. Anders als mancher Verbraucherschutzverband wünsche ich mir nämlich nicht zwangsläufig immer mehr Sicherheit, sondern bin durchaus bereit, für mehr Bequemlichkeit auch den einen oder anderen Nachteil in Kauf zu nehmen. Ich bin also gespannt.

2018-03-12T08:47:05+01:0012. März 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Kammerversammlung Berlin 2018

Beim Blick auf die Uhr bekomme ich einen Schreck. Auweia. Es ist halb acht und es stehen noch eine ganze Reihe von Tagesordnungspunkten an. In der Urania ist es saukalt und zumindest einige der Anträge in der Antragsbroschüre scheinen mir keine für die Breite der Berliner Anwaltschaft wirklich wichtige Punkte zu berühren.

Wichtig ist aber das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Frau Kollegin Dr. Auer-Reinsdorff gibt einen Abriss über die Abläufe, die dazu geführt haben, dass das beA immer noch offline ist. Der Ärger ist groß. Am Ende bekommen zwei Anträge überwältigende Mehrheiten, die dem Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Herrn Ekkehard Schäfer und dem verantwortlichen Vizepräsidenten Dr. Martin Abend das Misstrauen aussprechen und sie zum Rücktritt auffordern. Der Applaus ist groß, auch als Kammerpräsident Dr. Markus Mollnau erklärt, den Äußerungen der BRAK nicht mehr zu vertrauen. In diesem Punkt ist der Saal sich einig. Offenbar sehen die Präsidenten der anderen Kammern in der Hauptversammlung der BRAK das anders. Allerdings kann ich mir kaum vorstellen, dass die Mitglieder der anderen Kammern das Debakel mit dem beA anders beurteilen als wir.

Neben denen, die sich – wie ich – über das technische Versagen der BRAK und die schlechte Kommunikation nach dem 22.12.2017 ärgern, gibt es aber nach wie vor eine gar nicht so kleine Minderheit, die elektronische Kommunikation in Bausch und Bogen ablehnt. Ein weißhaariger Herr scheint in seiner Wortmeldung schon den Computer als solchen für Teufelszeug zu halten. Gar nicht so wenige wenden sich gegen die Nutzungspflicht und wollen offenbar weiterhin der Post und Fax operieren. Mir will das nicht in den Kopf. Ich habe dermaßen viel Lebenszeit damit verbracht, vorm Faxgerät zu beten, dass meine Schriftsätze samt Anlagen durchgehen, aufwändig über Gerichtsvollzieher an Gegenseiten zuzustellen und nachts vorm Verwaltungsgericht Berlin Briefumschläge in den Nachtbriefkasten zu stopfen: Ich bin für alles, was elektronisch funktioniert. Immerhin bekommt der Vorstand nicht den Auftrag, sich gegen die Nutzungspflicht einzusetzen, aber die Abstimmung verläuft knapper, als ich dachte.

Vor allem bin ich aber für ein halbwegs pünktliches Ende dieser Veranstaltung. Wir haben noch zwei wichtige Punkte. Den Haushaltsplan, den Schatzmeister Kollege Plassmann vorstellt, und in dessen Rahmen die Berliner Kollegen aus Rücklagen zumindest einen Teil des Sonderbeitrags fürs beA zugeschossen bekommen. Und die Änderung der Wahlordnung, weil der Gesetzgeber künftig per Brief- und elektronischer Wahl die Vorstände wählen lassen will. Ich finde das gut: Im Raum sind etwas über 400 Personen, bei Wahlversammlungen auch mal 700, aber bei 14.000 Mitgliedern würde eine elektronische Wahl vermutlich zu einer breiteren Repräsentation aller Anwälte im Vorstand führen. Abweichend vom ursprünglichen Antrag entscheidet sich die Versammlung für eine Wahl bis zum Tag nach der Kammerversammlung, damit zumindest diejenigen, die das wollen, sich die Kandidaten noch einmal ansehen können.

Der letzte Teil allerdings schleppt sich. Ein Kollege stellt über zehn einzelne Anträge, teilweise zu ausgesprochen kleinteiligen Fragestellungen und ich muss mich sehr zusammennehmen, um nicht die ganze Zeit laut zu gähnen. Langsam leert sich der Saal. Bei den letzten Abstimmungen sind nur mehr etwas über 130 Kollegen im Saal. Ein weiterer Kollege hatte eine ausgesprochen kontroversen Antrag angekündigt, war dann aber zum Zeitpunkt der Antragsbefassung selbst nicht mehr da. Normalerweise hätte ich mich geärgert, aber gerade ist mir das alles recht.

Das Kammerfest hat man sich nicht allzu bacchantisch vorzustellen. Es gibt Suppe, Currywurst und vegetarische Maultaschen. ich trinke zwei Weißwein, treffe frühere Kollegen, Kollegen aus anderen Häusern und plaudere so ein bisschen hin und her. Ich bin wegen meiner Spezialisierung bundesweit aktiv. Deswegen kenne ich weniger Berliner Kollegen als andere Anwälte, die mehr vor Ort aktiv sind. Trotzdem, als ich auf die Uhr schaue ist es kurz vor zwölf. Ich bin todmüde, total verfroren, und als ich mit Kollegen im Taxi Richtung Prenzlberg sitze, fallen mir fast die Augen zu. Mindestens zwei Stunden gehen auf die Kappe von nur drei Kollegen, schießt es mir durch den Kopf. Und dass es vielleicht eine gute Idee wäre, Anträge müssten von einer gewissen Zahl von Kollegen unterstützt werden, was möglicherweise eine Filterfunktion haben könnte und die Kammerversammlungen inhaltlich vielleicht aufwerten könnte. Wenn ab 2019 schon nicht mehr gewählt wird.

2018-03-09T08:49:16+01:008. März 2018|Allgemein|