Der EuGH entscheidet über Schiedsverfahren (Rs. C‑284/16)

Über Investitionsschutzabkommen hört man in der Öffentlichkeit wenig Gutes. Es handele sich um eine Paralleljustiz für Konzerne, nationale Standards würden unterlaufen: Im Internet und auch in manchen Medien gibt es eine ganz große Koalition von links nach rechts, die solche Abkommen verurteilt. Dabei ist der Grundgedanke solcher Abkommen sicherlich mehr als sinnvoll. Sie schützen den ausländischen Investor meist vor unrechtmäßigen Enteignungen, garantieren eine faire und gerechte Behandlung, das Recht, Gewinne ins Ausland zu transferieren und sichern Vertrauensschutz zu. Der Investor soll nicht durch plötzlichen und unerwartete Kehrwendungen des Landes, in dem er investiert, um sein Investment gebracht werden.

Auch die Idee, Verletzungen der jeweils vereinbarten Standards nicht vor ein nationales, sondern vor ein internationales Gericht zu bringen, ist an sich nachvollziehbar. Schließlich sind nationale Gerichte an nationale Gesetze gebunden. Wenn die Verletzungshandlung aber in einem nationalen Gesetz besteht, so verringert sich die Chance des Investors aus fremden Landen in vielen Fällen sicher ganz erheblich, geht der Rechtsstreit vor die Gerichte des Landes.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer viel diskutierten Entscheidung vom 06.03.2018 (Rs.: C‑284/16) den Weg zu internationalen Schiedsgerichten gleichwohl deutlich erschwert. Was war hier geschehen? Die Niederlande, Tschechien und die Slowakische Republik hatten 1991 ein Investitionsschutzabkommen mit Schiedsklausel abgeschlossen, das BIT.

Die Slowakische Republik wurde erst später Mitglied der EU und öffnete ihren Krankenversicherungsmarkt. U. a. ein niederländisches Unternehmen, die Achmea, wurde daraufhin im Lande aktiv. Aber 2006 machte die Slowakei die Liberalisierung teilweise rückgängig Sie verbot u. a. die Gewinnausschüttung. Nach einem Spruch des dortigen Verfassungsgerichts wurde dies erst 2011 wieder erlaubt. Das niederländische Unternehmen hatte aber nach eigenem Dafürhalten bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen Schaden erlitten. Es forderte diesen als Schadensersatz vor einem Schiedsgericht ein. Dieses tagte in Frankfurt, so dass für den Schiedsspruch deutsches Recht Anwendung fand. Dieses enthält mit § 1059 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Regelung, nach der Schiedssprüche u. a. aufgehoben werden können, wenn die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, ungültig ist oder wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung widerspräche.

Die Slowakische Republik war überzeugt, dass genau das vorliegt. Nachdem sie vom Schiedsgericht verurteilt wurde, 22,1 Mio. EUR an das niederländische Unternehmen zu zahlen, zog sie vor die deutschen Zivilgerichte. Das Unionsrecht gehe dem BIT vor, trugen die Anwälte der Slowakischen Regierung vor. Vor allem stützten sie ihre Bedenken auf Art. 19 EUV und Art. 344 AEUV, der lautet:

“Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.”

Daneben stützte die Slowakische Republik ihre Argumentation noch auf Art. 267 Abs. 1 AEUV, der seinerseits lautet:

“Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

  a) über die Auslegung der Verträge,
  b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union,”

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.”

Doch sind diese Regelungen wirklich einschlägig? Schließlich streiten hier nicht Mitgliedstaaten, sondern ein Mitgliedstaat mit einer Krankenversicherung. Und geht es hier überhaupt um die Verträge der EU? Der Bundesgerichtshof (BGH), vor dem der Rechtsstreit schließlich landete, hatte Zweifel. Bei solchen Zweifeln über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts darf ein deutsches Gericht nicht selbst entscheiden, sondern muss die Frage dem EuGH im sogenannten Vorabentscheidungsverfahren vorlegen. So kam der Rechtsstreit also am Ende nach Luxemburg.

Die Luxemburger Richter meinten, das Schiedsgericht habe schließlich EU-Recht anzuwenden. Für dieses seien aber nach den genannten Regelungen die Gerichte der Mitgliedstaaten und die Europäischen Gerichte zuständig. Zu diesen Gerichte gehöre ein solches Schiedsgericht nicht. Dies beeinträchtige die Autonomie und damit auch die volle Wirksamkeit des Unionsrechts. Die Schiedsklausel ist damit hinfällig. Der Schiedsspruch wird aufgehoben werden. Aus den 22,1 Mio. Schadensersatz wird also nur dann etwas, wenn – was wohl unwahrscheinlich ist – dies nach nationalem Recht und Europarecht der Fall sein sollte.

Der EuGH, so sinngemäß, will also keine anderen Gerichte neben sich haben. Schiedsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten der EU sind damit wohl hinfällig. Anders mag es möglicherweise aussehen, wenn die EU selbst Partei eines Investitionsschutzabkommens ist. Allerdings ist es durchaus denkbar, dass auch dann der EuGH bei seinen Bedenken bleibt, weil auch in diesen Fällen kein Weg zum EuGH führen dürfte. Indes stellt sich die Frage, ob solche Abkommen nicht dem EU-Recht grundsätzlich vorgehen. Hier bleibt abzuwarten, ob in diesen Fällen auch zwischen EU-Mitgliedern Schiedsverfahren möglich sind. Oder nur zwischen Mitgliedstaaten oder der EU selbst und Dritten. Dies wird große Bedeutung auch für die Energiewende haben, weil sich gerade in diesem Bereich die Gesetzgebung in den letzten Jahren schnell geändert und damit Investitionen entwertet hat. Bekannt sind vor allem die Verfahren der Vattenfall AB wegen des Atomausstiegs und das inzwischen abgeschlossene Verfahren wegen des Kraftwerks Hamburg Moorburg. Aber auch das Vorgehen von RWE Innogy gegen Spanien wegen der geänderten Vergütung für Solarstrom.

2018-03-08T12:50:25+01:008. März 2018|Allgemein|

Anwaltliche Selbstverwaltung

Auf der einen Seite bin ich Dienstleisterin. Wenn Sie beispielsweise eine Immissionssschutzgenehmigung, mehr Emissionsberechtigungen oder Geld von Ihrem Fernwärmekunden haben möchten, werde ich loslaufen und bei Behörden, privaten Gegnern oder vor Gericht dafür streiten, dass Sie bekommen, was Sie wollen. Auf der anderen Seite bin ich mehr als das. Gemäß § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung bin ich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Ich habe also eine Aufgabe, die weit darüber hinaus reicht, Ihnen oder dem Gericht oder schlicht den Leuten, mit denen Sie sich gerade streiten, zu sagen, dass Sie recht haben und keiner sonst. Wie die Richter oder die Staatsanwaltschaft bin ich dafür da, den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland zu garantieren.

Weil das so ist, habe ich einige Privilegien. Ich habe aber auch einige Verpflichtungen, die ein normaler Dienstleister nicht hätte. Rein praktisch spielen diese in meinem Leben keine große Rolle. Ich bin beispielsweise zu Beratungshilfe (§ 49a BRAO) oder Pflichtverteidigung (§ 49a BRAO) verpflichtet und könnte mich nicht herausreden. Rein praktisch gibt es aber zum Glück so viele Kollegen, die so etwas gern und gut machen, dass noch nie jemand mit dem Ansinnen auf mich zugekommen ist, so etwas zu übernehmen. Ich würde auch ganz schön schwitzen. Neben diesen Punkten, die im praktischen Leben des mit solchen Mandaten nicht befassten Anwalts keine große Rolle spielen, gibt es aber noch weitere Unterschiede zu anderen Dienstleistern, etwa bei der Werbung, aber auch bei vielen anderen Punkten.

Ein ganz gravierender Unterschied ist aber: Wir haben eine Selbstverwaltung. (Mindestens) einmal im Jahr treffen wir uns in jedem Kammerbezirk zur Kammerversammlung, dann werden besonders wichtige Themen diskutiert, abgestimmt und alle zwei Jahre in Teil des Vorstands neu gewählt. Der Vorstand berät und erteilt Hinweise, organisiert Veranstaltungen, vereidigt neue Mitglieder, übt eine Aufsicht aus und rügt beispielsweise Mitglieder, die Berufspflichten verletzen. In Berlin, wo es rund 14.000 Anwälte gibt, besteht der Vorstand aus 29 Mitgliedern, eins davon bin ich. Jede der Kammern – eine pro Oberlandesgerichtsbezirk – hat vertreten durch ihren Präsidenten Sitz und Stimme in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer, die wiederum ein Präsidium wählt. An ihrer Spitze steht der Präsident.

Wir Anwälte haben für unser Berufsrecht auch eine eigene Gerichtsbarkeit, die Anwaltsgerichtsbarkeit, die in erster Instanz, dem Anwaltsgericht, ganz aus Anwälten besteht, und in den weiteren Instanzen, dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof in Anwaltssachen, zumindest zum Teil.

Man kann in den Organen der anwaltlichen Selbstverwaltung alte Zöpfe oder ungerechtfertigte Privilegien eines manchmal verstaubten Berufstandes sehen. Wir haben uns alle über das beA in den vergangenen Wochen geärgert, gelästert und manchmal gelacht. Ab und zu sitze ich auch Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen und frage mich, was mich eigentlich mit diesen meist älteren, etwas behäbigen Herren verbindet, und ob wir wirklich Rechtsstaatlichkeit garantieren oder in unserer Mehrheit nicht einfach nur einen verhältnismäßig einträglichen Beruf ausüben und mit großen Autos und oft noch größerem Ego aus dem Umstand Profit ziehen, dass wir die für den Laien oft undurchschaubare Rechtslage zumindest etwas besser verstehen als unser Mandant. Schaut man aber in die Türkei, in der derzeit mehr als 400 Anwälte inhaftiert sind, so ist – angesichts der vielen Verhaftungen an sich essentiell – eine vernünftige Verteidigung oft kaum mehr möglich und mit großen persönlichen Risiken verbunden. Auch in vielen anderen Ländern unterliegen Anwälte Repressionen. Eine selbstbewusste Anwaltschaft hat damit ihren eigenen, sichtbaren Wert. Doch eine vom Staat unabhängige Selbstverwaltung lebt von ihren Mitgliedern, ihren Diskussionen, vom Ehrenamt.

Insofern: Opfern Sie Ihre Zeit. Kommen Sie zu den Kammerversammlungen. Wenn Sie Berliner sind: Heute nachmittag um 15.00 Uhr in der Urania. Und wenn Sie mich sehen, sagen Sie mir gern hallo. Ich würde mich freuen.

2018-03-07T07:12:08+01:007. März 2018|Allgemein|

Kurz und knapp: Das Hochwasserschutzgesetz II

In den letzten Jahren haben Hochwasser zugenommen. Bedingt durch den Klimawandel rechnet man für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme solch verheerender Naturkatastrophen. Mit dem Hochwasserschutzgesetz II hat der deutsche Gesetzgeber 2017 hierauf reagiert und sowohl die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), als auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Baugesetzbuch (BauGB) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNetSchG) geändert.

Einige der Änderungen sollen die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen. Hier sieht die neue Rechtslage ein Vorkaufsrecht der Länder in Hinblick auf Grundstücke, die für Hochwasserschutz und Gewässerschutz benötigt werden, vor. Eine weitere neue Regelung stellt klar, dass Enteignungen zugunsten des Küsten- oder Hochwasserschutzes möglich sind. Auch im Streit um Maßnahmen des Hochwasserschutzes soll es künftig schneller gehen: Es gibt nur noch zwei Instanzen statt der üblichen drei.

Eine auf den ersten Blick unscheinbare Regelung verspricht mehr Rechtsschutz: Die Regelungen über Überschwemmungsgebiete sind nun qua Gesetz drittschützend. Damit soll nun jeder vor Gericht ziehen können, wenn er durch Entscheidungen der Behörden Verschlechterungen beim Schutz seines Grundstücks vor Überschwemmungen befürchten muss. Eine weitere markante Änderung betrifft Heizölverbrauchsanlagen, deren Nutzung in Überschwemmungs-, aber auch anderen Risikogebieten eingeschränkt wird. Außerdem muss eine solche Anlage, ist sie ausnahmsweise zulässig, gegen Hochwasser gesichert werden.

Deutlich höhere Anforderungen gelten gem. dem grundlegend novellierten § 78 WHG und dem neugeschaffenen § 78a WHG künftig im Überschwemmungsgebiet, also einem Gebiet, in dem ein Überschwemmungsereignis mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Eine Änderung des WHG verstärkt zudem auch den Schutz von Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten. Hier ist für künftige Vorhaben nicht mehr nur ein Risikomanagementplan erforderlich. Nunmehr gelten auch hier erhöhte Anforderung an Bauleitplanung und Bauweise.

Eine ganz neue Gebietskategorie wurde zusätzlich geschaffen: Nunmehr kennt das WHG auch Hochwasserentstehungsgebiete. Die detaillierten Kriterien für diese sollen die Länder schaffen. Es soll sich dabei laut WHG um Gebiete handeln, in denen es bei starken Niederschlägen oder Schneeschmelze in kurzer Zeit zu starken oberirdischen Abflüssen kommt, die eine Hochwassergefahr bei oberirdischen Gewässern begründen können. In diesen Gebieten gilt künftig eine neue Genehmigungspflicht für Vorhaben.

Auch im BauGB und im BNatSchG gibt es markante Änderungen. Künftig soll es einfacher werden, über ein sog. „Ökokonto“ Maßnahmen des Hochwasserschutzes zu bevorraten. Außerdem sollen Hochwasserschutzbelange bei der Aufstellung von Bauleitplänen und der Errichtung baulicher Anlagen künftig stärker gewichtet werden. Durch eine Änderung in § 9 Abs. 1 BauGB können zudem nun Gebiete festgesetzt werden, in denen der Bauherr Maßnahmen treffen muss, um Hochwasserschäden zu minimieren. Außerdem soll es Kommunen erleichtert werden, Flächen für die Versickerung von Niederschlägen freizuhalten.

Insgesamt hat der Bundesgesetzgeber damit wichtige Schritte unternommen, um einer tendenziell wachsenden Gefahr zu begegnen. Ob und wie die Länder und Kommunen von ihren neugeschaffenen Möglichkeiten Gebrauch machen, wird die Praxis zeigen. Gerade die zunehmende Wohnungsnot in den urbanen Ballungsräumen stellt eine besondere Herausforderung für einen Hochwasserschutz dar, der nicht prohibitiv wirken soll und den ohnehin von der Energiewende herausgeforderten Neubau nicht über Gebühr verteuern darf.

(Sie möchten mehr über dieses Thema wissen? Heute Abend spreche ich um 20.00 Uhr beim Berliner Forum Umweltrecht, Auftsturz, Oranienburg Straße 67, 10117 über den Hochwasserschutz. Die Veranstaltung ist öffentlich. Zudem wird in der Zeitschrift “Der Gemeinderat” demnächst mein zweiteiliger Aufsatz zu diesem Thema erscheinen.)

2018-03-06T14:52:30+01:006. März 2018|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|