Die Lehramts­re­fe­ren­darin Frau X. ist Kundin der Stadt­werke Oberal­theim (SWO), seit sie vor einigen Monaten in ihre jetzige Wohnung einge­zogen ist. Unter­schrieben hat sie damals nichts, sondern nur kurz infor­miert, dass sie nun in der Wohnung wohnt. Sie bezieht Strom deswegen als Grund­ver­sor­gungs­kundin. Sie zahlt ihre Rechnungen prompt und vollständig, hat ihm auf ein Begrü­ßungs­schreiben hin sogar weitere persön­liche Daten zu ihrer Adresse ergänzt, eine ideale Kundin eigentlich, aber trotzdem ist Vertriebs­leiter V. nicht zufrieden. Kunden wie Frau X. – jung und gebildet – bleiben dem teuren Grund­ver­sor­gungs­tarif der SWO erfah­rungs­gemäß oft nicht treu. Er würde sie gern ansprechen, um ihr einen günstigen Sonder­kun­den­tarif anzubieten, vielleicht auch den Ökostrom­tarif für ökolo­gisch besonders bewusste Kunden. Aber darf er sie einfach anrufen?

Tatsächlich macht Herr V. sich begründete Sorgen. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbietet es nämlich, Verbraucher ohne ausdrück­liche Einwil­ligung anzurufen. Und ausdrücklich einge­willigt hat Frau X. in Anrufe der SWO ja nie. Dass sie Kundin der Stadt­werke ist, ändert daran im Übrigen nichts.

Darf Herr V. ihr einen Brief schreiben? § 7 UWG, der Frau X. vor unzumut­baren Beläs­ti­gungen schützt, erfasst Briefe nicht. Einen Brief zu erhalten und mögli­cher­weise wegzu­werfen ist ja auch weit weniger beläs­tigend als einen Anrufer abzuwimmeln. Aber neben dem UWG ist auch das BDSG zu berück­sich­tigen, der in Deutschland besonders gut entwi­ckelte Daten­schutz. Danach ist die Daten­ver­wendung an sich ohne Einwil­ligung unzulässig. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme: Das Listen­pri­vileg. Dieses erlaubt die Verwendung von Daten ohne vorherige ausdrück­liche Einwil­ligung unter anderem auch dann, wenn – wie hier – ein Unter­nehmen sie zu eigenen Geschäfts­zwecken erhoben hat.

Die SWO schreiben Frau X. also einen Brief und bieten ihr günstige Tarife an. Aber gerade Werbe­schreiben landen oft ungelesen im Müll. Herr V. möchte lieber mailen. Er hat auch eine Mailadresse von Frau X. erhalten, weil sie sich einmal an die Stadt­werke gewandt hatte. Aber eine Einwil­ligung hat sie nicht. Und die Werbung per Mail ist nicht so hemds­är­melig zu handhaben wie die per Brief. Hier gilt vielmehr wieder § 7 UWG, der für E‑Mails eine Sonder­re­gelung enthält. Hier steht ausdrücklich, dass die Werbung bei Bestands­kunden per Mail für ähnliche Waren und Dienst­leis­tungen per Mail zulässig ist, solange kein Wider­spruch vorliegt. Schwierig jedoch: Wettbe­werbs­rechtlich ist Herr V. damit auf der sicheren Seite. Aber daten­schutz­rechtlich kann er sich für E‑Mails nicht auf das Listen­pri­vileg berufen, das ihm für Brief­werbung das Leben erleichtert. Er braucht eine Einwil­ligung, und die hat er nicht, nur weil er die E‑Mailadresse besitzt.

Aber Herr V. hat Glück. Das Städtchen Oberal­theim ist klein und Frau X. wohnt auf seinem Heimweg. Als er nach Hause fährt, sieht er sie auf ihrem Balkon. Er hält an und klingelt. Nun sollte man meinen, dass gerade für den Hausbesuch besonders enge Grenzen gelten würden, wenn schon für E‑Mails strenge Restrik­tionen gelten. Aber ganz im Gegenteil: Aus vermutlich histo­ri­schen Gründen ist dieser erlaubt, wenn er nicht gerade ausdrücklich unerwünscht ist. Frau X. macht also auf, Herr V. stellt sich ihr kurz vor, begrüßt sie noch einmal in der Grund­ver­sorgung und bietet er an, sie künftig als Sonder­kundin deutlich günstiger, wenn auch mit längere Kündi­gungs­frist zu versorgen. Frau X. unter­schreibt an Ort und Stelle und gibt bei Gelegenheit auch gleich eine Einwil­li­gungs­er­klärung ab für künftige günstige Angebote.