Haben Sie Ihren Telefontarif verstanden? Ich auch nicht. Ich habe es nicht einmal versucht. Und ich halte es zumindest für möglich, dass das Leuten, die nicht mehr als Jahrzehnt in der Energiewirtschaft verbracht haben, bei Stromtarifen manchmal ähnlich geht.
Ist man zufrieden, ist das nicht weiter schlimm. Anders sieht es aber aus, wenn der unzufriedene Kunden Preise vergleicht. In diesem Moment wird die Komplexität vieler Tarife zum Problem. In besonderer Weise betrifft dies Bonusregelungen. Denn diese gelten ja regelmäßig nicht für immer. Sondern meistens nur für das erste Jahr. Oft kann man aber erst nach zwei Jahren kündigen. Und auch die Information, dass ohne diese Kündigung dauerhaft ein höherer Preis gezahlt werden muss, ist für den Verbraucher wichtig.
„Vergisst“ ein Versorger den Hinweis, dass der in der Werbung angeben Preis nur das erste Jahr betrifft, so ist dies keineswegs nur ärgerlich und ein schlechter Dienst am Kunden. Vielmehr handelt es sich um ein verbotene Irreführung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dies hat im letzten Jahr das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt noch einmal deutlich gemacht. Nach dieser Entscheidung reicht es noch nicht einmal, wenn unterhalb einer Preisvergleichtabelle ein kleiner Hinweis auf den Umstand zu finden ist, nach dem der Preis inklusive des Neukundenbonus zu verstehen ist.
Was resultiert hieraus für die Praxis? Wer mit Preisvergleichen wirbt, die einen Neukundenbonus enthalten, sollte einen Sternchenhinweis* aufnehmen, der dies transparent macht. Ansonsten kann er abgemahnt und kostenpflichtig zur Unterlassung verurteilt werden. Wer so etwas bei Konkurrenten sieht, kann umgekehrt möglicherweise abmahnen und eine Werbekampagne so schnell beenden.
*… der etwa so aussehen könnte: Nicht zu klein und auf derselben Seite.
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