Bye, bye Kundenanlage? Zum Urteil EuGH, Az. C-293/23 vom 28.11.2024

Okay. Paukenschlag: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für rechtswidrig (hier finden Sie das Urteil). Sie sei nicht mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 vereinbar. Der deutsche Gesetzgeber wäre verpflichtet, alle Stromleitungssysteme als Verteilernetze zu behandeln, außer, die Richtlinie selbst erlaubt Ausnahmen. Eine entsprechende Ausnahme für die deutsche Kundenanlage gibt es aber nicht.

Wieso ist das wichtig?

Stromnetze zu betreiben bedeutet Aufwand. Zum einen müssen Netzbetreiber einen ganzen Sack voll Pflichten erfüllen. Zum anderen fallen Netzentgelte und Umlagen an, wenn Strom durch ein Stromnetz transportiert wird. Im Umkehrschluss bedeutete dies: Strom, der auf dem Weg von der Erzeugungsanlage zum Kunden kein Stromnetz passierte, sondern in der Kundenanlage blieb, war günstiger als Strom aus dem Netz. Auf diesem Prinzip beruht die Wirtschaftlichkeit vieler dezentraler Stromversorgungskonzepte im Quartier. Auch viele Produktionstandorte profitierten von der Möglichkeit, in der Kundenanlage in KWK-Anlagen zu erzeugen und zu verbrauchen.

Was bedeutet die Entscheidung?

Laut EuGH ist diese Ausnahme rechtswidrig. Deutschland ist nicht berechtigt, räumlich zusammenhängende Leitungssysteme über mehrere Gebäude mit einigen hundert Letztverbrauchern und mit bis zu 10.000 qm Fläche und 1.000 MWh/a transportierter Menge von den Regeln für Verteilernetze auszunehmen. Die Betreiber dieser Kundenanlagen müssen also künftig alle Regelungen für Verteilernetzbetreiber erfüllen, von der schieren Genehmigungspflicht angefangen bis zu den Melde- und Publikationspflichten, aber vor allem darf nicht mehr netzentgelt- und umlagefrei geliefert werden.

Neben diesem Mehr an Kosten und Bürokratie hängen am Begriff der Kundenanlage aber eine Vielzahl weiterer Rechtsfolgen. Vom Mieterstrom bis zum StromPBG spielt die Einordnung als Kundenanlage oder Verteilernetz eine oft zentrale Rolle.

Was ist nun zu tun?

Unternehmen, die Kundenanlagen betreiben, müssen nun erst einmal prüfen, welche Konsequenzen sich für sie konkret ergeben. Zwar gelten Urteile an sich nur zwischen den Parteien des entschiedenen Rechtsstreits. Aber nachdem der EuGH gesprochen hat, müssen und werden sich Behörden, Gerichte, auch Übertragungsnetzbetreiber, daran orientieren.

Viele Fragen sind noch offen. Wie sieht es mit der betrieblichen Eigenversorgung aus? Macht es generell einen Unterschied, ob Dritte versorgt werden? Wie ist mit der Vergangenheit umzugehen? Teilweise müssen sicherlich Verträge geändert werden. Teilweise ändern sich ganze Kalkulationen. Viele Unternehmen werden prüfen, ob Anträge nach § 110 EnWG Sinn ergeben. Aber klar ist auch: Viele dezentrale Erzeugungsprojekte rechnen sich so nicht mehr. Hier ist die Politik gefragt, von den Möglichkeiten der Richtlinie durch Änderung des EnWG Gebrauch zu machen, um zumindest für einen Teil der Fälle Befreiungen von der Netzregulierung zu ermöglichen. Die politische Lage spricht aber eher dafür, dass eine solche zumindest partielle Lösung mindestens auf sich warten lassen wird (Miriam Vollmer).

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2024-11-30T00:51:02+01:0030. November 2024|Allgemein|

Mal wieder: Die Kundenanlage (OLG Dresden, Beschl. v. 16.09.2020 – Kart 9/19)

Die Abgrenzung von Netz und Kundenanlage ist ein Dauerbrenner des Eenrgierechts. Das ist nicht erstaunlich, denn der Status als Kundenanlage erspart ihrem Betreiber nicht nur viel Aufwand, sondern oft auch viel Geld (hierzu etwa hier).

Im vorvergangenen Jahr hat nach langem Hin und Her der BGH endlich ein paar wesentliche Leitplanken zur Frage geklärt, was unter einer Kundenanlage eigentlich zu verstehen ist. Doch § 3 Nr. 24a EnWG bietet noch einige offene Fragen mehr, wie eine Entscheidung des OLG Dresden vom 16. September 2020 (Kart 9/19) zeigt.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um zwei Wohnanlagen jeweils bestehend aus mehreren Häusern, getrennt durch eine Straße. Die eine weist 160 Wohneinheiten auf, die andere 96. Beide gehören demselben Eigentümer, beide sollen jeweils durch dasselbe Unternehmen (die Beschwerdeführerin) mit Energie aus einem jeweils zu errichtenden BHKW versorgt werden. Dies haben der Betreiber der BHKW und der Eigentümer – und Vermieter – per Vertrag vereinbart. Wärme sollte der BHKW-Betreiber an den Eigentümer liefern, den Strom dagegen sollte er den Bewohnern anbieten, die allerdings frei bleiben sollten, dieses Angebot anzunehmen. Die Stromleitungen sollte laut Vertrag der BHKW-Betreiber übernehmen, aber keine Netzentgelte berechnen. Wichtig: Beide Stromleitungsanlagen auf beiden Straßenseiten sind technisch nicht miteinander verbunden.

Der BHKW-Betreiber betrachtete sich deswegen als Betreiber einer Kundenanlage, der örtliche Netzbetreiber sah das anders. Die Sache ging vor Gericht.

Was sagt das OLG Dresden?

Die erhoffte Klarstellung, dass hier zwei Kundenanlagen betrieben werden, gab es von den Richtern nicht. Das OLG Dresden geht von einem Netz aus. Dass das angebliche Netz keine technische Verbindung hat, störte die sächsischen Richter dabei nicht. Dem OLG Dresden reichte der Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber der BHKW.

Weiter führte das OLG Dresden aus, dass auch ohne berechnete Netznutzungsentgelte hier keine unentgeltliche Netznutzung vorliegen würde, weil dieselbe Person die Kundenanlagen betreiben und die Energieversorgung gewährleisten würde. Das Unternehmen hätte anhand der Kalkulation offenlegen müssen, dass der Strompreis keine Infrastrukturkosten enthalten würde. Hier an sich unerheblich, gleichwohl interessant, ist zudem die Feststellung des OLGDresden, dass es schon ab 200, nicht erst ab 300 Wohneinheiten (wie das OLG Düsseldorf) von “mehreren hundert” Wohneinheiten ausgeht, die nicht mehr unbedeutend für den Wettbewerb und damit auch keine Kundenanlage mehr sind.

Dresden, Elbe, Frauenkirche, Sonnenuntergang

Was halten wir von der Entscheidung?

Um es direkt zu sagen: Wir sind nicht überzeugt.

Zwar spricht auch die amtliche Begründung des § 3 Nr. 24a EnWG davon, dass für die Frage, ob die Kundenanlage “unbedeutend” ist, auch auf die Vertragslage abgestellt werden kann. Aber auf die Verträge mit den Letztverbrauchern, aus denen sich ergibt, welche Rolle der Betreiber der Leitungsstruktur hat. Nicht – wie hier – auf den Vertrag mit dem Vermieter und Eigentümer.

Auch die Frage der Einpreisung von Infrastrukturkosten ist aus unserer Sicht nicht befriedigend gelöst. Der Senat legt den Begriff der verbrauchsabhängigen Nutzungsentgelte ausgesprochen weit aus, wenn er Infrastrukturkosten als Teil des Strompreises als faktische Netzentgelte bewertet. Ob das noch von der Norm gedeckt ist? Wir haben Zweifel. Um so bedauerlicher, dass der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Es läuft wohl eine Nichtzulassungsbeschwerde (Miriam Vollmer).

 

2021-04-20T14:17:03+02:0016. April 2021|Strom|

Die Kundenanlage: BGH vom 12.11.2019

Schade eigentlich: Mit Beschluss vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Hoffnungen auf eine Vergrößerung von Spielräumen für Mieterstromprojekte fürs Erste zunichte gemacht, aber auch für viele andere Grenzfälle Pflöcke in den Boden gerammt. Der Senat sollte darüber entscheiden, ob das OLG Düsseldorf mit seiner Einschätzung richtig lag, dass es sich bei zwei BHKW der GeWoBa mit je 140 kW Leistung in Bremen, die jeweils rund 500 Anschlüsse versorgen sollten, nicht mehr um Kundenanlagen handelt. Die GeWoBa, die ein Missbrauchsverfahren gegen die Wesernetz anhängig gemacht hatte, argumentierte, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 24a EnWG seien erfüllt. Nach dieser – bekanntlich seit langem heiss umstrittenen – Norm liegt eine Kundenanlage vor, wenn Anlagen, …

“a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,”

Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, hatte insbesondere die Frage des räumlich zusammengehörenden Gebiets breit thematisiert und die Zusammengehörigkeit des Geländes entlang der Qualität der Straßen bewertet. Grundtenor war hier: Je wichtiger die Straße ist, um so eher ist nicht mehr von einem räumlich zusammenhängenden Gebiet auszugehen.

Der BGH hat dies nun als “Grobfilter” zwar nicht verworfen, aber doch deutlich präzisiert. Danach sind Straßen nicht schädlich, aber ein Gebiet muss “räumlich abgegrenzt und geschlossen” sein, es darf also keine anderen Grundstücke, die nicht zur Struktur gehören, enthalten, es sei denn, diese fallen nicht ins Gewicht. Diese Formulierungen in den Rdnr. 23 und 24 sind so weich, dass die nächsten Streitigkeiten absehbar sind. Es kommt also weiter auf eine diffizile Einzelfallbetrachtung an.

In einem für viele Projekte wichtigen Aspekt ist der BGH aber restriktiv: Bei der Frage, ob eine Kundenanlage bedeutungslos für den Wettbewerb ist, haben auch schon andere OLG als das OLG Düsseldorf abgeleitet, dass tatsächlich nur sehr kleine, im Ergebnis oft unwirtschaftliche Anlagen noch als Kundenanlage durchgehen. Hier hatte die Praxis auf mehr Möglichkeiten gehofft. Der BGH sieht aber auf Basis des heutigen § 3 Nr. 24a EnWG Kundenanlagen nur dann für gegeben an (Rdnr. 32),

“wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² versorgt, die jährliche Menge an durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.”

Damit ist der BGH zwar großzügiger als manche Obergerichte, denen schon 90 oder 100 Letztverbraucher zu viel waren, aber für die wirklich interessanten Projekte ist hiernach nach wie vor kein Raum.

Was nun? Die Rechtsprechung hat die Norm nun hinreichend ausgedeutet. Dass es hierzu verfassungs- oder gemeinschaftsrechtliche Impulse geben könnte, erscheint fernliegend. Damit ist der Gesetzgeber aufgerufen, die Spielräume für die ökologisch wie sozial ja überaus erwünschten Mieterstromprojekte durch Änderung des § 3 Nr 24a EnWG zu schaffen (Miriam Vollmer).

2020-02-14T15:22:47+01:0014. Februar 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|