Hindernisse für die dezentrale Versorgung: Das OLG Düsseldorf entscheidet zur Kundenanlage

Die dezentrale Erzeugung hat es nicht leicht. Auf der einen Seite will man die ortsnahe Erzeugung, am besten innerhalb der Quartiere. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber es versäumt, den regulatorischen Rahmen für solche Stromversorgungskonzepte so zu gestalten, dass die ortsnahe Versorgung sich auch lohnt. Dabei wären solche Anreize dringend nötig, um die durch die Umgestaltung der Erzeugungslandschaft strapazierten Netze zu entlasten. Schließlich fließt Strom, der ganz in der Nähe der Versorgten erzeugt wird, nicht durch die halbe Republik und alle Netzebenen und spart so am Ende allen Letztverbrauchern Geld.

Es wäre damit konsequent, wenn kleine Leitungsstrukturen, die ein Versorger extra für seine Kunden legt, nicht wie große Stromnetze behandelt werden und entsprechend auch nicht reguliert werden müssten. Doch § 3 Nr. 24a EnWG, der solche kleinen Strukturen als “Kundenanlagen” von großen Netzen abgrenzt, lässt leider Fragen offen, wenn es hier heißt:

“Kundenanlagen

Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,”

Schon im März ist das OLG Frankfurt ausgehend von dieser Regelung zu der Ansicht gelangt, eine Kundenanlage sei nur dann gegeben, wenn weniger als 100 Anschlüsse versorgt würden. Für diese damals auch hier besprochene Entscheidung liegen inzwischen auch die Gründe vor. Das ist für viele Modelle das Aus. Denn bei weniger als 100 Anschlüssen ist die Wirtschaftlichkeit oft kaum darstellbar, der Aufwand verteilt sich einfach auf zu wenig Köpfe. Kupferkabel sind eben nicht umsonst.

Ins selbe Horn stößt nun das OLG Düsseldorf. In einer Entscheidung vom 13.06.2018 beschloss der Senat nun, dass es sich bei zwei Leitungsstrukturen einer Wohnungsbaugesellschaft nicht um Kundenanlagen handelt. Das Unternehmen hatte an zwei Standorten Mieterstromkonzepte entwickelt und damit jeweils 457 bzw. 515 Wohnungen mit umweltfreundlichem vor Ort erzeugten Strom versorgt. Das OLG Düsseldorf kam nun ähnlich wie schon das OLG Frankfurt zu der Ansicht, die Struktur sei zu groß und damit nicht “unbedeutend”, wie das Gesetz es fordert. Außerdem seien Kundenanlagen immer Ausnahmen und deswegen eng auszulegen.

Nun steht dem unterlegenen Unternehmen noch der Weg zum BGH offen. Es steht zu hoffen, dass entweder die Karlsruher Richter diesen dezentralen Konzepten, die einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten könnten, helfen. Oder die Politik muss ran: Ohnehin mehren sich die Stimmen, die Gesetzesänderungen fordern, um mehr Mieterstromkonzepte zu ermöglichen.

2018-06-29T01:04:31+02:0029. Juni 2018|Strom|

OLG Frankfurt entscheidet zur Kundenanlage

Nicht jede Stromleitung gehört zu einem Stromnetz. Es könnte sich auch um eine Kundenanlage handeln. Dieser Unterschied mag auf den ersten Blick akademisch anmuten, aber von der Einordnung hängt eine Menge Geld und Aufwand ab: Stromnetze unterliegen der Entgeltregulierung und müssen ihre Netzentgelte deswegen aufwändig kalkulieren. Für Kundenanlagen gilt dies nicht.

Entsprechend leidenschaftlich wird um die Konturen des Begriffes gestritten. Eine Legaldefinition befindet sich in § 3 Nr. 24 EnWG:

“Kundenanlagen

Energieanlagen zur Abgabe von Energie,

a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,”
Wann eine für den Wettbewerb unbedeutende Versorgung stattfindet, ist naturgemäß auslegungsbedürftig. Eine auslegende Entscheidung zu dieser noch recht neuen Norm hat vor wenigen Tagen das OLG Frankfurt getroffen (Az. 11 W 40/16). Ersten Presseberichten zufolge verlangt das OLG Frankfurt im Ergebnis nicht nur, dass der durchleitende Lieferant kein Entgelt zahlen muss, wie der Wortlaut von § 3 Nr. 24 EnWG es mit der Formulierung “zum Zwecke” nahelegt. Das OLG will offenbar, dass das Netz auch für die angeschlossenen Verbraucher unentgeltlich genutzt werden kann. Dies wirft in Hinblick auf die korrekte Finanzierung einer solchen Struktur erst einmal einige Rätsel auf, die die – noch nicht vorliegenden – Entscheidungsgründe hoffentlich bald aufklären.
Zudem bejaht das OLG anscheinend eine Wettbewerbsverfälschung bei einer deutlich dreistelligen Anzahl von Anschlüssen. Mit dieser Einordnung weicht der Senat von der Einschätzung der Regulierungskammer Hessen ab. Diese hatte auf den Einzelfall abgestellt. § 3 Nr. 24 lit. c) EnWG legt dies auch nahe. Denn die Regelung erwähnt die schiere Größe der Struktur nicht einmal. Sondern fragt allein nach der wettbewerblichen Bedeutung, die schließlich nicht absolut, sondern nur relativ beurteilt werden kann.
Insgesamt leuchtet die Entscheidung des OLG Frankfurt jedenfalls nicht auf den ersten Blick unmittelbar ein. Um so gespannter werden nunmehr die Gründe erwartet. Mancher Betreiber von Versorgungsstrukturen hat aber bereits nach den wenigen schon bekannten Informationen Grund, über seine Stromleitungen noch einmal gründlich nachzudenken.
2018-03-18T22:15:22+01:0018. März 2018|Strom|