Die Abgrenzung von Netz und Kunden­anlage ist ein Dauer­brenner des Eenrgie­rechts. Das ist nicht erstaunlich, denn der Status als Kunden­anlage erspart ihrem Betreiber nicht nur viel Aufwand, sondern oft auch viel Geld (hierzu etwa hier).

Im vorver­gan­genen Jahr hat nach langem Hin und Her der BGH endlich ein paar wesent­liche Leitplanken zur Frage geklärt, was unter einer Kunden­anlage eigentlich zu verstehen ist. Doch § 3 Nr. 24a EnWG bietet noch einige offene Fragen mehr, wie eine Entscheidung des OLG Dresden vom 16. September 2020 (Kart 9/19) zeigt.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um zwei Wohnan­lagen jeweils bestehend aus mehreren Häusern, getrennt durch eine Straße. Die eine weist 160 Wohnein­heiten auf, die andere 96. Beide gehören demselben Eigen­tümer, beide sollen jeweils durch dasselbe Unter­nehmen (die Beschwer­de­füh­rerin) mit Energie aus einem jeweils zu errich­tenden BHKW versorgt werden. Dies haben der Betreiber der BHKW und der Eigen­tümer – und Vermieter – per Vertrag vereinbart. Wärme sollte der BHKW-Betreiber an den Eigen­tümer liefern, den Strom dagegen sollte er den Bewohnern anbieten, die aller­dings frei bleiben sollten, dieses Angebot anzunehmen. Die Strom­lei­tungen sollte laut Vertrag der BHKW-Betreiber übernehmen, aber keine Netzent­gelte berechnen. Wichtig: Beide Strom­lei­tungs­an­lagen auf beiden Straßen­seiten sind technisch nicht mitein­ander verbunden.

Der BHKW-Betreiber betrachtete sich deswegen als Betreiber einer Kunden­anlage, der örtliche Netzbe­treiber sah das anders. Die Sache ging vor Gericht.

Was sagt das OLG Dresden?

Die erhoffte Klarstellung, dass hier zwei Kunden­an­lagen betrieben werden, gab es von den Richtern nicht. Das OLG Dresden geht von einem Netz aus. Dass das angeb­liche Netz keine technische Verbindung hat, störte die sächsi­schen Richter dabei nicht. Dem OLG Dresden reichte der Vertrag zwischen dem Eigen­tümer und dem Betreiber der BHKW.

Weiter führte das OLG Dresden aus, dass auch ohne berechnete Netznut­zungs­ent­gelte hier keine unent­gelt­liche Netznutzung vorliegen würde, weil dieselbe Person die Kunden­an­lagen betreiben und die Energie­ver­sorgung gewähr­leisten würde. Das Unter­nehmen hätte anhand der Kalku­lation offen­legen müssen, dass der Strom­preis keine Infra­struk­tur­kosten enthalten würde. Hier an sich unerheblich, gleichwohl inter­essant, ist zudem die Feststellung des OLGDresden, dass es schon ab 200, nicht erst ab 300 Wohnein­heiten (wie das OLG Düsseldorf) von „mehreren hundert“ Wohnein­heiten ausgeht, die nicht mehr unbedeutend für den Wettbewerb und damit auch keine Kunden­anlage mehr sind.

Dresden, Elbe, Frauenkirche, Sonnenuntergang

Was halten wir von der Entscheidung?

Um es direkt zu sagen: Wir sind nicht überzeugt.

Zwar spricht auch die amtliche Begründung des § 3 Nr. 24a EnWG davon, dass für die Frage, ob die Kunden­anlage „unbedeutend“ ist, auch auf die Vertragslage abgestellt werden kann. Aber auf die Verträge mit den Letzt­ver­brau­chern, aus denen sich ergibt, welche Rolle der Betreiber der Leitungs­struktur hat. Nicht – wie hier – auf den Vertrag mit dem Vermieter und Eigentümer.

Auch die Frage der Einpreisung von Infra­struk­tur­kosten ist aus unserer Sicht nicht befrie­digend gelöst. Der Senat legt den Begriff der verbrauchs­ab­hän­gigen Nutzungs­ent­gelte ausge­sprochen weit aus, wenn er Infra­struk­tur­kosten als Teil des Strom­preises als faktische Netzent­gelte bewertet. Ob das noch von der Norm gedeckt ist? Wir haben Zweifel. Um so bedau­er­licher, dass der Senat die Rechts­be­schwerde nicht zugelassen hat. Es läuft wohl eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde (Miriam Vollmer).