Carbon-Leakage und BEHG: Der Kabinetts­entwurf der BECV

Osterei oder Windei? Die neue BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) war lange erwartet worden. Nun hat die Bundes­re­gierung die Verordnung endlich beschlossen. Den Entwurf finden Sie hier.

Wie geplant (siehe auch hier), sind nach dem Kabinetts­entwurf alle Unter­nehmen berechtigt, die einem Sektor oder Subsektor angehören, der auch beim „großen Bruder“ EU-Emissi­ons­handel auf der CL-Liste steht. Die VO enthält auch einige Regeln für die nachträg­liche Quali­fi­zierung von Sektoren und Teilsektoren.

Beim grund­le­genden Mecha­nismus hat sich nicht mehr viel getan; entscheidend sind Mehrkosten nach dem BEHG und die Brutto­wert­schöpfung des antrag­stel­lenden Unter­nehmens. Je nach Belastung erhalten Unter­nehmen zwischen 65% und 95%% Kompen­sation. Diese muss ab 2023 zunächst zu 50% in Klima­schutz­maß­nahmen inves­tiert werden, ab 2025 zu 80%.

Unter­nehmen mit einem Verbrauch von mehr als 10 Mio. kWh müssen ein zerti­fi­ziertes Energie­ma­nage­ment­system betreiben, darunter reicht auch ein nicht zerti­fi­ziertes oder die Mitglied­schaft in einem Effizi­enz­netzwerk. Vorge­sehen ist für das Energie­ma­nage­ment­system ein Nachweis­ver­fahren durch Umweltsachverständige.

Die Beihil­fe­an­träge sind jeweils bis zum 30. Juni des Folge­jahrs zum Abrech­nungsjahr bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) zu stellen. Diese Anträge muss durch WP-Testat unterlegt werden.

Euro, Scheine, Geld, Finanzen, Sparschwein, Sparen

Generell scheint der bürokra­tische Aufwand nicht ganz unerheblich zu sein. Für größere Unter­nehmen mag sich das lohnen. Doch wie sieht das bei kleineren Unter­nehmen aus? Mögli­cher­weise sollte das BMU spätestens nach einem ersten Probelauf noch einmal die Vorgaben und Prozesse glatt­ziehen. Doch immerhin, nun wird sich der Bundestag mit der BECV beschäf­tigen, auch die Kommission muss die Beihilfe notif­zieren (Miriam Vollmer).