Carbon-Leakage und BEHG: Der Kabinettsentwurf der BECV
Osterei oder Windei? Die neue BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) war lange erwartet worden. Nun hat die Bundesregierung die Verordnung endlich beschlossen. Den Entwurf finden Sie hier.
Wie geplant (siehe auch hier), sind nach dem Kabinettsentwurf alle Unternehmen berechtigt, die einem Sektor oder Subsektor angehören, der auch beim „großen Bruder“ EU-Emissionshandel auf der CL-Liste steht. Die VO enthält auch einige Regeln für die nachträgliche Qualifizierung von Sektoren und Teilsektoren.
Beim grundlegenden Mechanismus hat sich nicht mehr viel getan; entscheidend sind Mehrkosten nach dem BEHG und die Bruttowertschöpfung des antragstellenden Unternehmens. Je nach Belastung erhalten Unternehmen zwischen 65% und 95%% Kompensation. Diese muss ab 2023 zunächst zu 50% in Klimaschutzmaßnahmen investiert werden, ab 2025 zu 80%.
Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 10 Mio. kWh müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem betreiben, darunter reicht auch ein nicht zertifiziertes oder die Mitgliedschaft in einem Effizienznetzwerk. Vorgesehen ist für das Energiemanagementsystem ein Nachweisverfahren durch Umweltsachverständige.
Die Beihilfeanträge sind jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahrs zum Abrechnungsjahr bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu stellen. Diese Anträge muss durch WP-Testat unterlegt werden.
Generell scheint der bürokratische Aufwand nicht ganz unerheblich zu sein. Für größere Unternehmen mag sich das lohnen. Doch wie sieht das bei kleineren Unternehmen aus? Möglicherweise sollte das BMU spätestens nach einem ersten Probelauf noch einmal die Vorgaben und Prozesse glattziehen. Doch immerhin, nun wird sich der Bundestag mit der BECV beschäftigen, auch die Kommission muss die Beihilfe notifzieren (Miriam Vollmer).