Strompreisschock in der Kanzlei

Als Rechtsanwälte einer Kanzlei mit einer Spezialisierung im Energierecht sind wir es ja schon gewohnt, gelegentlich einmal Verbrauchsabrechnungen in der Hand zu haben und streitige Forderungen aus Energielieferungen auf ihre Berechtigung hin zu prüfen. Doch eher selten betrifft es die eigene Verbrauchsabrechnung.

Um so erstaunter waren wir, als uns Mitte März die Jahresendabrechnung des Versorgers unseres Vertrauens erreichte und diese für den Verbrauch der Kanzlei eine erhebliche – wirklich erhebliche – Nachforderung auswies.

Nachdem wir zunächst unser Verbrauchsverhalten kritisch hinterfragt und zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Erweiterung der Kanzlei im letzten Jahr um einen weiteren Partner nebst Computer und Schreibtischlampe wahrscheinlich eher keine Steigerung des Stromverbrauches um nahezu 1000 % bewirkt haben dürfte, vermuteten wir dann doch eher einen Fehler auf Seiten des Versorgers.

In diesem Zusammenhang erwies es sich als recht praktisch, dass Energieversorger nach § 40 Abs. 6 EnWG verpflichtet sind, in Rechnungen für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen. Weiterhin hilfreich ist es, dass in Energieverbrauchsabrechnungen der ermittelte Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und der Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG), sowie der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EnWG) angeben sein muss. Hierdurch lässt sich zum Beispiel erkennen, ob die Abrechnung auf abgelesenen Zählerständen oder auf Schätzwerten basiert und welche Zählerstände überhaupt zu Grunde gelegt wurden. Auch eine plötzliche Steigerung des Verbrauchs im Vergleich zum vorherigen Abrechnungsjahr ist einfach zu erkennen, ohne extra die alten Abrechnungen zum Vergleich heraussuchen zu müssen.

Bei Energieverbrauchs-abrechnungen besteht nun die Besonderheit, dass der Kunde zunächst grundsätzlich zur vorläufigen Zahlung verpflichtet ist, auch wenn er die Forderung für teilweise unberechtigt hält. Mit diesen Einwänden ist er regelmäßig auf einen eigenen Rückforderungsprozess nach Zahlung verwiesen (BGH 21. November 2012, VIII ZR 17/12). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die streitige Rechnung „offensichtlich fehlerhaft“ ist. „Offensichtliche Unrichtigkeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Energieverbrauchsabrechnung die Fehlerhaftigkeit förmlich auf die Stirn geschrieben ist Nach der Rechtsprechung des BGH soll diese erforderliche „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ beispielsweise dann der Fall sein, wenn der abgerechnete Verbrauch sich plötzlich – genau wie bei uns – verzehnfacht haben soll (BGH, 07.02.2018, VIII ZR 148/17).

Also der Rechnung widersprechen und kurz und freundlich auf das Zahlungsverweigerungsrecht hinweisen.

In unserem Fall konnte der Fehler dann durch eine erneute Ablesung der in den unzugänglichen Kellergewölben unseres historischen Kanzleigebäudes verbauten Messeinrichtungen dann schnell und unkompliziert aus der Welt geschafft werden – weswegen wir unserem Versorger natürlich auch nicht lange böse sind.

Und eine Geschichte für unser Blog ist dabei schließlich auch noch herausgesprungen.

(Christian Dümke)

 

2021-03-31T19:36:02+02:0031. März 2021|Allgemein, Grundkurs Energie|

Gerichtlich verloren, politisch gewonnen: EuGH C-565/19 P

Dass nicht jeder gegen jede Rechtsverletzung zu Felde ziehen kann, enttäuscht gerade Aktivisten immer wieder. Zwar gelten einige Ausnahmen zugunsten von Umweltverbänden. Doch mit Urteil vom 25. März 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Klage mehrerer Familien abgewiesen, die die EU auf die Erhöhung des Klimaziels von 40% bis 2030 verklagt haben (C‑565/19 P).

Die Kläger hatten im Verfahren dargelegt, dass ihre Betroffenheit höher ist als die anderer Personen, vor allem wegen ihres exponierten Wohnorts. Sie müssen deswegen teilweise ganz mit dem Verlust ihrer Häuser, mindestens mit erheblichen Nachteilen und Schäden rechnen, weil sie etwa auf Inseln leben, die besonders von einer Erhöhung des Wasserspiegels betroffen sind. Teilweise leben die Kläger in der EU, teilweise auch im außereuropäischen Ausland.

Doch dem EuGH reichte dieser Grad an Betroffenheit nicht. Denn Art. 263 Abs. 4 AEUV erlaubt Klagen von Privatpersonen nur in den engen Grenzen der persönlichen Betroffenheit:

“Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.”

Solche “an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen” oder Rechtsakte sah schon das EuG mit Beschluss vom 8. Mai 2019 nicht als gegeben an. Der AEUV sehe keine Popularklagen vor. Die Klage sei deswegen unzulässig. Dies hat der EuGH als Rechtsmittelgericht nun bestätigt.

Curia, Gerichtshof, Europäischen Union, Eugh

Haben die Kläger nunmehr also Grund, enttäuscht zu sein? Ja und nein. Die Möglichkeiten, die EU und ihre Organe über den Umweg der Gerichte zum Jagen zu tragen, sind damit wohl gescheitert. Doch die Kläger, vertreten durch bekannte Namen der Umweltszene, sind nicht naiv. Dass die EU verurteilt würde, mögen sie sich gewünscht, aber kaum erwartet haben. Wenn es ihnen darum ging, das Thema Klimaschutz in der Öffentlichkeit zu halten und politisch Druck zu machen, können sie sich zufrieden schätzen: Tatsächlich will die EU statt der bisher angesetzten 40% nun 55% Minderung bis 2030 erreichen. Die Kläger haben ihr Ziel also nicht gerichtlich, aber politisch realisiert (Miriam Vollmer).

 

 

2021-03-30T19:52:20+02:0030. März 2021|Energiepolitik, Kommentar, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der digitale Gemeinderat

Auch auf lokaler Ebene gibt es in der Pandemie neue Anforderungen an Digitalisierung. Denn Gemeinderatssitzungen sind aus Infektionsschutzgründen oft nicht wie gewohnt möglich. Allerdings sieht das Kommunalverfassungsrecht in allen Bundesländern den Öffentlichkeitsgrundsatz vor. Dieser folgt aus Artikel 28 Grundgesetz, in dem Anforderungen an die demokratische Verfassung von Kommunen formuliert sind.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist einer der Verfahrensgrundsätzen des Kommunalrechts. Denn nur durch die Öffentlichkeit von Sitzungen können Kommunalvertretungen ihre Repräsentations-, Integrations- und Kontrollfunktion erfüllen. Da Öffentlichkeit aber bislang real und nicht virtuell verstanden wurde, sind digitale Sitzungen kommunaler Gremien bisher oft nicht vorgesehen.

Voraussetzung dafür wären jedenfalls gesetzliche Grundlagen, die in manchen Bundesländern, zum Beispiel NRW, noch nicht vorhanden sind. Aber selbst dann sind noch verfassungsrechtliche Grundlagen zu beachten. Im Prinzip soll jedermann während der ganzen Dauer der Sitzung die Möglichkeit zur Teilnahme haben. Dies schließt im Prinzip zwar nicht aus, dass digitale Technik zum Einsatz kommt. Allerdings muss es auch für Menschen, die keinen Zugang zu digitaler Infrastruktur haben, Möglichkeiten zum Zugang geben. Dies kann zum Beispiel dadurch ermöglicht werden, dass die Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Saal erfolgt (Olaf Dilling).

2021-03-30T01:18:21+02:0030. März 2021|Verwaltungsrecht|