EEG 2021 – Der Vergütungsanspruch für ausgeförderte Anlage im Paragraphendschungel

Das neue EEG 2021 enthält ein paar gute neue Ideen des Gesetzgebers. Zum Beispiel die Möglichkeit für bestimmte Bestandsanlagen, deren bisherige 20jährige Förderung nach dem EEG ausläuft, eine gesetzliche Anschlussförderung in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat hierfür den Terminus der „ausgeförderten Anlage“ unter § 3 Nr. 3a EEG 2021 in das Gesetz aufgenommen.

Soweit so gut. Aber bis der geneigte Anlagenbetreiber erfährt, ob er eine solche Anschlussförderung in Anspruch nehmen kann und – fast noch wichtiger – wie hoch diese Förderung ausfällt, muss er sich durch eine ganze Reihe von Paragraphen kämpfen. Der Gesetzgeber hatte beim EEG 2021 nämlich die Neigung, Sachverhalte verteilt auf diverse Einzelnormen zu regeln.

Begibt der geneigte Betreiber einer ausgeförderten PV-Anlage sich im EEG 2021 auf die Suche, erfährt er zunächst in § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG, dass grundsätzlich gesetzliche Zahlungsansprüche gegen den Netzbetreiber existieren und dann weiter in § 21 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2021, dass es darunter auch einen konkreten gesetzlichen Anspruch auf Einspeisevergütung für „ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben“ gibt. Wie hoch dieser Anspruch ist erfährt der Anlagenbetreiber dort leider noch nicht – aber dafür erhält er den Hinweis, dass dieser Anspruch sich schon mal nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 oder 2. EEG 2021 verringert.

 

In § 23b Abs. 1 EEG 2021 findet unser Anlagenbetreiber dann die Aussage, dass als der „anzulegende Wert“ für ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben „der Jahresmarktwert anzuwenden ist, der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.“

Schaut man daraufhin in die Anlage I des EEG 2021 und dort dann weiter unter Ziffer 4, finden sich dort tatsächlich „Berechnungsgrundsätze“ zur „Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts“. Sind wir damit am Ende der Ermittlung? Leider nein, denn es gab ja in § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG 2021 den Hinweis auf eine Verringerung nach § 53 Abs. 1 oder 2 EEG 2021.

In § 53 Abs. 1 EEG 2021 findet sich noch einmal die Aussage, dass die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung sich aus den anzulegenden Werten berechnet. Wobei von den diesen anzulegenden Werten dann aber 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen seien.

Ein Abzug von 0,4 Cent also – doch halt! In § 53 Abs. 2 EEG 2021 werden wir aufgeklärt, dass für Strom aus ausgeförderten Anlagen, „abweichend von Absatz 1“ von dem anzulegenden Wert im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde und ab dem Jahr 2022 „der Wert, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben.“ abzuziehen ist.

Und damit sind wir auch schon fast (!) am Ende der Prüfungskette, denn § 53 Abs. 2 Satz 2 weist uns darauf hin, dass der Abzugswert nach Satz 1 sich wiederum um die Hälfte verringert, wenn die ausgeförderten Anlagen, mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist.

Also eigentlich ganz einfach!

(Christian Dümke)

 

2021-03-11T16:19:54+01:0011. März 2021|Erneuerbare Energien|

Opportunitätsprinzip: Das zugedrückte Auge des Gesetzes?

Rechtsstaatlichkeit kann manchmal gnadenlos sein. Umgekehrt ist Gnade oft Ausdruck von Willkür, die dem Rechtsstaat fremd ist. Das gilt jedenfalls für das Strafrecht. Denn wo schwerwiegende Gesetzesverstöße verübt werden, kann der Staat nicht anders als einschreiten.

Bei Ordnungswidrigkeiten, also zum Beispiel Falschparken, aber aktuell auch Verstößen gegen Corona-Maßnahmen, ist das anders. Der Staat kann gegen die Rechtsverstöße vorgehen, muss dies aber nicht in jedem Fall. So besagt es das sogenannte Opportunitätsprinzip, das in § 47 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) verankert ist. Demnach liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde.

Für manche Ordnungsbehörden ist das Opportunitätsprinzip eine feine Sache. Sie verstehen es in vielen Fällen sehr weit. Manchmal werden bestimmte Ordnungswidrigkeiten über längere Zeit gar nicht verfolgt. Zum Beispiel aufgesetztes Falschparken auf Gehwegen.

Bürger, die sich darüber aufregen und entsprechende Verstöße bei den Ordnungsbehörden anzeigen, werden mit dem Hinweis abgespeist, dass die Behörden gerade wichtigeres zu tun hätten. So ganz falsch ist das nicht. Denn genau das besagt das Opportunitätsprinzip: Dass die Behörden selbst entscheiden können, wie sie ihre (zumeist) knappen Ressourcen einsetzen, um Recht und Ordnung durchzusetzen.

Allerdings ist das Opportunitätsprinzip auch kein Freibrief für Willkür. Etwa, wenn immer nur bestimmte Menschen wegen Ordnungswidrigkeiten herangezogen werden und andere nicht. Oder wenn die vom Gesetzgeber beschlossenen Regeln gänzlich leer zu laufen drohen, weil jahrelang bestimmte Ordnungswidrigkeiten nicht verfolgt werden. Oder wenn per Runderlass eines Ministers oder Senators Regeln gesetzt werden, die geltendem Recht zuwider laufen. Das darf nicht sein, denn es geht ja, wie aus dem genannten § 47 OWiG hervorgeht, um pflichtgemäßes, nicht etwa um freies Ermessen.

In einer Entscheidung des Bayrischen Oberlandesgerichts vom vorletzten Jahr wurde das schön auf den Punkt gebracht:

Gerade bei der Verfolgung von massenhaft im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten seien die vorhandenen gesetzlichen Vorbewertungen zu beachten. Daraus folge, dass es etwa eine Gleichheit im Unrecht und ein hieraus abgeleiteter Anspruch auf Nichtverfolgung und damit Nichtahndung auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht nicht geben könne.

Das zeigt, dass die oft geäußerte Vorstellung, dass Fehlverhalten von den Behörden geduldet werde, im Rechtssinne nicht zutreffend sein kann. Aber wie wir alle wissen, klaffen zwischen Rechtslage und Rechtswirklichkeit oft erhebliche Lücken (Olaf Dilling).

2021-03-11T00:08:27+01:0011. März 2021|Verkehr|