EEG 2021 – Der Vergü­tungs­an­spruch für ausge­för­derte Anlage im Paragraphendschungel

Das neue EEG 2021 enthält ein paar gute neue Ideen des Gesetz­gebers. Zum Beispiel die Möglichkeit für bestimmte Bestands­an­lagen, deren bisherige 20jährige Förderung nach dem EEG ausläuft, eine gesetz­liche Anschluss­för­derung in Anspruch zu nehmen. Der Gesetz­geber hat hierfür den Terminus der „ausge­för­derten Anlage“ unter § 3 Nr. 3a EEG 2021 in das Gesetz aufgenommen.

Soweit so gut. Aber bis der geneigte Anlagen­be­treiber erfährt, ob er eine solche Anschluss­för­derung in Anspruch nehmen kann und – fast noch wichtiger – wie hoch diese Förderung ausfällt, muss er sich durch eine ganze Reihe von Paragraphen kämpfen. Der Gesetz­geber hatte beim EEG 2021 nämlich die Neigung, Sachver­halte verteilt auf diverse Einzel­normen zu regeln.

Begibt der geneigte Betreiber einer ausge­för­derten PV-Anlage sich im EEG 2021 auf die Suche, erfährt er zunächst in § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG, dass grund­sätzlich gesetz­liche Zahlungs­an­sprüche gegen den Netzbe­treiber existieren und dann weiter in § 21 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2021, dass es darunter auch einen konkreten gesetz­lichen Anspruch auf Einspei­se­ver­gütung für „ausge­för­derten Anlagen, die keine Windener­gie­an­lagen an Land sind und eine instal­lierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben“ gibt. Wie hoch dieser Anspruch ist erfährt der Anlagen­be­treiber dort leider noch nicht – aber dafür erhält er den Hinweis, dass dieser Anspruch sich schon mal nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 oder 2. EEG 2021 verringert.

 

In § 23b Abs. 1 EEG 2021 findet unser Anlagen­be­treiber dann die Aussage, dass als der „anzule­gende Wert“ für ausge­för­derten Anlagen, die keine Windener­gie­an­lagen an Land sind und eine instal­lierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben „der Jahres­marktwert anzuwenden ist, der sich ab dem Jahr 2021 in entspre­chender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.“

Schaut man daraufhin in die Anlage I des EEG 2021 und dort dann weiter unter Ziffer 4, finden sich dort tatsächlich „Berech­nungs­grund­sätze“ zur „Berechnung der Markt­prämie anhand des energie­trä­ger­spe­zi­fi­schen Jahres­markt­werts“. Sind wir damit am Ende der Ermittlung? Leider nein, denn es gab ja in § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG 2021 den Hinweis auf eine Verrin­gerung nach § 53 Abs. 1 oder 2 EEG 2021.

In § 53 Abs. 1 EEG 2021 findet sich noch einmal die Aussage, dass die Höhe des Anspruchs auf die Einspei­se­ver­gütung sich aus den anzule­genden Werten berechnet. Wobei von den diesen anzule­genden Werten dann aber 0,4 Cent pro Kilowatt­stunde für Strom aus Solar­an­lagen oder aus Windener­gie­an­lagen an Land oder auf See abzuziehen seien.

Ein Abzug von 0,4 Cent also – doch halt! In § 53 Abs. 2 EEG 2021 werden wir aufge­klärt, dass für Strom aus ausge­för­derten Anlagen, „abwei­chend von Absatz 1“ von dem anzule­genden Wert im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowatt­stunde und ab dem Jahr 2022 „der Wert, den die Übertra­gungs­netz­be­treiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneu­erbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Inter­net­seite veröf­fent­licht haben.“ abzuziehen ist.

Und damit sind wir auch schon fast (!) am Ende der Prüfungs­kette, denn § 53 Abs. 2 Satz 2 weist uns darauf hin, dass der Abzugswert nach Satz 1 sich wiederum um die Hälfte verringert, wenn die ausge­för­derten Anlagen, mit einem intel­li­genten Messsystem ausge­stattet ist.

Also eigentlich ganz einfach!

(Christian Dümke)

 

2021-03-11T16:19:54+01:0011. März 2021|Erneuerbare Energien|

Oppor­tu­ni­täts­prinzip: Das zugedrückte Auge des Gesetzes?

Rechts­staat­lichkeit kann manchmal gnadenlos sein. Umgekehrt ist Gnade oft Ausdruck von Willkür, die dem Rechts­staat fremd ist. Das gilt jeden­falls für das Straf­recht. Denn wo schwer­wie­gende Geset­zes­ver­stöße verübt werden, kann der Staat nicht anders als einschreiten.

Bei Ordnungs­wid­rig­keiten, also zum Beispiel Falsch­parken, aber aktuell auch Verstößen gegen Corona-Maßnahmen, ist das anders. Der Staat kann gegen die Rechts­ver­stöße vorgehen, muss dies aber nicht in jedem Fall. So besagt es das sogenannte Oppor­tu­ni­täts­prinzip, das in § 47 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungs­wid­rig­keits­ge­setzes (OWiG) verankert ist. Demnach liegt die Verfolgung von Ordnungs­wid­rig­keiten im pflicht­ge­mäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde.

Für manche Ordnungs­be­hörden ist das Oppor­tu­ni­täts­prinzip eine feine Sache. Sie verstehen es in vielen Fällen sehr weit. Manchmal werden bestimmte Ordnungs­wid­rig­keiten über längere Zeit gar nicht verfolgt. Zum Beispiel aufge­setztes Falsch­parken auf Gehwegen.

Bürger, die sich darüber aufregen und entspre­chende Verstöße bei den Ordnungs­be­hörden anzeigen, werden mit dem Hinweis abgespeist, dass die Behörden gerade wichti­geres zu tun hätten. So ganz falsch ist das nicht. Denn genau das besagt das Oppor­tu­ni­täts­prinzip: Dass die Behörden selbst entscheiden können, wie sie ihre (zumeist) knappen Ressourcen einsetzen, um Recht und Ordnung durchzusetzen.

Aller­dings ist das Oppor­tu­ni­täts­prinzip auch kein Freibrief für Willkür. Etwa, wenn immer nur bestimmte Menschen wegen Ordnungs­wid­rig­keiten heran­ge­zogen werden und andere nicht. Oder wenn die vom Gesetz­geber beschlos­senen Regeln gänzlich leer zu laufen drohen, weil jahrelang bestimmte Ordnungs­wid­rig­keiten nicht verfolgt werden. Oder wenn per Runderlass eines Ministers oder Senators Regeln gesetzt werden, die geltendem Recht zuwider laufen. Das darf nicht sein, denn es geht ja, wie aus dem genannten § 47 OWiG hervorgeht, um pflicht­ge­mäßes, nicht etwa um freies Ermessen.

In einer Entscheidung des Bayri­schen Oberlan­des­ge­richts vom vorletzten Jahr wurde das schön auf den Punkt gebracht:

Gerade bei der Verfolgung von massenhaft im Straßen­verkehr began­genen Ordnungs­wid­rig­keiten seien die vorhan­denen gesetz­lichen Vorbe­wer­tungen zu beachten. Daraus folge, dass es etwa eine Gleichheit im Unrecht und ein hieraus abgelei­teter Anspruch auf Nicht­ver­folgung und damit Nicht­ahndung auch im Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht nicht geben könne.

Das zeigt, dass die oft geäußerte Vorstellung, dass Fehlver­halten von den Behörden geduldet werde, im Rechts­sinne nicht zutreffend sein kann. Aber wie wir alle wissen, klaffen zwischen Rechtslage und Rechts­wirk­lichkeit oft erheb­liche Lücken (Olaf Dilling).

2021-03-11T00:08:27+01:0011. März 2021|Verkehr|