Das neue EEG 2021 enthält ein paar gute neue Ideen des Gesetz­gebers. Zum Beispiel die Möglichkeit für bestimmte Bestands­an­lagen, deren bisherige 20jährige Förderung nach dem EEG ausläuft, eine gesetz­liche Anschluss­för­derung in Anspruch zu nehmen. Der Gesetz­geber hat hierfür den Terminus der „ausge­för­derten Anlage“ unter § 3 Nr. 3a EEG 2021 in das Gesetz aufgenommen.

Soweit so gut. Aber bis der geneigte Anlagen­be­treiber erfährt, ob er eine solche Anschluss­för­derung in Anspruch nehmen kann und – fast noch wichtiger – wie hoch diese Förderung ausfällt, muss er sich durch eine ganze Reihe von Paragraphen kämpfen. Der Gesetz­geber hatte beim EEG 2021 nämlich die Neigung, Sachver­halte verteilt auf diverse Einzel­normen zu regeln.

Begibt der geneigte Betreiber einer ausge­för­derten PV-Anlage sich im EEG 2021 auf die Suche, erfährt er zunächst in § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG, dass grund­sätzlich gesetz­liche Zahlungs­an­sprüche gegen den Netzbe­treiber existieren und dann weiter in § 21 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2021, dass es darunter auch einen konkreten gesetz­lichen Anspruch auf Einspei­se­ver­gütung für „ausge­för­derten Anlagen, die keine Windener­gie­an­lagen an Land sind und eine instal­lierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben“ gibt. Wie hoch dieser Anspruch ist erfährt der Anlagen­be­treiber dort leider noch nicht – aber dafür erhält er den Hinweis, dass dieser Anspruch sich schon mal nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 oder 2. EEG 2021 verringert.

 

In § 23b Abs. 1 EEG 2021 findet unser Anlagen­be­treiber dann die Aussage, dass als der „anzule­gende Wert“ für ausge­för­derten Anlagen, die keine Windener­gie­an­lagen an Land sind und eine instal­lierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben „der Jahres­marktwert anzuwenden ist, der sich ab dem Jahr 2021 in entspre­chender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.“

Schaut man daraufhin in die Anlage I des EEG 2021 und dort dann weiter unter Ziffer 4, finden sich dort tatsächlich „Berech­nungs­grund­sätze“ zur „Berechnung der Markt­prämie anhand des energie­trä­ger­spe­zi­fi­schen Jahres­markt­werts“. Sind wir damit am Ende der Ermittlung? Leider nein, denn es gab ja in § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG 2021 den Hinweis auf eine Verrin­gerung nach § 53 Abs. 1 oder 2 EEG 2021.

In § 53 Abs. 1 EEG 2021 findet sich noch einmal die Aussage, dass die Höhe des Anspruchs auf die Einspei­se­ver­gütung sich aus den anzule­genden Werten berechnet. Wobei von den diesen anzule­genden Werten dann aber 0,4 Cent pro Kilowatt­stunde für Strom aus Solar­an­lagen oder aus Windener­gie­an­lagen an Land oder auf See abzuziehen seien.

Ein Abzug von 0,4 Cent also – doch halt! In § 53 Abs. 2 EEG 2021 werden wir aufge­klärt, dass für Strom aus ausge­för­derten Anlagen, „abwei­chend von Absatz 1“ von dem anzule­genden Wert im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowatt­stunde und ab dem Jahr 2022 „der Wert, den die Übertra­gungs­netz­be­treiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneu­erbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Inter­net­seite veröf­fent­licht haben.“ abzuziehen ist.

Und damit sind wir auch schon fast (!) am Ende der Prüfungs­kette, denn § 53 Abs. 2 Satz 2 weist uns darauf hin, dass der Abzugswert nach Satz 1 sich wiederum um die Hälfte verringert, wenn die ausge­för­derten Anlagen, mit einem intel­li­genten Messsystem ausge­stattet ist.

Also eigentlich ganz einfach!

(Christian Dümke)