Novel Food und Hanfprodukte

Beim nächsten Späti, einem dieser typisch Berliner Kioske, die bis weit in die Nacht oder sogar rund um die Uhr auf haben, gibt es seit einiger Zeit Canna­bi­ser­zeug­nisse zum Verkauf. Einiger­maßen verwun­derlich angesichts der Tatsache, dass auf der selben Straße entlang des Görlitzer Parks immer wieder Polizei­ein­sätze wegen diverser Hanfpro­dukte durch­ge­führt werden. Aber, so klärte mich der Kiosk­in­haber sogleich kennt­nis­reich auf, dies seien völlig harmlose Varianten, da die berau­schende Substanz, das Tetra­hy­dro­can­na­binol (THC), hier nicht enthalten sei. Vom Kauf haben wir dann doch dankend Abstand genommen.

Cannabis-Blatt

(Foto: Rotational, Gemeinfrei, Link)

Inzwi­schen hat auch das Verwal­tungs­ge­richt Berlin über diese Produkte entschieden. Grundlage der Entscheidung sind die Regelungen über die sogenannten „Novel Foods“. Das sind Lebens­mittel, die „neuartig“ im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-VO) sind. Neuartig sind sie dann, wenn sie vor dem 15. Mai 1997 in der Europäi­schen Union nicht in nennens­wertem Umfang für den mensch­lichen Verzehr verwendet wurden.

Diese neuar­tigen Lebens­mittel dürfen nicht ohne vorherige Prüfung und Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Mit anderen Worten: Was der Bauer nicht kennt, das frisst er nicht. Manchmal führt das zu fragwür­digen Ergeb­nissen, zum Beispiel, wenn bereits lange außerhalb Europas bewährte Lebens­mittel impor­tiert werden. Zum Beispiel Stevia, eine Pflanze, die schon lange als natür­liches Süßungs­mittel ohne Zucker in Südamerika verwendet wird.

Bei den neuen Canna­bis­pro­dukten ist eher verständlich, warum eine Prüfung nötig ist. Denn darin ist ein Wirkstoff angerei­chert. Zwar handelt es sich nicht um das bewusst­seins­ver­än­dernde THC, sondern um Canna­bidiol (CBD). Auch dieses hat aller­dings als pharma­zeu­tisch wirksamer Stoff viele zum Teil erheb­liche Auswir­kungen u.a. auf das Nerven­system. Neben erwünschten Wirkungen hat es auch unerwünschte Neben­wir­kungen. Zwar wird Hanf auch in Europa schon lange als Kultur­pflanze verwendet, aber die Anrei­cherung des Wirkstoffs war bis Ende der 1990er Jahre keine gängige Praxis.

Nach Auffassung des VG Berlin ist daher das Verbot des Herstellens und Inver­kehr­bringens von CBD-haltigen Kapseln und Ölen gerecht­fertigt. Tatsächlich werden diese Produkte oft offensiv wegen ihrer vermu­teten positiven gesund­heit­lichen Auswir­kungen beworben. Anders als bei regulären Arznei­mitteln gab es jedoch keine vorherige Prüfung und Zulassung. Die überra­gende Bedeutung des Gesund­heits­schutzes recht­fertigt das Verbot trotz der wirtschaft­lichen Nachteile des Antrags­stellers in dem Verfahren. Dies gilt bei neuar­tigen Lebens­mitteln selbst dann, wenn über deren gesund­heit­liche Auswir­kungen bisher nichts Negatives bekannt ist.

Die Entscheidung steht einer Zulassung von CBD-haltigen Produkten als „Novel Food“ oder Arznei­mittel auf EU-Ebene nicht entgegen. Dies wäre auch durchaus sinnvoll, weil sich die Sustanz tatsächlich in einigen Fällen, insbe­sondere bei bestimmten Autoim­mun­erkran­kungen, als hilfreich erwiesen hat (Olaf Dilling).