Anstehend: Verschärfung auch im Emissionshandel

Nach der Novelle ist vor der Novelle: Die neue Handelsperiode des Emissionshandels läuft seit drei Monaten. Doch die Vorbereitungen, das System weiterzuentwickeln, sind schon in vollem Gange. Diese Dynamik ist dem Emissionshandel immanent: Er zielt ja nicht auf einen statischen Zustand ab, sondern auf immer weitere Reduzierungen der CO2-Emissionen.

Ganz konkret geht es um den Plan eines ehrgeizigeren EU-Einsparziels bis 2030 von 55% gegenüber 1990. Bis jetzt hatte die EU nur 40% im Visier. Damit stellt sich nun die Frage, wie diese zusätzlichen 15% Einsparung erreicht werden sollen. Zwar ist hier nicht nur der Sektor der stationären Anlagen aus Industrie und Energiewirtschaft gefragt, sondern auch Verkehr und Gebäude. Doch auch der Emissionshandel wird betroffen sein. Zwar ist mit konkreten Vorschlägen der Kommission erst im Frühsommer zu rechnen, gleichwohl lohnt sich ein Blick auf die Rückmeldungen auf die Konsultation der Europäischen Kommission, mit der diese vom November 2020 bis Februar 2021 ein Meinungsbild der Stakeholder eingeholt hat. Satte 262 Beiträge wurden eingereicht und sind auf der Seite der Kommission einsehbar.

Die Beiträge verteilen sich auf fast alle Themen, die überhaupt mit Emissionen und den Maßnahmen zu ihrer Reduzierung zu tun haben. Bezogen auf den Emissionshandel wird schon aus dem initialen Kommissionsdokument deutlich, dass auffallend viel über die Marktstabilitätsreserve (MSR) diskutiert wird (hierzu auch hier). Dieses Instrument soll bekanntlich Preisausschläge nach unten, aber auch nach oben, regulieren, indem außerhalb eines als akzeptabel geltenden Korridors von Zertifikaten im Umlauf entweder 24% der Zertifikatmenge aus dem Vorjahr eingelagert oder zusätzlich auf den Markt gebracht werden.

Kohlekraftwerk, Kohleenergie, Windrand, Windenergie

Kritisiert wird, dass die MSR erst bei einem schon recht niedrigen Preisniveau greift. Vorgeschlagen wird deswegen, den Korridor für die Umlaufmengen zu verschieben und so die Preise effektiv zu erhöhen. Mit anderen Worten: Die Kosten für die Produktion emissionshandelspflichtig erzeugter Waren steigen.

Entsprechend machen viele Beiträge darauf aufmerksam, dass die Verteuerung der europäischen Produktion eine Fortsetzung der Privilegien der abwanderungsbedrohten Industrie nahelegt. Zumindest einige Stimmen machen sich spürbar Sorgen, dass nach Umsetzung der Pläne für eine CO2-Grenzsteuer die Zuteilungsprivilegien entfallen könnten.

Nachdem die Kommission die MSR ja selbst ins Spiel gebracht hat, ist es wahrscheinlich, dass hier auch angesetzt wird. Dies würde nur kleinere Änderungen des Regelwerks der 4. Handelsperiode erfordern, vor allem würde die Menge geändert, ab der Zertifikate aus dem Umlauf genommen werden, und auch die abgesaugte Menge würde erhöht. Ob diese Mehrbelastung durch eine faktische Erhöhung des CO2-Mindestpreises durch Erleichterungen flankiert würde, hängt vermutlich nicht ganz unwesentlich von den Fortschritten bei einer CO2-Grenzsteuer ab. Das heißt: Noch ist viel offen. Klar ist nur, dass die Mengen künftig sinken, die Preise steigen und Unternehmen ihre Dekarbonisierung vorantreiben müssen. Aber das wussten sie ja auch schon vorher (Miriam Vollmer).

2021-03-26T21:31:08+01:0026. März 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Probleme der Vertragsverlängerung nach dem geplanten „Gesetz für faire Verbraucherverträge“

Wir hatten bereits mehrfach (hier und hier) auf unserem Blog über das derzeit in Arbeit befindliche „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ berichtet. Der derzeitige Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass ein neuer § 309 b) bb) BGB die Regeln für automatische Vertragsverlängerungen dergestalt ändert, dass künftig der Verwender (also das EVU) den Kunden auf die anstehende automatische Vertragsverlängerung nochmals hinweisen muss, wenn die stillschweigende Verlängerung mehr als 3 Monate beträgt.

Für die betroffenen Versorger bedeutet das, dass Sie künftig den betreffenden Kunden also nicht nur im Fall von Preisanpassungen kontaktieren müssten, sondern auch, wenn wieder eine Vertragsverlängerung ansteht. In beiden Fällen mit dem Risiko, dass der Kunde auf den Hinweis hin seinen Vertrag kündigt.

Was aber, so fragen wir uns derzeit, würde aber passieren, wenn der Versorger seinen Kunden über die anstehende Vertragsverlängerung auf dem Postweg informieren möchte, diese Nachricht den Kunden aber nicht erreicht. Oder der Kunde zumindest den Zugang bestreitet und der Versorger nicht das Gegenteil beweisen kann.

Würde man den Zugang der Benachrichtigung als notwendige rechtliche Voraussetzung der automatischen Vertragsverlängerung betrachten, könnte die Verlängerung nicht eintreten, wenn den Kunden notwendige Verlängerungshinweis nicht erreicht hat. Das wäre misslich für alle Beteiligten, denn der Vertrag des Kunden würde dann automatisch enden und der Kunde – ob er es möchte oder nicht – in die gesetzliche Grundversorgung fallen, was wiederum regelmäßig mit höheren Preisen für den Kunden verbunden wäre.

Noch komplizierter wird es, wenn diese Rechtsfolge eintritt, aber erst einmal niemandem auffällt. Dem Versorger nicht, weil er denkt der Kunde habe seinen Hinweis erhalten, der Kunde nicht, weil ihn der Hinweis nicht erreicht hat – und der für die Zuordnung der Energiemengen zum richtigen Lieferanten verantwortliche Netzbetreiber schon gar nicht. Komplizierte Rückabwicklungen bei der Zuordnung der Energiemengen könnten die Folge sein und der eigentlich geschützte kunde am Ende sogar draufzahlen.

Das Ganze ließe sich lösen, wenn der nicht erfolgte (oder nicht beim Kunden angekommene) Hinweis auf die Vertragsverlängerung nicht zum Wegfall der Verlängerung führen würde, sondern dem Kunden nur erlaubt, den Vertrag jederzeit und ohne eine erneute Vertragsbindungsfrist zu kündigen. Aber ob das künftige Gesetz diese Rechtsfolge vorsieht – und falls nicht, wie im Streitfall Gerichte das Recht auslegen – bleibt abzuwarten. Wir werden diese Problematik in jedem Fall im Blick behalten.

(Christian Dümke)

2021-03-25T18:54:22+01:0025. März 2021|Energiepolitik|

Novel Food und Hanfprodukte

Beim nächsten Späti, einem dieser typisch Berliner Kioske, die bis weit in die Nacht oder sogar rund um die Uhr auf haben, gibt es seit einiger Zeit Cannabiserzeugnisse zum Verkauf. Einigermaßen verwunderlich angesichts der Tatsache, dass auf der selben Straße entlang des Görlitzer Parks immer wieder Polizeieinsätze wegen diverser Hanfprodukte durchgeführt werden. Aber, so klärte mich der Kioskinhaber sogleich kenntnisreich auf, dies seien völlig harmlose Varianten, da die berauschende Substanz, das Tetrahydrocannabinol (THC), hier nicht enthalten sei. Vom Kauf haben wir dann doch dankend Abstand genommen.

Cannabis-Blatt

(Foto: Rotational, Gemeinfrei, Link)

Inzwischen hat auch das Verwaltungsgericht Berlin über diese Produkte entschieden. Grundlage der Entscheidung sind die Regelungen über die sogenannten “Novel Foods”. Das sind Lebensmittel, die „neuartig“ im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-VO) sind. Neuartig sind sie dann, wenn sie vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.

Diese neuartigen Lebensmittel dürfen nicht ohne vorherige Prüfung und Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Mit anderen Worten: Was der Bauer nicht kennt, das frisst er nicht. Manchmal führt das zu fragwürdigen Ergebnissen, zum Beispiel, wenn bereits lange außerhalb Europas bewährte Lebensmittel importiert werden. Zum Beispiel Stevia, eine Pflanze, die schon lange als natürliches Süßungsmittel ohne Zucker in Südamerika verwendet wird.

Bei den neuen Cannabisprodukten ist eher verständlich, warum eine Prüfung nötig ist. Denn darin ist ein Wirkstoff angereichert. Zwar handelt es sich nicht um das bewusstseinsverändernde THC, sondern um Cannabidiol (CBD). Auch dieses hat allerdings als pharmazeutisch wirksamer Stoff viele zum Teil erhebliche Auswirkungen u.a. auf das Nervensystem. Neben erwünschten Wirkungen hat es auch unerwünschte Nebenwirkungen. Zwar wird Hanf auch in Europa schon lange als Kulturpflanze verwendet, aber die Anreicherung des Wirkstoffs war bis Ende der 1990er Jahre keine gängige Praxis.

Nach Auffassung des VG Berlin ist daher das Verbot des Herstellens und Inverkehrbringens von CBD-haltigen Kapseln und Ölen gerechtfertigt. Tatsächlich werden diese Produkte oft offensiv wegen ihrer vermuteten positiven gesundheitlichen Auswirkungen beworben. Anders als bei regulären Arzneimitteln gab es jedoch keine vorherige Prüfung und Zulassung. Die überragende Bedeutung des Gesundheitsschutzes rechtfertigt das Verbot trotz der wirtschaftlichen Nachteile des Antragsstellers in dem Verfahren. Dies gilt bei neuartigen Lebensmitteln selbst dann, wenn über deren gesundheitliche Auswirkungen bisher nichts Negatives bekannt ist.

Die Entscheidung steht einer Zulassung von CBD-haltigen Produkten als “Novel Food” oder Arzneimittel auf EU-Ebene nicht entgegen. Dies wäre auch durchaus sinnvoll, weil sich die Sustanz tatsächlich in einigen Fällen, insbesondere bei bestimmten Autoimmunerkrankungen, als hilfreich erwiesen hat (Olaf Dilling).

 

2021-03-24T17:45:08+01:0024. März 2021|Verwaltungsrecht|