Zombie at Work: Kassierter Großfeue­rungs­an­la­gen­be­schluss wird umgesetzt

Erinnern Sie sich? Die europäische Kommission hat am 31.07.2017 neue Grenz­werte für Großfeue­rungs­an­lagen erlassen (Beschluss 2017/1442/EU), hierzu mehr. Für diese – vornehm „BVT-Schluss­fol­ge­rungen“ genannt – gibt es einen festge­setzten rollie­renden Mecha­nismus, der eigentlich vorsieht, dass erst die KOM tätig wird, dann die Mitglied­staaten und schließlich vier Jahre nach Erlass, also diesen Sommer, alle Anlagen auf Stand sind.

Dass das nicht funktio­nieren würde, war schon 2018 klar (wir berich­teten). Und nun hat auch noch mit Entscheidung vom 27.01.2021 das EuG auf eine Klage Polens hin den Beschluss 2017/442/EU für nichtig erklärt. Der KOM sind Verfah­rens­fehler unter­laufen. Damit behalten die osteu­ro­päi­schen Stimmen, aber auch deutsche Braun­koh­le­ver­bände, recht, die von Anfang an vorge­tragen hatten, dass das vorge­sehene Verfahren nicht einge­halten worden war.

Doch nichtig bedeutet nicht automa­tisch auch unwirksam. Ähnlich wie das deutsche Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) Gesetze für unver­einbar erklären, dem Gesetz­geber aber Zeit für eine Neure­gelung lassen kann, kann auch die EU-Gerichts­barkeit nichtige Rechtsakte quasi wie eine Art juris­ti­schen Zombie noch eine Weile herum­laufen lassen. In diesem Falle bedeutet das: Die Schluss­fol­ge­rungen bleiben in Kraft und die KOM hat 12 Monate Zeit, sich um einen vorschrifts­ge­mäßen Beschluss zu kümmern. Das EuG begründet das mit der notwen­digen Gewähr­leistung eines hohen Umwelt­schutz­ni­veaus und der nötigen Verbes­serung der Umwelt­qua­lität, die ansonsten leiden würden. Polen hat also gewonnen, aber hat nichts davon.

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Entspre­chend gehen auch in Deutschland die Bemühungen weiter, die neuen Grenz­werte nun schnell umzusetzen. Nachdem immerhin der Bundestag Änderungen der 13. und der 17. BImSchV beschlossen hat (wir berich­teten schon über den Kabinetts­entwurf), ist nun der Bundesrat gefragt. Am Freitag, dem 26.03.2021 steht das Thema auf der Tages­ordnung. Eine reine Forma­lität wird diese Beratung sicher nicht: Der feder­füh­rende Umwelt­aus­schuss hat eine ganze Reihe von Änderungs­vor­schlägen unter­breitet. Zwar drängt die Zeit, aber die Frage, was denn nun im Sommer für Grenz­werte gelten, ist noch nicht geklärt (Miriam Vollmer).

2021-03-23T22:49:00+01:0023. März 2021|Immissionsschutzrecht, Verwaltungsrecht|

Windpark: Kein nachweis­barer Schaden für Seetaucher

Seit mehr als 15 Jahren gibt es die Umwelt­haf­tungs­richt­linie der EU. Dieses Instrument soll es ermög­lichen, Umwelt­schäden auszu­gleichen – und zwar auch solche, die sich nicht in materi­ellen Schäden von Privat­leuten nieder­schlagen. Im Fall eines Windparks in der Nordsee hat der Natur­schutz­verband NABU versucht, diese Haftungs­re­gelung mit einer verwal­tungs­ge­richt­lichen Klage durch­zu­setzen. Genau genommen sollte das Bundesamt für Natur­schutz (BfN) verpflichtet werden, gegenüber der Betrei­berin des Offshore-Windparks „Butendiek“ Maßnahmen zur Sanierung eines Umwelt­schadens anzuordnen. Hinter­grund ist, dass der Windpark im Bereich des Europäi­schen Vogel­schutz­ge­bietes „Östliche Deutsche Bucht“ ausge­wiesen wurde. Dort befindet sich der Frühjahrs­le­bensraum für Stern- und Pracht­taucher (Seetaucher) in der deutschen Nordsee.

Sterntaucher

Stern­taucher (Foto: Christina Nöbauer – Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0 at, Link)

Bereits das erstin­stanzlich zuständige Verwal­tungs­ge­richt Köln hatte die Klage abgewiesen, weil kein Verschulden des verant­wort­lichen Betreibers ersichtlich sei. Auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster hat in der Berufung gegen den Natur­schutz­verband entschieden. Denn die Tatsachen, die der NABU zur Begründung seines Antrags vorge­bracht habe, ließen den Eintritt eines Umwelt­schadens nicht glaubhaft erscheinen. Insbe­sondere hätte der NABU erheb­lichen nachtei­ligen Auswir­kungen auf den Erhal­tungs­zu­stand des Lebens­raums der Seetaucher oder der beiden Seetau­cher­arten selbst vortragen müssen. Nur dann wäre ein Umwelt­schaden im Sinne des Umwelt­scha­dens­ge­setzes hinrei­chend plausibel dargelegt worden.

Aller­dings fehlten dem NABU dafür die Daten. Insbe­sondere sind aus dem groß angelegten Monitoring der Betrei­berin noch keine Daten erhältlich, die das Vorliegen eines Umwelt­schadens belegen könnten (Olaf Dilling).

 

 

2021-03-22T23:57:04+01:0022. März 2021|Erneuerbare Energien, Naturschutz, Windkraft|

GG-Änderung: Klein bisschen Kinderrechte?

Bisher kommen Kinder im Grund­gesetz (GG) nur als Kinder ihrer Eltern vor: Nämlich, wenn es um das „natür­liche Recht der Eltern“ und die Pflicht zur ihrer Pflege und Erziehung geht. Daher sollen Kinder­rechte nach einem Beschluss des Kabinetts vom Anfang des Jahres nun ausdrücklich im Grund­gesetz verankert werden. Das ist an sich auch ein fälliger Schritt. Denn Deutschland hat die UN-Kinder­rechts­kon­vention bereits im Jahr 1992 ratifi­ziert. Damit hat die Bundes­re­publik sich verpflichtet, die Rechte von Kinder zu achten, zu schützen und zu fördern. Bei allen Entschei­dungen, die Kinder betreffen, muss das Kindeswohl daher „vorrangig“ berück­sichtigt werden.

Der Kabinetts­be­schluss sieht vor, den Artikel 6 Abs. 2 GG entspre­chend zu ergänzen:

Die verfas­sungs­mä­ßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigen­ver­ant­wort­lichen Persön­lich­keiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berück­sich­tigen. Der verfas­sungs­recht­liche Anspruch von Kindern auf recht­liches Gehör ist zu wahren. Die Erstver­ant­wortung der Eltern bleibt unberührt.“

Wichtig war der Regierung, durch die Stärkung der Rechte von Kindern die Rechte der Eltern nicht zu beschneiden. Zudem kommt mit der Quali­fi­kation der Berück­sich­tigung als „angemessen“ zum Ausdruck, dass Kinder­rechte stets mit den Rechten anderer Grund­rechts­träger und verfas­sungs­recht­licher Belange abzuwägen sind.

Der Reform­entwurf wird daher in einer Stellung­nahme des Deutschen Anwalts­vereins kriti­siert: Die UN-Kinder­rechts­kon­vention verlangt nämlich in Artikel 3 Abs. 1 die „vorrangige“ Berück­sich­tigung des Kindes­wohls bei allen die Kinder betref­fenden Entschei­dungen. Auch in der EU-Grund­rech­te­charta findet sich eine entspre­chende Formu­lierung. Zudem sei auch für Entschei­dungen, die das Erzie­hungs­recht der Eltern betreffen, das Kindeswohl die Richtschnur.

Dass die Grund­ge­setz­än­derung auch für ganz praktische Rechts­fragen relevant werden kann, zeigen nicht nur die aktuellen Konflikte über die Berück­sich­tigung von Kindes­wohl­be­langen bei Schul- und Kitaschlie­ßungen. Auch die Gestaltung des urbanen öffent­lichen Raums oder die Klima­po­litik sollten zunehmend im Lichte von Kinder­rechten gedacht werden (Olaf Dilling).

2021-03-19T17:55:08+01:0019. März 2021|Allgemein, Kommentar|