Seit mehr als 15 Jahren gibt es die Umwelthaftungsrichtlinie der EU. Dieses Instrument soll es ermöglichen, Umweltschäden auszugleichen – und zwar auch solche, die sich nicht in materiellen Schäden von Privatleuten niederschlagen. Im Fall eines Windparks in der Nordsee hat der Naturschutzverband NABU versucht, diese Haftungsregelung mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage durchzusetzen. Genau genommen sollte das Bundesamt für Naturschutz (BfN) verpflichtet werden, gegenüber der Betreiberin des Offshore-Windparks „Butendiek“ Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens anzuordnen. Hintergrund ist, dass der Windpark im Bereich des Europäischen Vogelschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“ ausgewiesen wurde. Dort befindet sich der Frühjahrslebensraum für Stern- und Prachttaucher (Seetaucher) in der deutschen Nordsee.
Bereits das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen, weil kein Verschulden des verantwortlichen Betreibers ersichtlich sei. Auch das Oberverwaltungsgericht Münster hat in der Berufung gegen den Naturschutzverband entschieden. Denn die Tatsachen, die der NABU zur Begründung seines Antrags vorgebracht habe, ließen den Eintritt eines Umweltschadens nicht glaubhaft erscheinen. Insbesondere hätte der NABU erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Lebensraums der Seetaucher oder der beiden Seetaucherarten selbst vortragen müssen. Nur dann wäre ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes hinreichend plausibel dargelegt worden.
Allerdings fehlten dem NABU dafür die Daten. Insbesondere sind aus dem groß angelegten Monitoring der Betreiberin noch keine Daten erhältlich, die das Vorliegen eines Umweltschadens belegen könnten (Olaf Dilling).
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