Das Shell-Urteil: Denkbar auch in Deutschland?

Mit Datum vom 26. Mai 2021 hat das Rechtbank Den Haag, die mit einem Landgericht vergleichbare Eingangsinstanz, Rechtsgeschichte geschrieben. Auf die Klage einiger Umweltverbände hin hat es Shell mit allen seinen Konzerngesellschaften verurteilt, bis 2030 seine direkten und indirekten Emissionen um satte 45% gegenüber 2019 zu verringern. Eine englische Fassung des nicht rechtskräftigen Urteils (C/09/571932 / HA ZA 19-379) finden Sie hier.

Was steht im Shell-Urteil?

Bei der Klage handelt es sich um eine zivilrechtliche Entscheidung. Das Urteil beruht auf Art. 162 des 6. Buchs des niederländischen Zivilgesetzbuchs, der Haftungsnorm für unerlaubte Handlungen. Hier wurde also ein zunächst mal schlichter Unterlassungsanspruch geltend gemacht, nicht anders als wenn man darauf klagt, dass die Nachbarn endlich aufhören, mitten in der Nacht viel zu laute schwarze Messen zu feiern.

Nun setzt ein Unterlassungsanspruch ja stets voraus, dass überhaupt eine unerlaubte Handlung vorliegt und es den Klagenden zusteht, diese geltend zu machen. Im Beispiel mit den satanischen Nachbarn besteht die unerlaubte Handlung im ruhestörenden Krach und die Befugnis, Ruhe einzuklagen, resultiert aus der Stellung als Nachbar. Im Falle der Shell-Klage ist die Sache komplizierter. Das Gericht hat auf verletzte Sorgfaltspflichten von Shell gegenüber den Bewohnern der Niederlande und der Wattenmeerregion abgestellt, was hinter dem Vortrag aus der Klage, wo auf die gesamte Weltbevölkerung heute und in Zukunft abgestellt wird, deutlich zurückbleibt. Die Rechtsstellung der Niederländer und Wattenmeeranrainer entnimmt das Gericht dem Recht auf Leben und dem Schutz von Privatleben und Familie laut der EMRK, wie es im Urgenda-Urteil gegen die Niederlande angelegt ist.

Shell hat sich darauf berufen, dass das Unternehmen am Emissionshandel teilnimmt. Das Gericht geht darauf zwar ein, meint aber, dass der Emissionshandel ja nur einen kleinen Teil der Aktivitäten von Shell abdecke. Auch die übrigen Genehmigungen von Shell würden CO2-Emissionen nicht legitimieren. Weiter überzeugt es das Gericht auch nicht, dass bei einer Reduktion der Emissionen von Shell andere Unternehmen dessen Stellung einnehmen würden. Shell hätte eine eigene Verpflichtung, zudem sei dann mehr Platz im CO2-Budget.

Bohrinsel, Öl Plattform, Öl, Rig, Reparaturen

Verhältnismäßig schmalen Raum nimmt die an sich komplexe Diskussion ein, ob Shell überhaupt als privater Akteur eine eigene Verantwortung hat oder ob dies eine staatliche Aufgabe ist. Hier entscheidet sich das Gericht klar zugunsten einer eigenen Verantwortung des Unternehmens neben der der Staaten.

Ist die Entscheidung auf Deutschland übertragbar?

Auch in Deutschland, wie in vielen anderen Ländern auch, gibt es anhängige Klimaklagen. Die FAZ spricht von rund 40 weiteren Klimaklagen in unterschiedlichen Staaten, die sich gegen Unternehmen richten. Eine deutsche Klage ist verhältnismäßig weit: In dem Verfahren Saúl Luciano Lliuya ./. RWE ist schon 2017 ein Beweisbeschluss ergangen. Das bedeutet: Das OLG Hamm hält es für stichhaltig, dass RWE mit seinen Emissionen für 0,47% der Schäden gerade stehen muss, die am Haus des peruanischen Bauern durch den Klimawandel entstehen.

Grundlage ist hier nicht ein deliktischer Anspruch wie in den Niederlanden, denn dieser setzt in Deutschland rechtswidriges Verhalten voraus. Insofern besteht also keine Übertragbarkeit. RWE hat nämlich nicht rechtswidrig gehandelt, weil das Unternehmen Genehmigungen und auch Emissionszertifikate vorweisen kann. Statt dessen wurde aber auf § 1004 BGB abgestellt, das ist ein sachenrechtlicher Anspruch gegen Eigentumsstörungen. Dieser greift nämlich auch dann, wenn das Verhalten des Schuldners rechtmäßig ist, also durch Emissionshandel und Genehmigungen legitimiert.

Im Ergebnis bedeutet das: Eine ganz parallele Entscheidung zum Shell-Urteil würde in Deutschland wohl nicht ergehen. Aber eine Entscheidung, die im Ergebnis sehr ähnliche Konsequenzen hätte, wäre durchaus möglich. Damit würden die Verbände, die Klimaklagen betreiben, ihr Ziel aber auch erreicht: Es geht ihnen nicht in erster Linie um Geld und/oder Unterlassungsansprüche, sondern um die Änderung von Geschäftsmodellen durch Druck auf Aktionäre. Klima soll ein wichtiger, wenn nicht der wichtigste Faktor für strategische Unternehmensentscheidungen werden (Miriam Vollmer).

 

 

 

2021-05-28T17:36:35+02:0028. Mai 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Auch Umparken ist Parken

Das Straßenrecht und die zentrale Kategorie des Gemeingebrauchs bietet immer wieder Anlass für Versuche, die Benutzung des öffentlichen Straßenraums einzuschränken. Letztes Jahr hatte das Verwaltungsgericht (VG) Hannover über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kommune einem Abschleppunternehmen untersagt hatte, auf Privatparkplätzen unzulässigerweise abgestellte Pkws auf öffentliche Parkplätze umzusetzen.

Das Abschleppunternehmen hatte den betroffenen Kfz-Haltern zunächst nicht gesagt, wo es die falsch geparkten Autos abgestellt hatte. Dadurch konnte es Druck auf die Halter ausüben, die Abschleppkosten zu bezahlen. Der Bürgermeister der Gemeinde war der Auffassung, dass dies ein schwerpunktmäßig kommerzieller Zweck sei. Die Verkehrsfunktion des Parkens würde dagegen in den Hintergrund treten. Das hätte zur Konsequenz, dass das Umparken sich nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs bewegen würde. Vielmehr sei es eine gebührenpflichtige Sondernutzung. Daher untersagte er die Praxis.

Dagegen klagte das Unternehmen vor dem VG Hannover und bekam recht. Denn nach Aufassung des Gerichts richte sich die rechtliche Beurteilung des Umsetzens nicht nach Straßenrecht, sondern nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung. Das Parken der Kraftfahrzeuge sei hinsichtlich seiner Zulässigkeit ausschließlich nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, also insbesondere § 12 StVO, zu beurteilen. Nur wenn ein Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen oder nicht betriebsbereit sei, könne eine Ausnahme vom Gemeingebrauch vorliegen. Dass derjenige, der Fahrzeuge auf Parkplätzen abstellt, dabei auch gewerbliche Interessen verfolgt, spreche primär nicht gegen das Parken.

Das Abschleppunternehmen habe im Übrigen ein Interesse daran, dass die Kosten übernommen und das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen würde. In der Regel würden die Fahrzeuge auch innerhalb weniger Stunden ausgelöst.

Interessant ist diese Entscheidung deshalb, weil sie zeigt, dass die Definition des Gemeingebrauchs auf Landesebene nur einen engen Spielraum aufweist. Im Grunde ist nach der Rechtsprechung weitgehend durch das Straßenverkehrsrecht festgelegt, was zum Gemeingebrauch zählt und was Sondernutzung genehmigt werden muss. Dadurch werden den Gestaltungspielräumen von Ländern und Kommunen relativ enge grenzen gesetzt (Olaf Dilling).

2021-05-27T23:38:28+02:0027. Mai 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Japan – 10 Jahre nach Fukushima

10 Jahre ist es her, dass vor Japan der Meeresboden bebte und ein Tsunami eine Dreifachkernschmelze im Atomkraftwerk in Fukushima auslöste. Wegen der freigesetzten radioaktiven Strahlung mussten damals über 100.000 Menschen evakuiert werden. Ebenso wie der Super-GAU 1986 in Tschernobyl steht auch der in Fukushima auf der höchsten Stufe der internationalen Skala für nukleare Havarien, obwohl bei der Katastrophe in Fukushima nur etwa 10-20% der Strahlung freigesetzt wurde, als bei jener in Tschernobyl. Deutschland verkündete aufgrund des Super-GAUs nur wenige Tage später den Austritt aus der Kernkraft bis 2022. Und Japan?

Unmittelbar nach dem großen Unglück wurden alle 54 japanischen Reaktoren erst einmal abgeschaltet und einer verschärften Überprüfung unterzogen. Auch die Aufsicht wurde neu strukturiert, nachdem die vorherige Regulierungsbehörde zu stark unter dem Einfluss der Energieversorger stand. Ein Teil der Reaktoren blieb nach der Überprüfung abgeschaltet, 9 Reaktoren sind jedoch derzeit wieder in Betrieb.

Gleichwohl fristet die japanische Atomkraft seither nur noch ein Schattendasein. Vor der  Katastrophe lieferte die Atomkraft etwa 30 % des japanischen Strombedarfs. In den beiden darauffolgenden Jahren lag der Anteil dann jeweils bei unter 3%, 2014 sogar bei null. Wie der fehlende Atomstrom kompensiert werden konnte, ist umstritten. Einige sagen, dass er durch eine sparsame Energiepolitik und den Ausbau erneuerbarer Energien ausgeglichen werden konnte, andere sind der Meinung, dass die Kompensation durch fossile Brennstoffe erreicht wurde. Und obwohl Japan quasi eine Steilvorlage für den Atomausstieg hatte, steigt der Anteil des Atomstroms im japanischen Energiemix seitdem wieder an und soll bis 2030 mindestens 20% erreichen. Im Jahr 2019 lag der Anteil gleichwohl nur bei 7,5 %.

Doch warum will Japan trotz der von Kernkraftwerken ausgehenden, bekannten Gefahren, trotz seiner für Atomkraft geografisch ungünstigen Lage und trotz des immer größer werdenden Widerstandes in der Gesellschaft zurück zur Kernkraft? Die simpelste Antwort wäre vermutlich: es liegt an der starken Atomlobby des Landes. Das würde zumindest auch die Antwort der Regierung erklären, die die Rückkehr zur Atomkraft mit der Rohstoffarmut ihres Landes und der damit verbundenen Abhängigkeit von Energieimporten begründete. Denn schaut man genauer hin, fällt einem auf, dass fossile Rohstoffe zwar tatsächlich eher Mangelware sind, Japan jedoch beste Voraussetzungen für die Nutzung alternativer Energien aus Sonne, Wind, Wellen und Geothermie hat.
Vor dem Atomdesaster von Fukushima war für Erneuerbare Energien im Strommix nur Platz für 4%, mittlerweile erzeugen sie immerhin knapp 20% des japanischen Stroms, 2050 soll der Anteil bei 50% liegen. Denn bis 2050 will auch Japan klimaneutral sein. Um dieses Ziel zu erreichen, will das Land jedoch nicht ausschließlich auf Erneuerbare Energien setzen, sondern auch auf „umweltfreundliche Atomkraft“, kohlenstoffarmen bzw. grünen Wasserstoff sowie Kohlekraft.

Der Anteil der Kohlekraft im Strommix liegt momentan bei etwa 30%. Auch 2030 soll der Anteil des Kohlestroms noch bei 26% liegen. Doch auch die Japaner wissen, dass beim Verfeuern von Braunkohle eine erhebliche Menge CO2 freigesetzt wird, sodass sie zum einen neuartige Kohlekraftwerke mit einem geringeren CO2-Ausstoß bauen zum anderen das trotzdem ausgestoßene CO2 mittels CCS-Technologie abscheiden und im Boden speichern wollen (sog. Carbon Capture and Storage). Ob dieser so vielversprechend ist, bleibt zu bezweifeln – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die CCS-Technologie ökonomisch nicht sinnvoll ist.

Blickt man auf die Förderung von Atom-, und Kohlekraft und den mangelnden Ausbau Erneuerbarer Energien, wird sichtbar, wie widersprüchlich Japans „Energiewende“ doch eigentlich ist (falls man überhaupt von Energiewende sprechen möchte). Und das, obwohl Japan die Langzeitfolgen einer Atomkatastrophe hautnah miterlebt: Etwa 40.000 Menschen leben noch immer fern ihrer Heimat. Einige wollen nicht zurückkehren, andere können aufgrund der Sperrzone nach wie vor nicht in ihr Haus zurück. Denn auch 10 Jahre später beträgt die Sperrzone um das Kraftwerk herum noch immer 30% der ursprünglichen Fläche und damit etwa 38% der Fläche Berlins.

Täglich sind noch immer knapp 5.000 Menschen im Einsatz, um geschmolzenen Brennstoff und hochradioaktive Trümmer zu bergen. 2022 sollen Millionen Liter kühl- und Regenwasser, die aus den Reaktorgebäuden abgepumpt wurden und momentan noch Tanks auf dem Gelände lagern, in den Pazifik abgelassen werden. Bis auf Spuren von Tritium ist das Wasser von radioaktiven Substanzen gereinigt. Vor dem Ablassen würde das Wasser abermals gereinigt und anschließend so verdünnt ins Meer eingeleitet, dass es internationalen Standards genüge. Einen großen – und auch verständlichen – Aufschrei gibt es trotzdem. Allerdings drängt die Zeit, da die Lagerkapazitäten auf dem Kraftwerksgelände Mitte des nächsten Jahres gefüllt sein werden. Bis das Kraftwerk dann irgendwann vollständig stillgelegt werden kann, dauert es wohl noch mindestens 40 Jahre.

(Josefine Moritz)

2021-05-26T17:35:41+02:0026. Mai 2021|Energiewende weltweit, Umwelt|