Fehler in der EEG Abrechnung?– Nur mit Aufwand zu korrigieren
Bei der Umsetzung der Förderung von Anlagen zur Erzeugung von regenerativem Strom nach dem EEG sind mehrere Parteien beteiligt. Der örtliche Stromverteilnetzbetreiber, dem Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung oder die Marktprämie auszahlt, tut dies nämlich nicht aus eigener Tasche, sondern bekommt diese Ausgaben seinerseits von seinem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber bilden hieraus dann (leicht verkürzt gesagt), unter Berücksichtigung der Erlöse für die eingespeisten EEG-Strommengen die jährliche bundeseinheitliche EEG-Umlage. Vor dem Hintergrund dieser Abwicklungskette wirkt sich ein einzelner Fehler bei der Abrechnung einer einzelnen Anlage damit letztendlich im Gesamtsystem aus.
Aus diesem Grund sind solche Fehler bei denen zum Beispiel der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber fehlerhaft eine zu geringe Einspeisevergütung erhalten hat, in der Praxis nur mit etwas Aufwand zu korrigieren. Zunächst einmal kann der betroffene Netzbetreiber die korrigierten Mengen und Beträge erst in der nächsten jährlichen Abrechnungsrunde mit seinem Übertragungsnetzbetreiber unterbringen, auch wenn es sich um einen Vorgang aus einem früheren Jahr handelt.
Zudem muss die Korrektur gem. § 62 EEG 2021 formal auf einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 EEG oder aber einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist beruhen. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagenbetreiber / Netzbetreiber oder im Verhältnis Netzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.
Ist der Fall eigentlich klar und bedarf keiner streitigen gerichtlichen oder behördlichen Auseinandersetzung, bietet es sich an den erforderlichen Titel durch einen außergerichtlichen Vergleich zu erzeugen. Das ist möglich, wenn dieser Vergleich durch anwaltliche Vertreter der Parteien abgeschlossen wird, der Schuldner sich darin neben der Zahlungspflicht auch direkt der Zwangsvollstreckung unterwirft – und die so erstellte Vergleichsurkunde dann vom örtlich zuständigen Gericht (§ 796a ZPO) oder aber einem Notar am Gerichtsstandort für vollstreckbar erklärt wird (§ 796c ZPO). Das Prozedere erfordert also einen gewissen Aufwand, die Beteiligung von Rechtsanwälten, sowie eines Notars und verursacht Kosten.