Bei der Umsetzung der Förderung von Anlagen zur Erzeugung von regene­ra­tivem Strom nach dem EEG sind mehrere Parteien beteiligt. Der örtliche Strom­ver­teil­netz­be­treiber, dem Anlagen­be­treiber die Einspei­se­ver­gütung oder die Markt­prämie auszahlt, tut dies nämlich nicht aus eigener Tasche, sondern bekommt diese Ausgaben seiner­seits von seinem vorge­la­gerten Übertra­gungs­netz­be­treiber erstattet. Die vier großen Übertra­gungs­netz­be­treiber bilden hieraus dann (leicht verkürzt gesagt), unter Berück­sich­tigung der Erlöse für die einge­speisten EEG-Strom­mengen die jährliche bundes­ein­heit­liche EEG-Umlage. Vor dem Hinter­grund dieser Abwick­lungs­kette wirkt sich ein einzelner Fehler bei der Abrechnung einer einzelnen Anlage damit letzt­endlich im Gesamt­system aus.

Aus diesem Grund sind solche Fehler bei denen zum Beispiel der Anlagen­be­treiber vom Netzbe­treiber fehlerhaft eine zu geringe Einspei­se­ver­gütung erhalten hat, in der Praxis nur mit etwas Aufwand zu korri­gieren. Zunächst einmal kann der betroffene Netzbe­treiber die korri­gierten Mengen und Beträge erst in der nächsten jährlichen Abrech­nungs­runde mit seinem Übertra­gungs­netz­be­treiber unter­bringen, auch wenn es sich um einen Vorgang aus einem früheren Jahr handelt.

Zudem muss die Korrektur gem. § 62 EEG 2021 formal auf einer rechts­kräf­tigen Gerichts­ent­scheidung im Haupt­sa­che­ver­fahren oder dem Ergebnis eines zwischen den Verfah­ren­s­par­teien durch­ge­führten Verfahrens bei der Clearing­stelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundes­netz­agentur nach § 85 EEG oder aber einem vollstreck­baren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist beruhen. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagen­be­treiber / Netzbe­treiber oder im Verhältnis Netzbe­treiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Ist der Fall eigentlich klar und bedarf keiner strei­tigen gericht­lichen oder behörd­lichen Ausein­an­der­setzung, bietet es sich an den erfor­der­lichen Titel durch einen außer­ge­richt­lichen Vergleich zu erzeugen. Das ist möglich, wenn dieser Vergleich durch anwalt­liche Vertreter der Parteien abgeschlossen wird, der Schuldner sich darin neben der Zahlungs­pflicht auch direkt der Zwangs­voll­stre­ckung unter­wirft – und die so erstellte Vergleichs­ur­kunde dann vom örtlich zustän­digen Gericht (§ 796a ZPO) oder aber einem Notar am Gerichts­standort für vollstreckbar erklärt wird (§ 796c ZPO). Das Prozedere erfordert also einen gewissen Aufwand, die Betei­ligung von Rechts­an­wälten, sowie eines Notars und verur­sacht Kosten.

(Christian Dümke)