Manchmal geht es dann auch ganz schnell. Noch im Mai war im Bundesrat über E‑Tretroller, E‑Scooter und andere Elektro­kleinst­fahr­zeuge abgestimmt worden. Vor ein paar Tagen, am 16. Juni, trat die entspre­chende Verordnung in Kraft. Als wir gestern über den Hacke­schen Markt gingen, standen bereits verschiedene Typen in Reih und Glied in der Fußgän­gerzone: Schlanke Roller in grellen Farben, die blinkend zum Aktivieren per App auffordern. Ein paar davon schon in Benutzung von neugie­rigen jungen Touristen. Inzwi­schen diffun­dieren sie schon an entle­genere Orte oder stehen unmoti­viert auf schmalen Trottoirs.

Während wir uns noch erinnern, dass im Verkehrs­mi­nis­terium, im Bundesrat und in den sozialen Netzwerken heftig über die Frage gestritten wurde, ob die Dinger nun auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg fahren sollen, ist jeden­falls von vornherein klar, wo sie parken: Natürlich auf dem Gehweg, der vielleicht den Reali­täten folgend in „Mehrzweck­streifen“ umbenannt werden sollte. In der Verordnung findet sich unter § 11 Absatz 5 ein lakoni­scher Hinweis auf die Gleich­be­handlung mit Fahrrädern bei Parken. So als gäbe es in Deutschland bereits zur Genüge reguläre Parkplätze für Fahrräder.

Aber noch mal zu den gewerb­lichen Angeboten. Im deutschen Straßen­recht gibt es die Unter­scheidung zwischen Gemein­ge­brauch und Sonder­nut­zungen. Sonder­nut­zungen sind typischer­weise gewerblich und gebüh­ren­pflichtig. Etwa das Aufstellen von Tischen und Sitzge­le­gen­heiten an Straßen­cafés. Wie ist es nun mit den ganzen E‑Bikes und E‑Tretrollern? Zahlen die Vermieter für ihre Nutzung des Bürger­steigs eigentlich eine Sondernutzungsgebühr?

Eine Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Hamburg von 2009 gibt Aufschluss, damals noch zu E‑Bikes: Nein, das Parken von E‑Bikes ist keine Sonder­nutzung. Denn öffent­liche Wegen sind nach § 16 Absatz 1 Hamburger Wegegesetz Verkehrs­zwecken gewidmet. Jede Nutzung, die dem Verkehr dient, ob gewerblich oder privat, ist daher erst einmal ohne besondere Erlaubnis als Gemein­ge­brauch zulässig. Natürlich nur im Rahmen der Vorschriften und soweit andere dabei in ihrem Gemein­ge­brauch nicht unzumutbar beein­trächtigt werden. Zudem hat der fließende Verkehr Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Das dürfte nicht nur für Fahrbahnen, sondern auch für Gehwege gelten. Sprich: die Fahrzeuge dürfen nicht da geparkt werden, wo andere üblicher­weise entlang­gehen wollen. Allgemein soll auf Gehwegen mindestens 1,5 m Platz bleiben, damit auch Kinder­wägen und Rollstühle durch­kommen. Insbe­sondere Blinden­leit­systeme, also diese Rillen in den Fußgän­ger­zonen, oft weiß hervor­ge­hoben, sind tabu.

In Berlin gibt es übrigens mit § 10 Absatz 2 Berliner Straßen­gesetz eine vergleichbare Regelung: Auch hier dürfte also das Parken von E‑Bikes und Elektro­rollern vom Gemein­ge­brauch umfasst sein. Wir sind übrigens schon gespannt, wo demnächst die Flugtaxis parken werden: Nur auf den Flach­dä­chern des Regie­rungs­viertels oder auch in der Fußgän­gerzone am Hacke­schen Markt? Only time will tell.