Wo misst man Luftqua­lität? – Zur Entscheidung EuGH Rs. C‑723/17

Die Luftqua­lität ist nicht nur in deutschen Städten ein Problem. Wie auch, die Richt­linie 2008/50, die Luftqua­li­täts­richt­linie, gilt schließlich europaweit. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass auch in Belgien eine Reihe von Bürgern und eine NGO vor Gericht gezogen sind. Sie waren der Ansicht, die Grenz­werte für Stick­stoff­dioxid würden in Brüssel überschritten. Aller­dings wiesen die behördlich ausge­wie­senen Werte das nicht aus. Die Kläger trugen aber vor, dies liege an der Erfas­sungs­me­thode und gingen vor Gericht.

Das angerufene nationale Gericht legte den Rechts­streit dem EuGH vor (Rs. C‑723/17). Es wollte zum einen wissen, ob es gerichtlich überprüfbar ist, wo die Proben genommen werden. Und zum anderen, ob es auf einzelne Grenz­wert­über­schrei­tungen ankommt oder auf gebiets­be­zogene Durchschnittswerte.

Der EuGH beant­wortete diese Fragen am 26.06.2019 mit großer Klarheit: Ja, die natio­nalen Gerichte sind berechtigt, den Ort der Probe­nahme zu überprüfen. Die Behörden sind nämlich nicht frei darin, sich einen belie­bigen Ort auszu­suchen, an dem gemessen wird. Die Behörden müssen die Messsta­tionen so aufstellen, dass die Gefahr unbemerkter Überschrei­tungen minimiert wird. Mit anderen Worten: Gemessen werden muss dort, wo die Emissionen vermutlich am höchsten sind. 

Auch im Hinblick auf die zweite Frage setzten sich die Kläger des Ausgangs­ver­fahrens gegen die Behörden voll durch. Das Gericht stellte klar, dass Behörden nicht auf Durch­schnitts­werte für ein ganzes Gebiet abstellen dürfen, sondern es reicht, wenn an nur einer Probe­nah­me­stelle ein über den Grenz­werten liegender Verschmut­zungsgrad gemessen wird.

Was bedeutet das nun für Deutschland? Klar ist: Eine Lösung des Fahrver­bots­pro­blems durch Versetzung von Messsta­tionen ist vom Tisch. Es muss also ernsthaft etwas geschehen, um Diesel­fahr­verbote in Großstädten zu vermeiden.