OLG Düsseldorf beendet das Mischpreisverfahren

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. Juli 2019 das Mischpreisverfahren aufgehoben. Sekundärregelleistung und Minutenreserve werden also künftig wieder allein anhand der Leistungspreise vergeben.

Was so technisch daherkommt, hat faktisch erhebliche Bedeutung. Denn worum geht es? Stromnetze können keinen Strom speichern. Und Prognosen über das Abnahmeverhalten der Stromverbraucher sind naturgemäß nicht zu 100 % verlässlich. Außerdem ist auch die Einspeisung nicht komplett vorhersehbar, heute weniger denn je. Deswegen gibt es Regelenergieprodukte, die dann, wenn ansonsten zu wenig Strom ins Netz eingespeist wird, von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) zur Deckung der ansonsten entstehenden Lücke eingesetzt werden. Würde dies unterbleiben, würde die Spannung absacken und das Netz bräche zusammen. 

Diese Regelenergieprodukte werden von den ÜNB nicht freihändig am Markt eingekauft. Sie schreiben die Regelenergie vielmehr aus. Das vermeidet Wettbewerbsverzerrungen und entlastet im Idealfall so auch den Verbraucher, der ja nicht mehr für seine Stromversorgung zahlen soll als unbedingt nötig. Nach welchen Regeln vergeben wird, regelt die Bundesnetzagentur (BNetzA).

Bis zum Sommer letzten Jahres spielte der Arbeitspreis bei diesen von der BNetzA gesetzten Regeln keine Rolle bei der Zuschlagserteilung. Die Behörde machte dieses Verfahren dann allerdings dafür verantwortlich, dass es im Oktober 2017 zu bisher noch nie da gewesenen Spitzenpreisen für Reserveleistung von über 20.000 € pro MWh kam. Anbieter hätten den Mechanismus der Zuschlagserteilung ausgenutzt, um mit sehr niedrigen Leistungspreisen den Zuschlag zu bekommen, dann aber zu sehr hohen Arbeitskreisen zu verkaufen.

Schon vor der Einführung der neuen Zuschlagskriterien gab es eine Fülle von Protesten aus dem Markt. Waren das alles gierige Verkäufer, die sich die hohen Preise nicht verderben lassen wollten? Keineswegs: Denn die Verteilung der Kosten auf die Vorhaltung der Anlage und die Erzeugung von Energie ist bei unterschiedlichen Anlagentypen eben auch unterschiedlich. Ändert man den Zuschlagsmechanismus, kommen also auf einmal andere Anlagen zum Zug als bisher. Tatsächlich drängte das auf Betreiben der BNetzA im Herbst 2018 eingeführte Mischpreisverfahren erneuerbare Energien aus dem Markt für Regelenergie und bevorzugte so konventionelle Anlagen. Genau diese Anlagen hatten in den Vorjahren den Preis aber positiv beeinflusst. In Zusammenhang mit Prognosefehlern kam es zudem am 14.12.2018 und am 10.01.2019 jeweils zu Ungleichgewichten, die nur unter Aufbietung aller Mechanismen inklusive der zwangsweisen Abschaltung industrieller Großverbraucher ausgeglichen werden konnten. Ansonsten wäre das Netz zusammengebrochen.

Anders als in vielen anderen Verfahren will die vor dem OLG Düsseldorf unterlegene Bundesnetzagentur in diesem Fall nicht den Weg durch die Instanzen bis zum Ende durchkämpfen. Offenbar ist auch im Bonner Tulpenweg die Erkenntnis eingekehrt, dass die Änderung der Spielregeln sich nicht so ausgewirkt hat, wie man es sich erhofft hatte. Bis zur schon feststehenden Änderung im nächsten Jahr gilt also wieder der alte Status Quo. 

2019-07-30T13:37:10+02:0030. Juli 2019|Erneuerbare Energien, Strom|

Klimaschutz durch Waldschutz

Die Wälder sind gerade wieder in den Fokus der Klimapolitik geraten. Dafür sorgte bereits Anfang des Monats eine in Science veröffentlichte Studie der Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich). Keine Klimaschutz-Maßnahme sei so effektiv wie die Aufforstung, heißt es darin. Es gäbe ein ausreichendes Potential an geeigneten Flächen. Damit sei sogar das Ziel des Weltklimarats zu schaffen, die Erderwärmung bis 2050 auf 1,5 Grad zu begrenzen. Allerdings müsste dafür die Waldfläche global um mehr als ein Viertel vergrößert werden. Das heißt, es muss ein Gebiet aufgeforstet werden, dass ungefähr so groß wie die USA ist.

Allerdings kamen diesen Monat auch Nachrichten über Waldbrände in der Arktis, die weniger optimistisch stimmen. Zwar hat es in den Nordpolargebieten schon immer Waldbrände gegeben, aber in den letzten Jahren haben sie wegen des warmen, trockenen Wetters früher begonnen und sind auch größer als früher: Allein im Juni diesen Jahres seien dabei Mengen 50 Millionen Tonnen CO2 in die Atmosphäre entwichen. Die Studie der ETH Zürich weist zudem darauf hin, dass der Klimawandel vor allem in den Tropen die Bedingungen für den Wald verschlechtert. Insofern drohen sich die Effekte des Klimawandels selbst zu verstärken, wenn nicht bald gehandelt wird.

Zu diesen Nachrichten passt es gut, dass die EU-Kommission am Dienstag dieser Woche eine umfassende Strategie zum Schutz des Waldes und zur Wiederaufforstung beschlossen hat. Der Erste Vizepräsident der Kommission, Frans Timmermans,  erklärt dazu, dass wir unsere Klimaziele nicht erreichen werden, ohne die Wälder der Welt zu schützen. Dafür hat die Kommission ein Bündel von Maßnahmen beschlossen, die sich vor allem auf internationale Zusammenarbeit und globales Wirtschaften beziehen, da sich die größten Primärwälder nicht im Gebiet der EU befinden.

Die Maßnahmen betreffen:

  1. die Förderung nachhaltigen Konsums, um den Raubbau an Urwäldern z.B. beim Handel mit Tropenholz oder Palmöl zu vermeiden
  2. die Verstärkung der Entwicklungszusammenarbeit mit Erzeugerländern zum Schutz der Wälder
  3. internationale Zusammenarbeit zum Waldschutz und Wiederaufforstung
  4. Förderung nachhaltiger Landnutzungspraktiken
  5. Verbesserung der Verfügbarkeit und Qualität von Informationen über Wälder und Rohstofflieferketten

Diese Maßnahmen, die bereits Gegenstand einer Konsultation mit Betroffenen waren, werden sicher in den nächsten Monaten und Jahren weiter ausbuchstabiert. Die vergleichsweise einfachen und effektiven Möglichkeiten des Klimaschutzes durch Schutz von Wäldern und Wiederaufforstung könnten zu einem wichtigen Baustein für die Europäische Klimapolitik werden.

2019-07-25T14:18:23+02:0025. Juli 2019|Allgemein, Naturschutz, Umwelt|

Kein Platz in der Wunschschule

Ein bekanntes Problem: Manche Schulen sind überlaufen. Nicht jedes Kind, das angemeldet wird, bekommt einen Platz. Es muss also ausgewählt werden. Diese Auswahlentscheidung ist gerichtlich überprüfbar. Schließlich dürfen die Schulen nicht nach Gefühl und Wellenschlag vorgehen, sondern nach Kriterien wie der individuellen Leistungsfähigkeit der Kinder, der räumlichen Nähe oder Geschwistern, die bereits die Schule besuchen. Diese Auswahlentscheidungen muss eine Schule notfalls auch vor Gericht verteidigen.

Doch Gerichte kommen oft zu spät: Die Plätze sind zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vergeben, für das eigentlich berechtigte Kind ist im Klassenzimmer kein Platz mehr. In dieser Situation haben die Gerichte bisher oft (aber nicht überall) entschieden, dass der Anspruch des einzelnen Kindes auf den begehrten Schulplatz bei Kapazitätserschöpfung erlischt. Es kam also nicht nur darauf an, nach den geltenden Kriterien zu Unrecht keinen Platz erhalten zu haben. Sondern auch, schnell genug den Weg zum Gericht gefunden zu haben. In manchen Bundesländern war das allerdings gar nicht möglich, weil die Schulen bewusst keine Vorabinformationen vorgenommen haben, um Klagen vorzubeugen.

Diese Rechtsprechung war nicht mehr aufrechtzuerhalten. Denn zwischenzeitlich hat sich das BVerfG zu dieser Frage positioniert (BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019, 
1 BvR 2721/16). Danach kann es nicht sein, dass es keine Möglichkeit mehr gibt, gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, weil die Vergabeentscheidung zu spät bekanntgegeben wird. In dieser Entscheidung hat das BVerfG es zwar offen gelassen, ob ein überkapazitärer Anspruch besteht. Aber da die Forderung des BVerfG nach einem effektiven Rechtsschutz nur dann erfüllbar ist, wenn notfalls auch über die Kapazität der Schule hinaus ein Klageerfolg möglich ist, hat das VG Frankfurt nun Konsequenzen gezogen: Mit Beschluss vom 18.07.2019 (7 L 2073 /19.F) hat es festgestellt, dass auch über die Kapazitätsgrenze hinaus bis zum Eintritt der Funktionsunfähigkeit Kinder auf gerichtliche Entscheidungen aufzunehmen sind, wenn die Schule sie ermessensfehlerhaft nicht aufgenommen hat und Rechtsschutz anders nicht vermittelt werden kann. 

Was resultiert daraus für die Praxis? Zunächst ist ein einzelnes erstinstanzliches Urteil natürlich noch nicht in Stein gemeißelt. Hier kann noch Einiges passieren. Aber: Es spricht nach der BVerfG-Entscheidung viel dafür, dass andere Gerichte folgen. Schulen müssten also noch sorgfältiger und noch besser dokumentiert Schüler auswählen. Und wer dabei nicht zum Zug kommt, kann mit deutlich besseren Aussichten auf Erfolg den Gang zu Gericht antreten.

2019-07-22T18:41:49+02:0022. Juli 2019|Allgemein, Verwaltungsrecht|