Wo misst man Luftqua­lität? – Zur Entscheidung EuGH Rs. C‑723/17

Die Luftqua­lität ist nicht nur in deutschen Städten ein Problem. Wie auch, die Richt­linie 2008/50, die Luftqua­li­täts­richt­linie, gilt schließlich europaweit. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass auch in Belgien eine Reihe von Bürgern und eine NGO vor Gericht gezogen sind. Sie waren der Ansicht, die Grenz­werte für Stick­stoff­dioxid würden in Brüssel überschritten. Aller­dings wiesen die behördlich ausge­wie­senen Werte das nicht aus. Die Kläger trugen aber vor, dies liege an der Erfas­sungs­me­thode und gingen vor Gericht.

Das angerufene nationale Gericht legte den Rechts­streit dem EuGH vor (Rs. C‑723/17). Es wollte zum einen wissen, ob es gerichtlich überprüfbar ist, wo die Proben genommen werden. Und zum anderen, ob es auf einzelne Grenz­wert­über­schrei­tungen ankommt oder auf gebiets­be­zogene Durchschnittswerte.

Der EuGH beant­wortete diese Fragen am 26.06.2019 mit großer Klarheit: Ja, die natio­nalen Gerichte sind berechtigt, den Ort der Probe­nahme zu überprüfen. Die Behörden sind nämlich nicht frei darin, sich einen belie­bigen Ort auszu­suchen, an dem gemessen wird. Die Behörden müssen die Messsta­tionen so aufstellen, dass die Gefahr unbemerkter Überschrei­tungen minimiert wird. Mit anderen Worten: Gemessen werden muss dort, wo die Emissionen vermutlich am höchsten sind. 

Auch im Hinblick auf die zweite Frage setzten sich die Kläger des Ausgangs­ver­fahrens gegen die Behörden voll durch. Das Gericht stellte klar, dass Behörden nicht auf Durch­schnitts­werte für ein ganzes Gebiet abstellen dürfen, sondern es reicht, wenn an nur einer Probe­nah­me­stelle ein über den Grenz­werten liegender Verschmut­zungsgrad gemessen wird.

Was bedeutet das nun für Deutschland? Klar ist: Eine Lösung des Fahrver­bots­pro­blems durch Versetzung von Messsta­tionen ist vom Tisch. Es muss also ernsthaft etwas geschehen, um Diesel­fahr­verbote in Großstädten zu vermeiden.

 

2019-06-28T12:00:09+02:0028. Juni 2019|Umwelt, Verkehr|

Schul­den­bremse“ fürs Klima

Neulich hatten wir über die Klima­klagen berichtet. Und hatten die Meinung vertreten, dass die Mittel des Rechts für die hochpo­li­ti­schen Fragen der Festlegung von Klima­zielen ungeeignet seien. Nun ist Kritik oft leicht, guter Rat aber teuer. Was für Möglich­keiten gibt es denn sonst, die Verspre­chungen des Abkommens von Paris zur Reduktion von Treib­haus­gasen tatsächlich umzusetzen?

Ein Vorschlag wurde nun von einem Mitglied des Sachver­stän­di­genrats (SRU), dem Jura-Professor Christian Calliess, ins Spiel gebracht: In einem Interview mit der Zeit fordert er, dass die Umwelt­mi­nis­terin ein Vetorecht bekommen solle. Dieses Vetorecht würde sie dann ausüben können, wenn von einem Gesetz­ge­bungs­vor­haben klima­re­le­vante Aspekte betroffen sind und wenn es dabei gegen die Nachhal­tig­keits­stra­tegie verstößt.

Der Vorschlag klingt erstmal nach Bevor­mundung. Schließlich haben die Ressorts ja alle berech­tigte Inter­essen zu vertreten. Außerdem liegt die politische Gesamt­ver­ant­wortung für die Regierung nach Art. 65 Grund­gesetz (GG) bei der Bundes­kanz­lerin. Durch ein Vetorecht könnte das Gleich­ge­wicht zwischen den Ressorts verschoben oder schlimms­ten­falls eine Blockade bewirkt werden.

Aller­dings gibt es bereits jetzt Vetorechte einiger Ressorts. So hat das Bundes­mi­nis­terium der Finanzen nach § 26 Absatz 1 der Geschäfts­ordnung der Bundes­re­gierung (GO BReg) ein Recht gegen Beschlüsse mit Finanz­bezug Wider­spruch zu erheben. Entspre­chende Rechte haben nach Absatz 2 das Minis­terium der Justiz und des Inneren bei Unver­ein­barkeit von Gesetzes- und Verord­nungs­ent­würfen mit geltendem Recht. Insofern könnte es darum gehen, das Gleich­ge­wicht zwischen den Ressorts wieder herzustellen.

Zudem sind diese Vetorechte nicht absolut. Vielmehr kann nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GO BReg das Kabinett erneut abstimmen. Bei Anwesenheit des betrof­fenen Ressorts kann eine Mehrheit der Minister mit dem Bundes­kanzler dann auch über die Belange hinweg­gehen. Aber immerhin müssen sich die anderen Ressorts dann der Diskussion stellen. Insofern läuft der Vorschlag eher auf eine geänderte Priori­tä­ten­setzung als eine Einschränkung politi­scher Spiel­räume hinaus.

2019-06-27T10:20:02+02:0027. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|

Thema Heizen im Hochsommer

Wer denkt bei diesem Wetter schon gern über Heizen nach. Gleichwohl, das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) drängt. Am 26. Juni 2019 gab es deswegen zum aktuellen Entwurf (wir berich­teten) eine Anhörung im Wirtschaftsministerium.

Die Positionen sind bekannt. Kritiker des Entwurfs rügen nach wie vor, dass die Effizi­enz­vor­stel­lungen der Bundes­re­gierung nicht über den heutigen Status Quo hinaus­gehen. Entspre­chend fordert etwa der Bundes­verband Erneu­erbare Energie e.V. (BEE) eine Verschärfung des Anspruchs­ni­veaus und einer Ausweitung der Nutzungs­pflicht für erneu­erbare Energien auf Bestands­ge­bäude. Und dass die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) den KfW–Effizienzhaus Standard 75 zu unambi­tio­niert findet, bedarf fast keiner weiteren Worte. Auf der anderen Seite versteht es sich ebenfalls von selbst, dass die Immobi­li­en­wirt­schaft Verschär­fungen kritisch sieht. Deren Einwände sind auch nicht ganz von der Hand zu weisen: Gerade angesichts der sich verschär­fenden Wohnungsnot in den Städten bedeuten höhere Anspruchs­ni­veaus natur­gemäß auch höhere Nebenkosten.

Wie geht es nun weiter? Noch einmal kann die Bundes­re­gierung das GEG eigentlich nicht abmode­rieren. Hinter dem Entwurf steht nämlich die EU–Richtlinie 2010/31/EU, die innerhalb einer schon abgelau­fenen Frist umzusetzen war. Bleibt Deutschland weiter säumig, könnte ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren mit hohen Straf­zah­lungen einge­leitet werden.

Doch wird die Verab­schiedung des heutigen Entwurfsein ein solches Verfahren verhindern? Tatsächlich stellt sich die Frage, ob der Status Quo den Vorgaben der Richt­linie wirklich entspricht. Doch ob dem so ist, wird sich erst dann erweisen, wenn das Gesetz endlich verab­schiedet wird.

2019-06-26T20:34:56+02:0026. Juni 2019|Energiepolitik, Wärme|