Wo misst man Luftqualität? – Zur Entscheidung EuGH Rs. C-723/17

Die Luftqualität ist nicht nur in deutschen Städten ein Problem. Wie auch, die Richtlinie 2008/50, die Luftqualitätsrichtlinie, gilt schließlich europaweit. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass auch in Belgien eine Reihe von Bürgern und eine NGO vor Gericht gezogen sind. Sie waren der Ansicht, die Grenzwerte für Stickstoffdioxid würden in Brüssel überschritten. Allerdings wiesen die behördlich ausgewiesenen Werte das nicht aus. Die Kläger trugen aber vor, dies liege an der Erfassungsmethode und gingen vor Gericht.

Das angerufene nationale Gericht legte den Rechtsstreit dem EuGH vor (Rs. C-723/17). Es wollte zum einen wissen, ob es gerichtlich überprüfbar ist, wo die Proben genommen werden. Und zum anderen, ob es auf einzelne Grenzwertüberschreitungen ankommt oder auf gebietsbezogene Durchschnittswerte.

Der EuGH beantwortete diese Fragen am 26.06.2019 mit großer Klarheit: Ja, die nationalen Gerichte sind berechtigt, den Ort der Probenahme zu überprüfen. Die Behörden sind nämlich nicht frei darin, sich einen beliebigen Ort auszusuchen, an dem gemessen wird. Die Behörden müssen die Messstationen so aufstellen, dass die Gefahr unbemerkter Überschreitungen minimiert wird. Mit anderen Worten: Gemessen werden muss dort, wo die Emissionen vermutlich am höchsten sind. 

Auch im Hinblick auf die zweite Frage setzten sich die Kläger des Ausgangsverfahrens gegen die Behörden voll durch. Das Gericht stellte klar, dass Behörden nicht auf Durchschnittswerte für ein ganzes Gebiet abstellen dürfen, sondern es reicht, wenn an nur einer Probenahmestelle ein über den Grenzwerten liegender Verschmutzungsgrad gemessen wird.

Was bedeutet das nun für Deutschland? Klar ist: Eine Lösung des Fahrverbotsproblems durch Versetzung von Messstationen ist vom Tisch. Es muss also ernsthaft etwas geschehen, um Dieselfahrverbote in Großstädten zu vermeiden.

 

2019-06-28T12:00:09+02:0028. Juni 2019|Umwelt, Verkehr|

“Schuldenbremse” fürs Klima

Neulich hatten wir über die Klimaklagen berichtet. Und hatten die Meinung vertreten, dass die Mittel des Rechts für die hochpolitischen Fragen der Festlegung von Klimazielen ungeeignet seien. Nun ist Kritik oft leicht, guter Rat aber teuer. Was für Möglichkeiten gibt es denn sonst, die Versprechungen des Abkommens von Paris zur Reduktion von Treibhausgasen tatsächlich umzusetzen?

Ein Vorschlag wurde nun von einem Mitglied des Sachverständigenrats (SRU), dem Jura-Professor Christian Calliess, ins Spiel gebracht: In einem Interview mit der Zeit fordert er, dass die Umweltministerin ein Vetorecht bekommen solle. Dieses Vetorecht würde sie dann ausüben können, wenn von einem Gesetzgebungsvorhaben klimarelevante Aspekte betroffen sind und wenn es dabei gegen die Nachhaltigkeitsstrategie verstößt.

Der Vorschlag klingt erstmal nach Bevormundung. Schließlich haben die Ressorts ja alle berechtigte Interessen zu vertreten. Außerdem liegt die politische Gesamtverantwortung für die Regierung nach Art. 65 Grundgesetz (GG) bei der Bundeskanzlerin. Durch ein Vetorecht könnte das Gleichgewicht zwischen den Ressorts verschoben oder schlimmstenfalls eine Blockade bewirkt werden.

Allerdings gibt es bereits jetzt Vetorechte einiger Ressorts. So hat das Bundesministerium der Finanzen nach § 26 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Bundesregierung (GO BReg) ein Recht gegen Beschlüsse mit Finanzbezug Widerspruch zu erheben. Entsprechende Rechte haben nach Absatz 2 das Ministerium der Justiz und des Inneren bei Unvereinbarkeit von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mit geltendem Recht. Insofern könnte es darum gehen, das Gleichgewicht zwischen den Ressorts wieder herzustellen.

Zudem sind diese Vetorechte nicht absolut. Vielmehr kann nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GO BReg das Kabinett erneut abstimmen. Bei Anwesenheit des betroffenen Ressorts kann eine Mehrheit der Minister mit dem Bundeskanzler dann auch über die Belange hinweggehen. Aber immerhin müssen sich die anderen Ressorts dann der Diskussion stellen. Insofern läuft der Vorschlag eher auf eine geänderte Prioritätensetzung als eine Einschränkung politischer Spielräume hinaus.

2019-06-27T10:20:02+02:0027. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|

Thema Heizen im Hochsommer

Wer denkt bei diesem Wetter schon gern über Heizen nach. Gleichwohl, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) drängt. Am 26. Juni 2019 gab es deswegen zum aktuellen Entwurf (wir berichteten) eine Anhörung im Wirtschaftsministerium.

Die Positionen sind bekannt. Kritiker des Entwurfs rügen nach wie vor, dass die Effizienzvorstellungen der Bundesregierung nicht über den heutigen Status Quo hinausgehen. Entsprechend fordert etwa der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) eine Verschärfung des Anspruchsniveaus und einer Ausweitung der Nutzungspflicht für erneuerbare Energien auf Bestandsgebäude. Und dass die Deutsche Umwelthilfe (DUH) den KfW–Effizienzhaus Standard 75 zu unambitioniert findet, bedarf fast keiner weiteren Worte. Auf der anderen Seite versteht es sich ebenfalls von selbst, dass die Immobilienwirtschaft Verschärfungen kritisch sieht. Deren Einwände sind auch nicht ganz von der Hand zu weisen: Gerade angesichts der sich verschärfenden Wohnungsnot in den Städten bedeuten höhere Anspruchsniveaus naturgemäß auch höhere Nebenkosten.

Wie geht es nun weiter? Noch einmal kann die Bundesregierung das GEG eigentlich nicht abmoderieren. Hinter dem Entwurf steht nämlich die EU–Richtlinie 2010/31/EU, die innerhalb einer schon abgelaufenen Frist umzusetzen war. Bleibt Deutschland weiter säumig, könnte ein Vertragsverletzungsverfahren mit hohen Strafzahlungen eingeleitet werden.

Doch wird die Verabschiedung des heutigen Entwurfsein ein solches Verfahren verhindern? Tatsächlich stellt sich die Frage, ob der Status Quo den Vorgaben der Richtlinie wirklich entspricht. Doch ob dem so ist, wird sich erst dann erweisen, wenn das Gesetz endlich verabschiedet wird.

2019-06-26T20:34:56+02:0026. Juni 2019|Energiepolitik, Wärme|