Was ist „Betrieb“ bei Windkraftanlagen?

Eine inter­es­sante Entscheidung zur Frage, was unter dem Betrieb einer Windener­gie­anlage zu verstehen ist, hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Lüneburg am 29.4.2019 (12 ME 188/18) getroffen.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Betreiber eine sofort vollziehbare Immis­si­ons­schutz­ge­neh­migung zur Errichtung und Betrieb von acht Windkraft­an­lagen erhalten. Diese werden durch eine Natur­schutz­ver­ei­nigung angegriffen, es geht vor allem um Vogel­schutz. Auf Antrag des Verbandes stellte das VG Oldenburg die aufschie­bende Wirkung der Klage der Natur­schutz­ver­ei­nigung wieder her. Die – schon fertig gestellten – Windkraft­an­lagen dürfen also bis zur endgül­tigen Klärung der Sache noch nicht betrieben werden.

Die Natur­schutz­ver­ei­nigung hatte sich also vermutlich vorge­stellt, dass die Rotoren sich bis zur Haupt­sa­che­ent­scheidung nicht mehr drehen würden. Sie mussten jedoch feststellen, dass dem nicht so war. Wie sich im Verfahren heraus­stellte, fand nämlich zum einen ein „Trudel­be­trieb“ statt, die Rotoren drehten sich also ein bis zweimal pro Minute mit aus dem Wind gedrehten Rotor­blättern und aktivierter Windnach­führung der Motor­gondel. Zum anderen musste der Betreiber zugeben, dass er so genannte „Schmier­fahrten“ durch­ge­führt hatte, die der Verteilung von Schmier­mittel an den Zahnrädern und Lager­stätten der Windener­gie­anlage dienen sollten. 

Der Natur­schutz­verband war empört, weil er gerade die Beein­träch­ti­gungen von Vögeln und Fleder­mäusen fürchtete, weswegen er parallel prozes­siert. Er zog deswegen vor Gericht und verlangte Zwangs­mittel zur Durch­setzung der Wieder­her­stel­lungs­ent­scheidung. Sein Ziel: Die Behörde sollte dem Vorha­ben­träger Betrieb unter Androhung eines Zwangs­geldes untersagen.

Das OVG Lüneburg gab dem zwietin­stanzlich teilweise statt. Der Schmier­be­trieb, auch ein kurzzei­tiger Probe­be­trieb, der diese Funktion erfüllt, sei unzulässig, da mit der Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung unver­einbar. Den Trubel­be­trieb mit aus dem Wind gedrehten Rotor­blättern sah der Senat aber nicht als eine Zuwider­handlung gegen das Betriebs­verbot aus dem Wieder­her­stel­lungs­be­schluss an, das sei nämlich kein Betrieb.

Diese Diffe­ren­zierung durch das Oberver­wal­tungs­ge­richt überzeugte durchaus in der Sache. Aller­dings stellt es Behörden wie die anderen Betei­ligten in vergleich­baren Fällen vor ein prakti­sches Problem. Der Vorha­ben­träger weiß nun immerhin, was er darf. Aber muss die Behörde nun die Anlagen auf die Umdre­hungs­ge­schwin­digkeit fortwährend überwachen, um ihrer Verpflichtung nachzu­kommen, gegebe­nen­falls Zwangs­gelder festzu­setzen? In der Praxis bleiben zugege­be­ner­maßen schwer auflösbare Fragen offen.