Nochmal zum Dieselfahrverbot
Erinnern Sie sich eigentlich an Sisyphos? Diesen mythologischen König, dem die Götter auferlegten, in alle Ewigkeit einen schweren Stein immerzu einen Berg heraufzurollen, und kurz vor dem Gipfel rollt der Fels wieder zu Boden. So ähnlich muss sich die Bundesregierung bei dem Versuch fühlen, Dieselfahrverbote in Städten auf Biegen und Brechen zu verhindern. Der letzte Versuch, dies durch eine Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu bewerkstelligen, nach der Fahrverbote bei einer Grenzwertüberschreitung von maximal 10 µg/m3 Luft bei Stickstoffdioxid als unverhältnismäßig (und damit unzulässig) gelten sollte, darf als gescheitert gelten: Nachdem schon mehrere Verwaltungsgerichte (u. a. Berlin, Gelsenkirchen und Köln) obiter dictum erklärten, die Gesetzesänderung ändere nichts an ihrer Rechtsauffassung, hat sich mit dem VGH Mannheim auch ein Obergericht zu dieser (auch von uns geteilten) Rechtsauffassung bekannt.
Was war passiert? Das schwäbische Reutlingen versucht seit mehreren Jahren, die Einhaltung des Grenzwerts für Stickoxide von 40 µg zu gewährleisten. Dies ist zuletzt zwar wieder nicht gelungen. Aber der neue, vierte Luftreinhalteplan soll den Durchbruch bringen, allerdings erst 2020, wie Reutlingen zugab. Fahrverbote hielt die Stadt als Beigeladene und das Land als Beklagter aber deswegen nicht für nötig.
Der Blick auf 2020 genügte dem VGH Mannheim aber nicht. Der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte sei so kurz wie möglich zu halten. Ansonsten schrieb der VGH den Reutlingern ins Stammbuch, dass ihre letzte Prognose ja nun auch nicht eingetroffen sei. Außerdem sei die vorgelegte Prognose höchst spekulativ. Dann kommt das Gericht zur Frage, ob das Fahrverbot – wie das BVerwG es verlangt – das letzte Mittel darstellt und wendet sich dann ab Rz. 71 der Gesetzesänderung zu, nach der bei bis zu 10 µg Überschreitung Fahrverbote im Regelfall unangemessen wären.
Zunächst merkt der Senat an, dass schon der Tatbestand der neuen Norm nicht erfüllt ist. Denn in Reutlingen wurde der Grenzwert um mehr als 10 µg überschritten. Entsprechend klar ist das Urteil des Senats ab Rz. 81: Eine faktische Grenzwerterhöhung sei gemeinschaftsrechtswidrig und komme deswegen nicht in Betracht. In der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa ist nämlich nicht von 50 µg, sondern von 40 µg die Rede, und zwar laut Art. 13 Abs. 1 ab dem 1. Januar 2010.
Dass die Europäische Kommission die neue Regelung notifiziert hat, beeindruckt den VGH auch nicht. Als mitgliedsstaatliches Gericht sei er nämlich aufgerufen, gemeinschaftsrechtswidrige Normen nicht anzuwenden. In Umsetzung dieses Grundsatzes hat er das Land – und damit auch die Beigeladene – verpflichtet, ein weiteres Mal nachzubessern, ohne dass dabei Diesefahrverbote generell ausgeschlossen sein könnten.