Der Sommer der E-Roller

Manchmal geht es dann auch ganz schnell. Noch im Mai war im Bundesrat über E-Tretroller, E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge abgestimmt worden. Vor ein paar Tagen, am 16. Juni, trat die entsprechende Verordnung in Kraft. Als wir gestern über den Hackeschen Markt gingen, standen bereits verschiedene Typen in Reih und Glied in der Fußgängerzone: Schlanke Roller in grellen Farben, die blinkend zum Aktivieren per App auffordern. Ein paar davon schon in Benutzung von neugierigen jungen Touristen. Inzwischen diffundieren sie schon an entlegenere Orte oder stehen unmotiviert auf schmalen Trottoirs.

Während wir uns noch erinnern, dass im Verkehrsministerium, im Bundesrat und in den sozialen Netzwerken heftig über die Frage gestritten wurde, ob die Dinger nun auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg fahren sollen, ist jedenfalls von vornherein klar, wo sie parken: Natürlich auf dem Gehweg, der vielleicht den Realitäten folgend in “Mehrzweckstreifen” umbenannt werden sollte. In der Verordnung findet sich unter § 11 Absatz 5 ein lakonischer Hinweis auf die Gleichbehandlung mit Fahrrädern bei Parken. So als gäbe es in Deutschland bereits zur Genüge reguläre Parkplätze für Fahrräder.

Aber noch mal zu den gewerblichen Angeboten. Im deutschen Straßenrecht gibt es die Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzungen. Sondernutzungen sind typischerweise gewerblich und gebührenpflichtig. Etwa das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten an Straßencafés. Wie ist es nun mit den ganzen E-Bikes und E-Tretrollern? Zahlen die Vermieter für ihre Nutzung des Bürgersteigs eigentlich eine Sondernutzungsgebühr?

Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg von 2009 gibt Aufschluss, damals noch zu E-Bikes: Nein, das Parken von E-Bikes ist keine Sondernutzung. Denn öffentliche Wegen sind nach § 16 Absatz 1 Hamburger Wegegesetz Verkehrszwecken gewidmet. Jede Nutzung, die dem Verkehr dient, ob gewerblich oder privat, ist daher erst einmal ohne besondere Erlaubnis als Gemeingebrauch zulässig. Natürlich nur im Rahmen der Vorschriften und soweit andere dabei in ihrem Gemeingebrauch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Zudem hat der fließende Verkehr Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Das dürfte nicht nur für Fahrbahnen, sondern auch für Gehwege gelten. Sprich: die Fahrzeuge dürfen nicht da geparkt werden, wo andere üblicherweise entlanggehen wollen. Allgemein soll auf Gehwegen mindestens 1,5 m Platz bleiben, damit auch Kinderwägen und Rollstühle durchkommen. Insbesondere Blindenleitsysteme, also diese Rillen in den Fußgängerzonen, oft weiß hervorgehoben, sind tabu.

In Berlin gibt es übrigens mit § 10 Absatz 2 Berliner Straßengesetz eine vergleichbare Regelung: Auch hier dürfte also das Parken von E-Bikes und Elektrorollern vom Gemeingebrauch umfasst sein. Wir sind übrigens schon gespannt, wo demnächst die Flugtaxis parken werden: Nur auf den Flachdächern des Regierungsviertels oder auch in der Fußgängerzone am Hackeschen Markt? Only time will tell.

2020-06-03T16:13:42+02:0025. Juni 2019|Allgemein|

Manchmal kommen sie wieder: CCS in der aktuellen Diskussion

Wir müssen gestehen: CCS hatten wir schon völlig vergessen. Schließlich war auf Grundlage des 2012 erlassenen CCS-Gesetzes (KSpG) kein einziger deutscher Speicher entstanden, vor allem, weil den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt wurde, per Länderklausel die Speicherung von verflüssigtem Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet auszuschließen. Den sang- und klanglosen Untergang der Pläne für deutsche CO2-Speicher und eine entsprechende Transportinfrastruktur hat die Bundesregierung erst vor einigen Monaten in dem gesetzlich vorgesehenen Evaluierungsbericht dargestellt (wir berichteten).

Nun aber setzen sich nicht nur Vertreter der Bundesregierung, sondern auch Klimaschützer dafür ein, CO2 aufzufangen und sodann im Boden zu vergraben, wenn man die Emissionen schon nicht vermeiden kann. Auf die Klimaschutzszenarien der EU enthalten CCS als einen Teil des Weges zur Klimaneutralität. Doch was ist eigentlich erforderlich, um in Deutschland wirklich CO2 abzuscheiden und im Untergrund zu speichern?

Zunächst müsste das KSpG geändert werden. Denn augenblicklich erlaubt § 2 Abs. 2 KSpG nur Speicher, die bis zum 31.12.2016 beantragt wurden. Außerdem sollten diese nur 1,3 Mio. t CO2 jährlich maximal und nicht mehr als 4 Mio. t CO2 jährlich deutschlandweit fassen. Zumindest die Befristung müsste weg, denn mangels Anträgen von 2016 oder davor können so auch keine Speicher entstehen. Da nicht anzunehmen ist, dass auch nur ein Bundesland von sich aus die Speicherung zuließe, müsste auch § 2 Abs. 5 KSpG, die Länderklausel, weg.

Schon hier stellt sich die Frage, wie eine solche Änderung politisch aussehen soll. Die Bundesländer müssten zustimmen. Aber warum sollten sie das tun? CCS ist ausgesprochen unpopulär. Wer will sich im nächsten Wahlkampf vorwerfen lassen, er hätte in der Salinen Aquifere unter der norddeutschen Tiefebene eine Art Deponie für CO2 erlaubt? Tatsächlich gibt es vermutlich nur eine Möglichkeit, die Länder hierzu zu bewegen, und das wäre eine Änderung der CCS-Richtlinie der EU, die solche Klauseln ausschließt. Auch hierfür wären Mehrheiten mehr als fraglich.

Doch selbst wenn das KSpG geändert werden könnte, wäre ein deutscher Speicher schwierig. Da wäre zum einen die Wirtschaftlichkeit: Die Effizienz von Kraftwerken mit dieser Technologie sänke um voraussichtlich rund 25%. Die Infrastruktur kostet viel Geld. Strom ist heute schon teuer. Wer also soll das bezahlen? Und selbst wenn diese Mehrkosten sich wegen eines höheren CO2-Preises lohnen würden, hielten wir immer noch einen deutschen Speicher für schwierig. Denn einen Speicher kann man nicht überall bauen. Es gibt in Deutschland verhältnismäßig wenige Gebiete, die sich geologisch hierzu eignen, die liegen auch noch vorwiegend in Norddeutschland. Also nicht dort, wo am meisten Strom gebraucht wird. Man braucht also nicht nur den Speicher selbst, sondern auch Leitungen.

Für diese Leitungen und auch für die Speicher selbst sehen § 4 und § 11 KSpG Planfeststellungsbeschlüsse vor, die teilweise den besonderen Regelungen des Energiewirtschaftsrechts folgen. Charakteristisch für diese Verfahren ist eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit. Nun rufen schon Vorhaben mit so etablierten Technologien wie der Stromtransport via Erdkabel oder der Straßenbau erbitterten Protest hervor. Gegen CCS-Leitungen und Speicher würde sicherlich mindestens ebenso intensiv protestiert, zumal die Gefährlichkeit dieser Technologie ja tatsächlich bisher nie schlüssig widerlegt wurde. Es würde damit sicherlich mindestens viel Zeit kosten, bis die Bagger rollen könnten.

Gibt es aber so viele Wenn und Aber wie in diesem Fall, ist es unwahrscheinlich, dass aus den Ankündigungen, auch auf diese Technologie zurückzugreifen, mehr wird als ein argumentativer Strohhalm, der gegen Emissionseinsparungen an anderer Stelle ins Feld geführt werden soll.

2019-06-24T12:26:14+02:0024. Juni 2019|Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Stromerzeuger und Wärmezuteilung: Zur Entscheidung des EuGH Rs. C‑682/17

Der vom Emissionshandel unbeleckte Laie würde vermuten, dass ein Stromerzeuger eben jemand ist, der Strom erzeugt. Der Kenner der Materie weiß es aber besser: Ein Stromerzeuger, so verrät es uns Art. 3u der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ist eine Anlage, in der keine andere emissionshandelsrechtliche Haupttätigkeit außer der Energieerzeugung ausgeübt wird, und in der seit dem 01.01.2005 Strom erzeugt wurde, und dieser Strom auch noch an Dritte verkauft wurde.

Ja, da staunen Sie. Und mancher Betreiber sah 2010, als diese Definition in Vorbereitung der dritten Handelsperiode neu eingeführt wurde, seine Anlage auf einmal mit ganz anderen Augen. Weil sie etwa zwar Strom erzeugt, aber genehmigungsrechtlich zu einer Papierfabrik gehört. Oder weil eine Großbäckerei die gesamte elektrische Energie des eigenen Kraftwerks zum Backen benötigt und deswegen noch nie etwas eingespeist und damit an Dritte verkauft hat. Oder weil ein Anlagenbetreiber felsenfest davon überzeugt war, dass die Anlage kein Stromerzeuger mehr ist, aber 2006 hat sie eben noch Strom erzeugt.

Nachdem die meisten Betreiber schon 2012 ausführlich über die Frage nach der Stromerzeugereigenschaft nachgedacht haben, bereitete die erneute Beantwortung im laufenden Antragsverfahren – von Einzelfällen abgesehen – eigentlich keine größeren Probleme mehr. Schließlich hatte sich nicht einmal das Bezugsjahr 2005 geändert. Die Terminierung des EuGH in der Sache C-682/17 ausgerechnet auf einen Termin mitten im Antragsverfahren hat die Branche deswegen beunruhigt: Was, wenn sich nun die Definition des Stromerzeugers grundlegend ändern würde?

Dies immerhin hat der Europäische Gerichtshof in der Sache C‑682/17 vermieden, auch wenn das Urteil für manche Betreiber unangenehme Konsequenzen haben wird. Was aber war geschehen? In einem Rechtsstreit, in dem es um Zuteilung für eine Erdgasaufbereitungsanlage der Exxon ging, hatten das Verwaltungsgericht (VG) Berlin Zweifel an der Auslegung von Art. 3u EHRL befallen. Das Gericht sah – ausgesprochen überraschend – nur solche Anlagen als Stromerzeuger, in denen ausschließlich Energieerzeugung stattfindet, während die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) wegen des Wortlauts des Art. 3u EHRL auch viele Industriekraftwerke als Stromerzeuger betrachtet, weil sich die Haupttätigkeit nicht auf der Liste der emissionshandelsflichtigen Anlagen in Anhang 1 zum TEHG befindet.

Diese Frage entschied der EuGH zugunsten der DEHSt-Position. Es kommt danach nicht darauf an, wie die Haupttätigkeit aussieht. Und auch nicht, ob der Verkauf an Dritte der Hauptzweck einer Anlage darstellt. Etwas missverständlich (und deswegen auch bereits Anlass diverser Anrufe bei uns) ist die Formulierung im Tenor der Entscheidung, der Strom müsste “kontinuierlich” verkauft werden. Dies resultiert aber aus dem Umstand, dass der EuGH an dieser Stelle ja eine ganz bestimmte Frage zu einer ganz bestimmten Anlage beantwortet. Die Formulierung bedeutet also nicht, dass Anlagen, die nicht kontinuierlich Strom an Dritte verkaufen, keine Stromerzeuger seien. Zu diesen trifft das Gericht hier schlicht keine Feststellung.

Spannend wird es aber im weiteren Teil der Entscheidung. Die DEHSt hatte der Klägerin Exxon nämlich für die Wärmeproduktion der Anlage Zertifikate erteilt. Das VG Berlin hat die Rechtmäßigkeit dieser von beiden Parteien bejahten Zuteilung in Zweifel gezogen. Diese Zweifel gerannen vorm EuGH zur Gewissheit: Eine Wärmezuteilung für einen Stromerzeuger gibt es nur für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG (heute: Richtlinie 2012/27/EU). Für Wärmeerzeugung von Stromversorgern, die diesen Kriterien nicht entspricht, gibt es nichts.

Wer also Strom und Wärme außerhalb der klassischen KWK erzeugt und seinen Anlagentyp nicht im Anhang 1 zum TEHG wiederfindet, hat Grund zur Sorge.

2019-06-21T00:37:01+02:0021. Juni 2019|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Wärme|