Der Sommer der E‑Roller
Manchmal geht es dann auch ganz schnell. Noch im Mai war im Bundesrat über E‑Tretroller, E‑Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge abgestimmt worden. Vor ein paar Tagen, am 16. Juni, trat die entsprechende Verordnung in Kraft. Als wir gestern über den Hackeschen Markt gingen, standen bereits verschiedene Typen in Reih und Glied in der Fußgängerzone: Schlanke Roller in grellen Farben, die blinkend zum Aktivieren per App auffordern. Ein paar davon schon in Benutzung von neugierigen jungen Touristen. Inzwischen diffundieren sie schon an entlegenere Orte oder stehen unmotiviert auf schmalen Trottoirs.
Während wir uns noch erinnern, dass im Verkehrsministerium, im Bundesrat und in den sozialen Netzwerken heftig über die Frage gestritten wurde, ob die Dinger nun auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg fahren sollen, ist jedenfalls von vornherein klar, wo sie parken: Natürlich auf dem Gehweg, der vielleicht den Realitäten folgend in „Mehrzweckstreifen“ umbenannt werden sollte. In der Verordnung findet sich unter § 11 Absatz 5 ein lakonischer Hinweis auf die Gleichbehandlung mit Fahrrädern bei Parken. So als gäbe es in Deutschland bereits zur Genüge reguläre Parkplätze für Fahrräder.
Aber noch mal zu den gewerblichen Angeboten. Im deutschen Straßenrecht gibt es die Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzungen. Sondernutzungen sind typischerweise gewerblich und gebührenpflichtig. Etwa das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten an Straßencafés. Wie ist es nun mit den ganzen E‑Bikes und E‑Tretrollern? Zahlen die Vermieter für ihre Nutzung des Bürgersteigs eigentlich eine Sondernutzungsgebühr?
Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg von 2009 gibt Aufschluss, damals noch zu E‑Bikes: Nein, das Parken von E‑Bikes ist keine Sondernutzung. Denn öffentliche Wegen sind nach § 16 Absatz 1 Hamburger Wegegesetz Verkehrszwecken gewidmet. Jede Nutzung, die dem Verkehr dient, ob gewerblich oder privat, ist daher erst einmal ohne besondere Erlaubnis als Gemeingebrauch zulässig. Natürlich nur im Rahmen der Vorschriften und soweit andere dabei in ihrem Gemeingebrauch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Zudem hat der fließende Verkehr Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Das dürfte nicht nur für Fahrbahnen, sondern auch für Gehwege gelten. Sprich: die Fahrzeuge dürfen nicht da geparkt werden, wo andere üblicherweise entlanggehen wollen. Allgemein soll auf Gehwegen mindestens 1,5 m Platz bleiben, damit auch Kinderwägen und Rollstühle durchkommen. Insbesondere Blindenleitsysteme, also diese Rillen in den Fußgängerzonen, oft weiß hervorgehoben, sind tabu.
In Berlin gibt es übrigens mit § 10 Absatz 2 Berliner Straßengesetz eine vergleichbare Regelung: Auch hier dürfte also das Parken von E‑Bikes und Elektrorollern vom Gemeingebrauch umfasst sein. Wir sind übrigens schon gespannt, wo demnächst die Flugtaxis parken werden: Nur auf den Flachdächern des Regierungsviertels oder auch in der Fußgängerzone am Hackeschen Markt? Only time will tell.