Das Verursacherprinzip ohne Belastung der Verursacher

Bekanntlich dürfen in der EU die Bürger anderer Mitgliedstaaten nicht diskriminiert werden. Dies ergibt sich aus Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Es gibt dann auch noch jede Menge konkretere Vorgaben bezüglich der Nichtdiskriminierung: Zum Beispiel die sogenannte Eurovignetten-Richtlinie, nach der Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich Maut für die Straßenbenutzung erheben können, dabei aber nicht nach Staatsangehörigkeit diskriminieren dürfen. Dass eine Maut, die nur von Ausländern zu zahlen wäre, gegen EU-Recht verstößt, ist also evident. Andererseits wurde es, nicht zuletzt im äußersten Südosten Bayerns, schon lange als ungerecht empfunden, dass z.B. Deutsche in Österreich Maut zahlen müssen, während Österreicher deutsche Autobahnen kostenlos benutzen dürfen.

Also hat sich das CSU-geführte Bundesverkehrsministerium vor ein paar Jahren etwas einfallen lassen, nämlich die sogenannte Infrastrukturabgabe. Diese Abgabe ist nach dem dafür eigens verabschiedeten Infrastrukturabgabengesetz grundsätzlich erst einmal für alle Pkw zu zahlen. Für deutsche Fahrzeuge gibt es eine Jahresvignette, wobei der Preis höchstens 130 Euro beträgt und nach der Motorgröße,  zulässigen Fahrzeuggewicht und Emissionsklasse gestaffelt ist. Für Pkw, die im Ausland gemeldet sind, muss nach Grenzübertritt auf der ersten Autobahn eine Vignette erworben werden. Für 10 Tage kostet die teuerste Vignette immerhin 50 Euro. Sie ist also pro Tag deutlich teurer als die Jahresvignette. Damit nicht genug, sollen die Halter deutscher Kraftfahrzeuge nach einem am selben Tag beschlossenen, neu einzufügenden § 9 Absatz 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz eine steuerliche Entlastung bekommen, die ganz weitgehend dem für die Vignette gezahlten Betrag entspricht. Nur in einem Fall, bei in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen der Emissionsklasse Euro 6, sind die steuerlichen Entlastungen sogar noch größer, wird die Belastung durch die Maut also überkompensiert.

Begründet wird das Ganze mit einem Systemwechsel in der Finanzierung von Infrastruktur. Die bisherige Steuerfinanzierung solle auf Nutzerfinanzierung umgestellt werden. Dies entspreche auch dem umweltrechtlichen Verursacherprinzip. Demnach soll durch die Einführung einer Maut, ein Anreiz gesetzt werden, die Pkw-Benutzung zu beschränken.

Nach einer Klage Österreichs beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2017, hat das die Richter in Luxemburg nicht wirklich überzeugt. Sie haben daher am Dienstag entschieden, dass die Infrastrukturabgabe bei gleichzeitiger Steuerentlastung gegen das Diskriminierungsverbot und weitere Vertragsbestimmungen verstößt.

So überzeugend es aus umweltrechtlicher Sicht wäre, im Verkehr mehr auf Finanzierung durch die Verursacher zu setzen: Die Argumentation des Bundesministeriums, dass ein Systemwechsel in der Infrastrukturfinanzierung stattgefunden habe, ist tatsächlich nicht überzeugend. Denn die ganz überwiegenden Benutzer deutscher Autobahnen fahren ja mit in Deutschland zugelassenen Pkw. Ihnen wird sozusagen mit der einen Hand gegeben, was die andere Hand genommen hat. In einem Fall, bei Euro 6, kommt es sogar zu einer zusätzlichen Entlastung. Im Übrigen trägt auch die Ausgestaltung als Jahresvignette nicht dazu bei, Anreize für eine effizientere Benutzung zu setzen. Die Digitalisierung könnte für moderne Mautsysteme ganz andere Möglichkeiten detaillierter Abrechnung bieten.

 

2019-06-20T11:10:53+02:0020. Juni 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr|

Familienstrom und Kinderbild

Verdammt! Ausgerechnet das beste Bild der neuen Familienstrom-Kampagne der Stadtwerk Oberaltheim GmbH (SWO) soll Vertriebsleiter Valk von der Homepage nehmen! Dabei hatte er diesmal ausdrücklich daran gedacht, eine Zustimmung in die Veröffentlichung des Fotos einzuholen.

Auf dem bösen Bild sitzen Mutter und Tochter auf dem Balkon und frühstücken. Die attraktive rothaarige Mutter, das Kind mit einer auffälligen Ähnlichkeit mit Kobold Pumuckl, im Hintergrund der Unteraltheimer See: Ein besseres und werbeträchtigeres Bild konnte Valk sich kaum mehr vorstellen. Und die Mutter hatte doch unterschrieben!

Beschwert hatte sich deswegen natürlich auch nicht die Mutter. Stattdessen hatte sich der Anwalt des – von ihr geschiedenen – Vaters gemeldet. Was Valk nicht gewusst hatte: der Vater des reizenden Kindes arbeitete ausgerechnet beim direkten Konkurrenten. 

Leider kann hier auch Justiziaren Birte Berlach nicht helfen. Kommentarlos schickt sie Valk eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 24.5.2018 (13 W 10/18). In dieser Entscheidung, in der es vordergründig um Prozesskostenhilfe geht, spricht das niedersächsische Oberlandesgericht klar aus, dass die Einwilligung nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) eine Entscheidung über eine Angelegenheit darstellt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Solche Entscheidungen dürfen Eltern – anders als Entscheidungen des täglichen Lebens – nur im gegenseitigen Einvernehmen treffen. Dies begründet das OLG zum einen mit der Seltenheit solcher Entscheidungen. Zum anderen mit erheblichen Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes, hier mit der Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Publikation gegenüber einer theoretisch unbegrenzten Anzahl an Menschen, und dem Umstand, dass eine verlässliche Löschung von Fotos im Netz unmöglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar sind. Außerdem handelte es sich auch bei dem entschiedenen Fall um eine werbliche Verwendung.

Es hilft also nichts. Falk muss das Foto entfernen.

2019-06-19T14:11:00+02:0019. Juni 2019|Wettbewerbsrecht|

Können Gerichte die Welt retten?

Neulich waren wir auf einer Veranstaltung der Zeitschrift für Umweltrecht. Es ging um die Klimaklagen, über die wir schon hin und wieder berichtet haben. Die Veranstaltung hat sich gelohnt. Schon als Gelegenheit, etliche Bekannte wieder zu sehen. Ein paar Kollegen aus der Anwaltschaft. Einige Bekannte aus umweltpolitischen Gremien, Instituten und Behörden. Vor allem aber viele Professoren und Mitarbeiter von den rechtswissenschaftlichen Fakultäten, die noch aus Promotionszeiten vertraut sind.

Zwei der Vorträge kamen von Professoren, die selbst in entsprechende Verfahren involviert sind. Prof. Gerd Winter vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und Prof. Felix Ekardt vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Begründung der Klagen ist nicht ganz ohne. In beiden Verfahren geht es nämlich um die Frage, ob die Klimaziele ausreichen, um erhebliche Grundrechtsverletzungen abzuwenden. Da stellen sich komplexe Probleme, die mit vielen Ungewissheiten verbunden sind. Die Gerichte können daher kaum an bewährte Antworten aus dem juristischen Alltagsgeschäft anknüpfen.

Ist es nun überhaupt die Aufgabe von Gerichten, solche grundlegenden klimapolitischen Entscheidungen zu fällen? Diese Frage war Thema eines weiteren Vortrags von Prof. Bernhard Wegener, der eine skeptische Position vertrat. Letztlich sei es Sache der demokratischen Gesetzgebung, den Grundrechtsschutz in konkrete Gesetze zu fassen. Zumindest solange die Politik überhaupt irgendwelche sinnvollen Anstrengungen unternimmt, den Klimawandel zu stoppen, sollten die Gerichte sich in Zurückhaltung üben.

Uns hat diese Haltung letztlich am ehesten überzeugt. Denn was ist gewonnen, wenn ein Gericht die Klimapolitik auf der Zielebene korrigiert? Wäre es nicht sinnvoller, bereits bestehende Ziele effektiv umzusetzen? Auch hier wären Klimaklagen denkbar. Dafür müssten Umweltjuristen sich den sprichwörtlichen “Mühen der Ebenen” stellen.

Der Soziologe Armin Nassehi hat sich neulich in einem Interview mit der TAZ entsprechend über Klimapolitik geäußert:

“Die großen Ziele sind von einer sehr großen Hybris geprägt und ignorieren das Operative und aktuell Mögliche. Es gibt aber auch eine Entwertung durch Anerkennung. Nehmen Sie Fridays for Future: Die können sich vor Anerkennung kaum retten, weil die Ziele so groß sind und als letzte Dinge der Menschheit formuliert werden. Diese Anerkennung entwertet das Engagement, weil es demonstriert, wie blank manche Konzepte doch sind.”

Unser Zwischenfazit: Gerichte können die Welt nicht retten. Sie können aber evtl einen Beitrag leisten, dass wenigstens bestehende Gesetze eingehalten werden.

2019-06-18T12:32:28+02:0018. Juni 2019|Allgemein, Umwelt|